Die größten Rechtsirrtümer beim Online-Shopping – Teil 2

Bereits im ersten Teil unserer Serie „Die größten Irrtümer beim Online-Shopping“ haben wir typische Missverständnisse zwischen Verbrauchern und Online-Händlern aufgeklärt. In unserem heutigen zweiten Teil erhalten Sie weitere Tipps, was Sie zum Thema Online-Shopping wissen sollten und welchen Irrtümern vielleicht auch Sie unterliegen.

Das sind die größten Irrtümer beim Online-Einkauf!

1.  „Der Händler ist verpflichtet, mir eine gesetzliche Garantie zu geben.“

Vorsicht: Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden im Volksmund häufig synonym verwendet, meinen aber zwei unterschiedliche Dinge. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und steht jedem Verbraucher zu, egal ob er das Produkt online oder in einem Ladengeschäft kauft. Ist die gekaufte Ware mangelhaft, so kann der Verbraucher vom Unternehmer eine Beseitigung des Mangels (durch Reparatur oder Neulieferung) verlangen. Erst wenn dies nicht gelingt, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Das Gewährleistungsrecht verjährt nach 2 Jahren ab Erhalt der Ware, wobei in den ersten 6 Monaten der Händler den Beweis liefern muss, dass der Mangel nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags vorlag, sondern erst durch den Kunden entstanden ist.

Die Garantie hingegen ist ein zusätzliches Angebot, welches der Händler freiwillig anbietet. Diese kann etwa mehr Leistungen umfassen oder über einen längeren Zeitraum gehen als die Gewährleistung. Manche Garantien sind aus Werbezwecken im Preis inbegriffen, andere können gegen Entgelt dazu gekauft werden.

2. „Man soll niemals per Vorkasse zahlen, da ist das Risiko viel zu groß.“

Diese Aussage trifft nicht zu. Zwar stimmt es, das die Zahlung per Vorkasse birgt ein gewisses Risiko bringt. Der Grund: Sie überweisen einem Händler sein Geld, bevor Sie Ihre Ware erhalten haben. Der Händler selbst sendet Ihr bestelltes Produkt erst, wenn Ihr Geld auf seinem Konto eingegangen ist. Genau darin besteht das Risiko der Vorkasse-Zahlung: ein unseriöser Händler könnte theoretisch das Geld behalten, ohne Ihnen die Ware zu liefern.

Es gibt allerdings Möglichkeiten sich bei einer Vorkasse-Zahlung abzusichern, etwa wenn Sie in einem Trusted Shops geprüften Online-Shop einkaufen. Dies empfiehlt auch Stiftung Warentest:

„Viele Händler, die Vorkasse verlangen, sind seriöse Unternehmer. Wer den Anbieter aber nicht kennt und sich seiner Sache nicht sicher ist, sollte Shops mit Siegeln von Zertifizierungsunternehmen wie „Trusted Shops“ bevorzugen. Käufer bei Händlern mit „Trusted Shops”-Siegel sind zum Beispiel für den Fall versichert, dass bezahlte Ware nicht kommt und der Händler nicht erneut schicken will.“

3. „Den Ein- und Ausbau einer defekten Ware zahle ich“

Diese ist Aussage ist falsch, wie der Europäische Gerichtshof (an dessen Urteil die deutschen Gerichte gebunden sind) dieses Jahr entschied. Kaufen Sie etwa eine Spülmaschine und stellt sich nachdem Einbau heraus, dass diese einen Mangel aufweist, so können Sie die Reparatur bzw. Neulieferung der Ware verlangen. Hierbei hat der Händler nicht nur diese Kosten, sondern auch etwaige Transportkosten sowie die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus der Spülmaschine zu tragen.

4. „Gutscheine muss ich so schnell wie möglich einlösen, sonst verfallen sie.“

Diese Annahme ist falsch. Wird ein Gutschein ohne Befristung ausgestellt, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wurde er beispielsweise am 08.08.2011 ausgestellt, so verjährt er mit Ablauf des 31.12.2014.

Händlern steht es zwar frei, Gutscheine zu befristen. Diese Frist darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So wurde die Befristung von amazon-Gutscheinen auf 1 Jahr als unwirksam angesehen, weil dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren abweiche.

5. „Reklamationen muss ich innerhalb der genannten Frist des Händlers melden“

In den AGB von einigen Händlern finden sich Klauseln wie „Reklamationen sind innerhalb einer Woche nach Lieferung geltend zu machen.“ Diese sind unzulässig und Sie als Verbraucher müssen sich nicht an diese Frist halten. Ihre oben schon erwähnten Gewährleistungsrechte können nämlich nicht auf diese Art und Weise eingeschränkt werden.

6. „Eine Prüfung meiner Bonität ist nur mit meiner Einwilligung möglich.“

Möchte ein Händler die Ihre Bonität prüfen (z.B. über die Schufa), so benötigt er grundsätzlich Ihre Einwilligung. Eine Ausnahme greift jedoch dann, wenn ein sog. „berechtigtes Interesse“ des Händlers vorliegt. Dieses ist etwa dann gegeben, wenn der Händler in Vorleistung tritt (wie bei der Lieferung auf Rechnung). Dann genügt es, wenn der Händler in der Datenschutzerklärung darüber informiert.

7. „Bei Produkten, die CE-geprüft sind, kaufe ich nur getestete Ware.“

CE steht für „Communautés Européenes“ (franz. für „Europäische Gemeinschaften“) und soll im EU-Recht die Produktsicherheit bestimmter Warengruppen (etwa Kühlschränke, Druckgeräte und Spielzeug) garantieren.

Bei dieser Kennzeichnung handelt es sich jedoch nicht um ein Siegel, welches darauf hinweist, dass das Produkt einen bestimmten Test durchlaufen und diesen bestanden hat. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht und somit in den Verkehr gebracht werden darf.

Grundsätzlich muss jeder Händler selbst überprüfen, ob sein Produkt die geltenden Richtlinien einhält. Die Überprüfung erfolgt also nicht durch ein unabhängiges Prüfungsinstitut.

8. „Ein Widerrufsrecht habe ich nur bei einem triftigem Grund.“

Auch das stimmt nicht. Verbraucher können grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung einen online getätigten Kauf widerrufen und die Ware wieder zurücksenden. Dabei ist der Grund für die Rücksendung vollkommen egal und er muss auch nicht angegeben werden. Zwar bitten viele Händler auf ihrem Retourenschein um Auskunft, warum das Produkt zurückgesendet wird. Wenn Sie dies aber nicht ausfüllen, entstehen Ihnen keine Nachteile.

9. „Bei Dienstleistungen habe ich kein Widerrufsrecht.“

Diese Aussage ist falsch. Auch bei der Bestellung einer Dienstleistung haben Sie ein 14tägiges Widerrufsrecht. Die Frist beginnt ab Vertragsschluss oder wenn der Händler alle seine Informationspflichten (u.a. die Zusendung einer Widerrufbelehrung in Textform) erfüllt hat – je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist.

Das Widerrufsrecht kann bei Dienstleistungen jedoch vorzeitig erlöschen, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Dies bedeutet: Sie müssen der Erbringung der Dienstleistung zugestimmt haben, der Händler hat diese erbracht und Sie haben bereits bezahlt; dann steht Ihnen kein Widerrufsrecht mehr zu.

Das ist besonders wichtig bei den sog. Abofallen zu wissen. Diese berufen sich ganz oft auf die alte Rechtslage, nach der das Widerrufsrecht mit Beginn der Dienstleistung erlosch. Heute ist das anders. Haben Sie noch nicht gezahlt, kann das Widerrufsrecht auch noch nicht erloschen sein. Allerdings müssen Sie aufpassen, dass die 14tägige Frist nicht schon abgelaufen ist.

10. „Widerrufsrecht, Rückgaberecht…das ist doch eh alles das gleiche.“

Das stimmt so nicht. Das Widerrufsrecht ist der gesetzliche Regelfall, dieses kann bei Warenlieferungen jedoch vertraglich durch das Rückgaberecht ersetzt werden.

Wie beim Widerrufsrecht hat der Verbraucher auch beim Rückgaberecht eine 14tägige Frist: Allerdings muss innerhalb dieser Zeit bereits die Rücksendung der Ware erfolgen (sofern sie paketversandfähig ist), während es beim Widerrufsrecht genügt, die Widerrufserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Eine Erklärung in Textform genügt also für die Ausübung des Rückgaberechtes grundsätzlich nicht. Auch trägt beim Rückgaberecht immer der Händler die Rücksendekosten, während sie beim Widerrufsrecht bis zu einem Warenwert von 40 € dem Verbraucher auferlegt werden können.

Es handelt sich also um ähnliche, aber keinesfalls identische Rechte. Achten Sie genau darauf, welches Recht Ihnen zusteht, um hinterher keine bösen Überraschungen zu erleben, weil etwa die E-Mail, mit der Sie Ihr Rückgaberecht geltend machen wollten, nicht genügt hat.

Weitere Rechtsirrtümer klären wir in unserem ersten Serien-Teil auf.

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