Focus online klärt über Käuferrechte beim Online-Shopping auf
Unter dem Titel “Onlineshopping: Klicken, kaufen – klagen” klärt Focus darüber auf, welche Rechte Kunden von Amazon, Heine, Neckermann und Co. haben. Eine interessante Erkenntnis ist, dass die wenigsten Online-Kunden ihre Rechte auch kennen: “Selbst wenn Gerichte zugunsten der Verbraucher urteilen: Die wenigsten wissen, welche Rechte sie beim Kauf haben. Das belegt eine Studie von Trusted Shops, einem Aussteller von Online-Gütesiegeln, unter 1000 Onlinekäufern. Die meisten wussten zwar, dass es ein Widerrufsrecht gibt – aber nicht, in welchen Fällen es gilt.”
Der Käufer kann nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge fast jede Bestellung mindestens zwei Wochen lang widerrufen oder die Ware zurückgeben. Das gilt auch für Verträge über Waren, die der Kunde auf Internetauktionen von einem Händler ersteigert. Dann darf er binnen 14 Tagen den Kauf widerrufen (Paragraf 312d BGB).
„Die zweiwöchige Frist beginnt erst, wenn die Ware eingetroffen ist und der Verkäufer beim Vertragsabschluss deutlich und unmissverständlich über das Widerrufsrecht belehrt hat“, sagt Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Justiziar bei Trusted Shops…
Kompliziert wird es, wenn der Händler zwar auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweist, dabei aber nicht alle Vorgaben erfüllt. „Dann beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Gesetz regelt, dass der Vertrag bei Warenlieferungen bis zu sechs Monate nach Vertragsschluss widerrufen werden kann“, so Experte Föhlisch.
Weitere Themen des Focus-Artikels sind:
- Wie Onlineverträge zustandekommen
- Wie lange Kunden Bedenkzeit haben
- Wann der Widerruf ausgeschlossen ist
- Wenn der Händler nicht liefert
- Wenn die Ware defekt ist
- Wer was beweisen muss
- Wer die Rücksendung zahlen muss
- Wann der Händler die Versandkostenpauschale erstatten muss
- Welche versteckten Kosten erlaubt sind
- Wenn Teenies im Netz Verträge schließen
- Wenn es nach der Bestellung Werbung hagelt
- Wer bei Streit weiterhilft
Den vollständigen Artikel können Sie hier abrufen.



