Dürfen Kinder online einkaufen?

Das Internet ist längst keine Domäne mehr, die allein den Erwachsenen vorbehalten ist. Im Gegenteil: Surfer werden immer jünger. Denn online einkaufen ist kinderleicht! Häufig kennen sich die Kinder im Netz sogar besser aus als ihre Eltern. Neben sozialen Netzwerken locken vor allem große Online-Shops mit ihrer schier grenzenlosen Auswahl. Da werden schnell mit einem Klick Kinderträume wahr. Doch dürfen Minderjährige eigentlich online shoppen? Oder ist in jedem Fall eine Zustimmung der Eltern notwendig? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.


Für einen Vertragsschluss sind zwei übereinstimmende, wirksame Willenserklärungen notwendig: Das Vertragsangebot und dessen Annahme. Dies ist relevant, da man danach differenzieren muss, ob der Minderjährige eine wirksame Willenserklärung abgeben kann.

Zustimmung der Eltern bei beschränkt Geschäftsfähigen

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig, das heißt seine Willenserklärungen sind nichtig. Kinder unter sieben können demnach keine Verträge schließen.

Wer bereits sieben Jahre oder älter ist, gilt als beschränkt geschäftsfähig. Hier ist zu differenzieren: Stellt die Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil dar (was etwa bei der Annahme einer Schenkung der Fall wäre), so ist sie wirksam. In allen anderen Fällen bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, d.h. im Regelfall der Eltern. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die vorherige Einwilligung ab, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Genehmigung der Eltern ab. Wird diese verweigert, so wird der Vertrag als von Anfang an unwirksam angesehen.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit endet mit Ablauf des 18. Lebensjahres.

Ausnahme: Taschengeld

Dieser Grundsatz der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wird von § 110 BGB, dem sogenannten Taschengeldparagraphen, durchbrochen. Danach ist ein Vertrag auch ohne Zustimmung der Eltern von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige „die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind“. Damit ist gemeint, Jugendliche über ihr Geld, das ihnen z.B. von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurde, auch frei verfügen können. Hierunter fällt insbesondere Taschengeld, mit welchem Minderjährige langsam an den bedachten Umgang mit Geld gewöhnt werden sollen.

Gleichzeitig können Minderjährige kleinere Alltagsgeschäfte tätigen, etwa die CD ihres Lieblings-Popstars kaufen. Eine Besonderheit ist, dass der Vertrag nur dann wirksam ist, wenn der Minderjährige ihn mit seinen Mitteln bewirkt (d.h. bezahlt) hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass dieser sich verschuldet. Dabei ist es unerheblich, ob das Bewirken bar oder z.B. durch Überweisung erfolgt. Ob die CD also online oder im Plattenladen um die Ecke gekauft wird, ist nicht von Belang.

Verträge mit Minderjährigen nicht per se verboten

Ein wirksamer Vertragsschluss ist daher auch im Internet mit Jugendlichen möglich, solange es sich um Alltagsgeschäfte von überschaubarer Tragweite handelt. Hierunter wird der Kauf eines T-Shirts für 20 € zu fassen sein, ein Pool für 20.000 € hingegen nicht.

Eine Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein, daher werden Online-Händler ggf. auf eine Zustimmung der Eltern bestehen.

Glaube an Volljährigkeit

Ein guter Glaube an die Volljährigkeit des Vertragspartners wird übrigens nicht geschützt. Es besteht auch keine Aufklärungspflicht des Minderjährigen, auf sein Alter hinzuweisen. Selbst wenn der Minderjährige einem Händler gegenüber wahrheitswidrig behaupten würde, es sei volljährig, würde dies dennoch keine (vor)vertraglichen Ansprüche gegen den Minderjährigen auslösen. Schadensersatzansprüche wären in diesem Fall aber ggf. denkbar.

Widerrufsrecht

Sollte Ihr Kind etwas gegen Ihren Willen kaufen, denken Sie auch an das Ihnen ohnehin zustehende 14tägige Widerrufsrecht. Dieses besteht unabhängig davon, ob es überhaupt zu einem Vertragsschluss kam oder nicht.

Fazit

Geschäfte mit beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen sind weder per se wirksam noch unwirksam. Der Gesetzgeber stellt den Schutz und die Erziehung Minderjähriger aber grundsätzlich über den guten Glauben des Händlers. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, Kinder schon früh darüber aufzuklären, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und ihnen die entsprechenden Online-Kompetenzen zu vermitteln.

 

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