Achtung! Hier ist ein Widerruf zwecklos
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen online ein Produkt und es gefällt Ihnen nicht. Kein Problem, denken Sie, weil Sie ja ein 14tägiges Widerrufsrecht haben. Ja, grundsätzlich steht Ihnen ein 14tägiges Widerrufsrecht zu, wenn Sie Produkte im Internet kaufen. Das bedeutet: Sie haben nach Erhalt der Ware 14 Tage Zeit, um sich wieder vom Vertrag zu lösen. Doch Vorsicht: Dies gilt nicht immer! Denn der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Waren hiervon auszunehmen. Doch welche Waren betrifft das genau? Wir haben für Sie die wichtigsten Ausnahmen beim Widerrufsrecht zusammengestellt!
Keine Anwendung des Fernabsatzrechts
Bei einigen Verträgen findet das Fernabsatzrecht keine Anwendung. Hierunter fallen vor allem die Lieferung von Speisen und Getränken, durch den Unternehmer selbst („Pizza-Klausel“) sowie primär touristische (z.B. Unterbringung) und gastronomische (z.B. Catering) Dienstleistungen und Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung (z.B. Konzertkarten).
Ausschluss des Widerrufsrechts
Bei bestimmten Fernabsatzverträgen findet das Fernabsatzrecht zwar grundsätzlich Anwendung (d.h. der Händler muss z.B. seine Informationspflichten erfüllen), das Widerrufsrecht kann jedoch ausgeschlossen werden. Die entsprechende Regelung findet sich in § 312d Abs. 4 BGB. Dieser nennt die möglichen Fallkonstellationen, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Der Händler hat Sie in einem solchen Fall über das Nichtbestehen zu informieren. Wir erläutern ihnen im Folgenden die wichtigsten Ausnahmetatbestände.
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen…“
Nach Kundenspezifikation angefertigt
„...zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind“
Diese beiden Varianten sind in der Praxis schwer voneinander abzugrenzen. Beide setzen eine Individualisierung der Ware voraus. Diese liegt dann vor, wenn Sie individuelle Vorgaben für die Anfertigung des Produktes gegeben haben. Hierunter fallen etwa Tassen oder Kissen mit einem von Ihnen hochgeladenen Foto oder auf Ihre individuellen Maße zugeschnittene Maßkleidung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Baukasten-PCs, also Rechner, bei denen man Farbe, Prozessor, Grafikkarte etc. selbst zusammenstellen kann, nicht unter diese Ausnahme fallen, da der Händler die Bauteile ohne größeren Aufwand wieder auseinandernehmen könnte.
Nicht zur Rücksendung geeignet oder schnell verderblich
„…die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde“
Der erste Teil ist besonders schwer einzugrenzen. Denn grundsätzlich, so manche Verbraucherschützer, ist alles, was zur Hinsendung geeignet ist, auch zur Rücksendung geeignet. Nicht unter diese Ausnahme fallen pauschal sogenannte „Hygieneartikel“, da bereits unklar ist, was unter diesen Begriff fällt. Auch Arzneimittel fallen nicht unter diese Ausnahme, können also beim Kauf im Internet auch zurückgesendet werden. Geöffnete Kontaktlinsen dagegen sind nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Überschreitung des Verfallsdatums gilt, dass Ware nur dann unter diese Ausnahme fällt, wenn das Verfallsdatum während der regelmäßigen Widerrufsfrist von 14 Tagen überschritten würde.
Entsiegelte CDs/DVDs
„…zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind“
Datenträger wie CDs oder DVDs sind danach vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn Sie versiegelt sind und der Verbraucher dieses Siegel öffnet. Hierunter ist aber nicht schon ein Tesafilmstreifen zu verstehen. Nach einem Urteil des OLG Hamm zählt auch eine Cellophanhülle nicht als Versiegelung.
Ausnahme für Versteigerungen
„…die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden“
Diese Ausnahme bezieht sich nur auf echte Versteigerungen, d. h. solche, bei denen der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt. Online-Auktionen wie sie auf eBay oder ähnlichen Portalen stattfinden, fallen nicht unter diese Ausnahme. Hier haben Sie ein Widerrufsrecht, auch wenn der Vertrag mit dem gewerblichen Verkäufer durch Höchstgebot zustande kommt.
Keine beliebige Erweiterung der Ausnahmen möglich
Die im Gesetz stehenden Ausnahmen sind abschließend, d. h. der Online-Händler darf diese nicht beliebig erweitern. Möchte der Händler reduzierte Ware oder B-Ware vom Widerrufsrecht ausschließen, so ist das unzulässig. Auch ein allgemeiner Ausschluss für benutzte oder nicht mehr originalverpackte Ware ist nicht möglich. Bitte beachten Sie aber, dass sie bei einer über die Prüfung hinausgehenden Benutzung gegebenenfalls Wertersatz zu leisten haben.
Fazit: Kompliziertes Rechtsgebiet
Bei den Ausnahmen vom Widerrufsrecht handelt es sich um ein Rechtsgebiet, in dem noch vieles ungeklärt ist. Daher wissen auch viele Online-Händler nicht genau, ob Sie bestimmte Waren nun vom Widerrufsrecht ausschließen können oder nicht. Falls Sie sich unsicher sind, ob das Produkt, welches sie bestellen möchten, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, fragen Sie besser vor der Bestellung nach – so vermeiden Sie Streitigkeiten im Nachhinein.



