10 AGB-Klauseln zum Vergessen!

Schließen Sie mit einem Händler einen Vertrag, so erfolgt dies regelmäßig unter Einbeziehung von dessen AGB. In diesen befinden sich ab und an auch unzulässige Klauseln. Dies muss nicht immer aus Böswilligkeit geschehen, manchmal spielt auch einfach Unwissenheit eine Rolle. Gänzlich unzulässige AGB können jedoch auch auf einen unseriösen Shop hindeuten. Daher empfiehlt sich vor jeder Bestellung ein Blick ins Kleingedruckte. Werden Sie in den Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt, so ist diese Klausel unwirksam und kann von Ihnen ignoriert werden. Ein Händler kann sich auch nicht im Nachhinein (z.B. bei Streitigkeiten) auf diese Klausel berufen. Wir haben für Sie 10 unzulässige AGB-Formulierungen zusammengestellt:

 

1. Ersatzlieferung gleichwertiger Artikel

„Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“

Solche Klauseln berücksichtigen nicht das Interesse der Kunden an bestimmten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder einem bestimmten Design und sind daher unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtsgerichtshof bereits 2005 entschieden. Haben sie eine rote Kaffeemaschine bestellt, kann der Händler Ihnen nicht ohne Weiteres eine blaue zusenden.

 

2. Verkürzung der Gewährleistungsfrist

„Die Gewährleistungsrechte erlöschen sechs Monate nach Lieferung.”

Die Ware, welche Sie kaufen, muss frei von Sachmängeln sein. Andernfalls stehen Ihnen Gewährleistungsrechte zu. Diese Rechte verjähren nach zwei Jahren. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass die Ware bei Übergabe noch mangelfrei war, danach müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war.

Von diesen Regelungen darf der Händler in seinen AGB nicht abweichen, insbesondere kürzere Verjährungsfristen können nicht vereinbart werden. Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Handelt es sich um gebrauchte Ware, so kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzt werden.

 

3.  Sofortige Rügepflicht

„Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen.“

Eine derartige Einschränkung der Gewährleistungsansprüche ist unzulässig, da das Gesetz keine Rügepflichten für Verbraucher kennt. Sie haben zwei Jahre Zeit um die Mängel geltend zu machen (innerhalb des ersten halben Jahres findet jedoch eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten statt). Sollte ein Paket aber offensichtlich beschädigt bei Ihnen ankommen, sollten Sie es der Einfachheit halber direkt beim Paketboten reklamieren.

Einen interessanten Beitrag zum Thema Paketzustellung finden Sie hier: http://www.trustedshops.de/info/paketzustellung-beim-nachbarn-ohne-benachrichtigung-was-darf-der-postbote/

 

4. Eingeschränkte Rechte bei B-Ware

„Unsere B-Ware unterliegt nicht den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.“

Viele Händler verkaufen verbilligt Ware mit leichten Mängeln. Hierfür gelten jedoch keine besonderen Regeln; d.h. Ihnen steht wie bei „normaler“ Ware auch ein Gewährleistungs- und Widerrufsrecht zu. Selbstverständlich kann der Händler jedoch nicht für Mängel in Anspruch genommen werden, von denen Sie vor dem Kauf wussten. Verkauft der Händler etwa ein Smartphone als B-Ware und weist auf einen Sprung in dem Display als Grund für den reduzierten Preis hin, so könnten Sie den Sprung anschließend nicht als Mangel geltend machen. Würde aber z.B. daneben noch der Akku mangelbehaftet sein, so stünden Ihnen die Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieses Fehlers zu.

 

5. Käufer trägt Versandgefahr

„Der Versand erfolgt auf Risiko des Käufers.“

Die Gefahr, dass das Paket unterwegs verloren geht, trägt stets der Händler. Dies gilt sowohl für den Hin- als auch den Rückversand  im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie im Zweifelfall beweisen können, dass Sie das Paket auch abgesendet haben (z.B. durch Zeugen oder eine entsprechende Quittung). Geht das Paket auf dem Hinversand verloren, muss der Händler die Ware allerdings nicht erneut zu Ihnen schicken. Er ist lediglich dazu verpflichtet, Ihnen den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten.

 

6. Hinsendekosten bei Widerruf

„Im Falle des Widerrufs hat der Verbraucher die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen.”

Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der deutsche Bundesgerichtshof haben entschieden, dass Verbrauchern im Falle des Widerrufs nicht die Hinsendekosten auferlegt werden dürfen. Damit müssen Ihnen die Versandkosten für die Hinsendung zurückerstattet werden. Eine dem entgegenstehende Regelung in den AGB ist nicht möglich.

Übrigens: Auch gezahlte Gebühren für z.B. Nachnahmezahlungen müssen vom Händler im Falle des Widerrufes erstattet werden.

 

7. Rücksendung nur in Originalverpackung

„Ein Widerruf ist nur in Originalverpackung möglich.“

Eine derartige Einschränkung ist unzulässig: Sie können auch widerrufen, wenn Sie die Verpackung der Ware bereits weggeschmissen haben. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Ware dann für den Versand gut verpackt ist. Geht die Ware aufgrund Ihrer mangelhaften Verpackung kaputt (z.B. wenn Sie eine Keramikvase lose in einem Karton versenden), so kann der Händler sie deswegen gegebenenfalls in Anspruch nehmen.

Handelt es sich darüber hinaus um eine Originalverpackung, die zum Produkt gehört (z.B. die hochwertige Verpackung einer Markenuhr), kann der Händler unter Umständen Wertersatz geltend machen, sollte eine Wiederbeschaffung nicht ohne Weiteres möglich und das Produkt jetzt nur noch unter Abschlägen wiederverkäuflich sein. Gegen eine bloße Bitte, die Ware möglichst in Originalverpackung zurückzusenden, ist daher nichts einzuwenden.

 

8. Gutschrift bei Widerruf

„An uns zurückgeschickte Ware wird geprüft und der Kaufbetrag anschließend dem Kundenkonto gutgeschrieben. Eine Erstattung auf das Bankkonto des Kunden ist nicht möglich.“

Im Falle des Widerrufs sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies bedeutet zum einen, dass Sie die Ware zurücksenden müssen, aber auch, dass der Händler Ihnen den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten muss. Hier können Sie darauf bestehen, dass Sie das Geld in einer Art und Weise zurückerhalten, in der Sie nicht an den Händler gebunden bleiben. Er ist also verpflichtet, Ihnen das Geld zurückzuüberweisen.

 

9. Verkauf nur an Kaufleute

„Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende.“

Es gibt nicht nur Internetshops, die sich an Verbraucher wenden, viele verkaufen auch nur an andere Gewerbetreibende. Der Vorteil: Hier kann in den AGB wesentlich mehr wirksam vereinbart werden, der Käufer kann bei Mängeln an der Ware z.B. zu kürzeren Anzeigefristen verpflichtet werden und ein Widerrufsrecht besteht nicht. Hiergegen ist zwar nichts einzuwenden – es genügt jedoch nicht, wenn ein Händler diese Einschränkung lediglich in den AGB vornimmt. Da viele Online-Angebote sowohl für Verbraucher, als auch für andere Unternehmer interessant sind, sollte der Shop im besten Fall auf jeder Seite klarstellen, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet.

Eine bloße AGB-Klausel führt jedoch nicht dazu, dass die Ihnen zustehenden Verbraucherrechte entfallen! Sollten Sie aber bereits beim Surfen feststellen, dass der Shop sich nur an Gewerbetreibende richtet, kaufen Sie die Ware woanders. Dies erspart Ärger im Nachhinein.

 

10. Salvatorische Klauseln

„Ist eine Regelung unwirksam, so gilt stattdessen die Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht.”

Viele AGB enden mit einer Salvatorischen Klausel (salvatorius ist lateinisch für „bewahrend“, „erhaltend“). Die oben genannte Variante der Salvatorischen Klausel ist intransparent, da Sie nicht absehen können, welche Regelung denn nun genau gelten soll. Eine andere Variante sieht vor, dass bei einer unzulässigen Regelung an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen treten sollen. Diese ist zwar zulässig, jedoch eigentlich überflüssig, da an die Stelle unwirksamer AGB ohnehin das Gesetz tritt.

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