Endlich! Mehr Schutz vor Abofallen
Am 01. August tritt ein Gesetz in Kraft, das häufig nur als die „Button-Lösung“ bezeichnet wird. Doch worum geht es dabei eigentlich? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt, damit Sie sich nicht wundern, wenn die Bestellseiten in Ihren Lieblings-Shops bald anders aussehen. Denn neben neuen Pflichtinformationen auf der Bestellseite wird es insbesondere für die Beschriftung des Bestell-Buttons in Online-Angeboten neue gesetzliche Vorgaben geben. Verbraucher sollen vor sogenannten Abofallen geschützt sein. Das sind Angebote, die kostenfrei erscheinen, für die nachträglich dann jedoch Rechnungen verschickt werden, weil angeblich ein Abonnement bestellt wurde.
Durch gesetzliche Vorgaben, die nur noch ganz bestimmte Bezeichnungen für einen Bestell-Button zulassen und eine Hervorhebung bestimmter Pflichtinformationen auf der Bestellseite verlangen, sollen Verbraucher insbesondere vor solchen unseriösen Abo-Diensten geschützt werden. Die gesetzliche Regelung gilt jedoch für sämtliche Online-Angebote, auf denen Produkte bestellt werden können, also auch für jeden Online-Shop.
Mehr Informationen auf der Bestellseite
Unmittelbar, bevor Sie Ihre Bestellung abgeben, muss der Shop Ihnen folgende Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen:
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â die Produktbeschreibung
-         die Mindestlaufzeit bei Verträgen, die eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt haben
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â sowie die Versand- und Zusatzkosten
Diese Informationen müssen oberhalb des Bestell-Buttons erteilt werden. Der Gesetzgeber möchte dadurch erreichen, dass der Kunde alle relevanten Informationen direkt zum Bestellzeitpunkt zur Kenntnis nehmen kann.
Unklar ist derzeit noch, inwiefern sämtliche wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgelistet sein müssen, oder ob hier auch auf die Produktdetailseite verlinkt werden kann. Insbesondere bei der Bestellung vieler unterschiedlicher Produkte dürften Verlinkungen auf die Produktseite zu einer besseren Übersichtlichkeit der Bestellseite beitragen. Da das Gesetz hierzu aber keine konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten nennt, wird wohl erst die Rechtsprechung Klarheit in diesem Punkt bringen.
Neue Button-Beschriftung
Ab dem 01. August müssen Verbraucher mit dem Absenden einer Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass diese eine Zahlungspflicht auslöst. Dies kann laut neuem Gesetz durch eine „Schaltfläche“ erfolgen, auf der gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ steht. Unter einer Schaltfläche kann sowohl ein Button verstanden werden, den man anklicken muss, um die Bestellung abzusenden, aber auch andere Bedienelemente wie Links oder Checkboxen, die angeklickt werden müssen. In der Praxis wird Ihnen ab August aber wahrscheinlich überwiegend ein entsprechend beschrifteter Button begegnen.
„Zahlungspflichtig bestellen“ ist aber nicht die einzig zulässige Beschriftung, der Button ist aber immer so zu beschriften, dass der Kunde eindeutig erkennen kann, dass seine Betätigung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Die Gesetzesbegründung nennt als weitere mögliche Beispiele für die Button-Beschriftung auch „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Nicht mehr zulässig werden hingegen Bestell-Buttons mit Aufschriften wie „Weiter“ oder „Bestellen“ sein.
Bei Internet-Auktionen wie bei eBay sieht der Gesetzgeber mögliche Button-Beschriftungen wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ vor.
Konsequenzen bei Nichtumsetzung
Was aber, wenn ein Shop die neuen Regelungen nicht umsetzt? Hier gilt: Ist z.B. der abschließende Bestell-Button auch nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mit einer Bezeichnung wie „Bestellung abgeben“ beschriftet, so käme kein wirksamer Vertrag zustande. Dies würde dazu führen, dass der Online-Shop keine Zahlung des Kaufpreises verlangen kann. Ohne Vertrag wäre der Händler aber auch nicht zur Lieferung verpflichtet – ein sehr unglückliches Ergebnis, schließlich möchten Sie die Ware, die Sie bestellt haben, regelmäßig auch gerne erhalten. Nach der Ansicht von Rechtsexperten ist das neue Gesetz hier so auszulegen, dass Sie als Verbraucher gleichwohl eine Vertragserfüllung verlangen können, wenn Sie dies wünschen.
Dies bedeutet im Klartext: Ist die Schaltfläche auf der Bestellseite falsch beschriftet (Achtung, dies gilt nicht für die neuen Informationspflichten!), so können Sie sich aussuchen, ob Sie eine Lieferung wünschen oder nicht.
Gesetz beruht auf EU-Richtlinie
Dieses neue Gesetz stellt übrigens eine erste Umsetzung der sogenannten Verbraucherrechterichtlinie dar, deren Vorschriften ab Juni 2014 anzuwenden sind.  Die Richtlinie soll die Rechte von Verbrauchern im Online-Handel innerhalb der gesamten EU stärken und vereinheitlichen.
Unser Fazit
In der Praxis weisen viele Online-Shops bei den Informationspflichten schon jetzt eine Bestellseite auf, wie sie der Gesetzgeber ab August verpflichtend fordert. Positiv ist, dass Bestellseiten ab August einheitlicher gestaltet sind und damit für Sie transparenter werden. Auch werden Sie zukünftig immer genau wissen, zu welchem Zeitpunkt Sie eine verbindliche Bestellung mit Zahlungspflicht abgeben.



