AGB
Als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bezeichnet man alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Während also eine sogenannte Individualabrede Regelungen für ein bestimmtes Vertragsverhältnis trifft, gelten AGB für alle Verträge, die der Verwender der AGB, also derjenige, der sie erstellt, mit Vertragspartnern schließt. AGB erleichtern so den Geschäftsverkehr, da Verträge nicht individuell ausgearbeitet werden müssen, sondern als AGB in den Vertrag einbezogen werden können.
Im Handel mit Endverbrauchern sind AGB jedoch nur beschränkt möglich, da das Verbraucherschutzrecht zwingend ist und von den gesetzlichen Bestimmungen daher nur sehr eingeschränkt abgewichen werden darf.
In jedem Fall müssen AGB Vertragsbestandteil werden, damit sie wirksam sind. Der Verwender muss im Internethandel bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen und diese spätestens mit Lieferung der Waren dem Kunden in Textform zukommen lassen, also entweder per Mail oder der Lieferung in Papierform beilegen. Der Vertragspartner muss den AGB ausdrücklich zustimmen. Ein Hinweis, dass AGB gelten sollen, reicht also nicht aus.
Zu beachten ist, dass der Verwender nicht alles Beliebige in den AGB vereinbaren kann, denn die AGB unterliegen nach §§ 307-309 BGB einer Inhaltskontrolle. In den §§ 308 und 309 ist ein Katalog enthalten, dessen Klauseln auf jeden Fall bzw. in bestimmten Konstellationen unwirksam sind. Ansonsten gilt grob gesagt der Grundsatz, dass AGB den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und keine überraschenden Klauseln enthalten dürfen, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen muss. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Auch wenn die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden sind, haben individuelle Abreden immer noch Vorrang.



