Ihre Rechte als Käufer bei Online-Auktionen
Der Trend Produkte und Dienstleistungen im Internet zu ersteigern hält weiter an – ebenso wie der Betrug bei solchen Online-Auktionen. Um den Käufern mehr Schutz zu bieten und sie vor unseriösen Anbietern besser zu schützen, wurden bereits zahlreiche Gesetze erlassen. Um bei Ebay und Co problemlos zu shoppen und Schnäppchen oder Raritäten zu ersteigern, geben wir Antworten auf die neun wichtigsten Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten bei Internet-Ersteigerungen.
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Wie unterscheide ich private und gewerbliche Anbieter?
Bevor Sie bei einem Angebot mitbieten, sollten Sie den Anbieter genauestens prüfen. Neben seinen Bewertungen, spielt es eine große Rolle, ob der Anbieter eine Privatperson ist oder seine Produkte haupt- bzw. nebenberuflich versteigert. Für beide gelten verschiedene Gesetze.
Ein gewerblicher Anbieter ist meist daran zu erkennen, dass er regelmäßig und in großen Mengen ähnliche Artikel versteigert. Beim Auktionshaus Ebay tritt er häufig als Powerseller auf. Weiteres Merkmal ist der Verweis auf einen eigenen Online-Shop. Verfügt dieser über das Trusted Shops-Gütesiegel, sind Sie grundsätzlich schon einmal auf der sicheren Seite.
Private Anbieter verkaufen nur gelegentlich und in kleinen Mengen Gebrauchtartikel aus ihrem Privatbesitz, die sie nicht mehr benötigen. Privatverkäufer haben weniger Verpflichtungen, an die sie sich halten müssen. Das macht das Kaufen bei ihnen jedoch riskanter als bei gewerblichen Anbietern.
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Kann der Verkäufer sein Angebot zurücknehmen?
Wenn ein Verkäufer einen Artikel in eine Auktions-Plattform stellt, ist er daran gebunden. Sobald jemand darauf geboten hat, kann der Verkäufer, egal ob gewerblich oder privat, nur noch in Sonderfällen das Angebot wieder zurücknehmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Artikel verloren gegangen ist oder zerstört wurde.
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Woher weiß ich, ob die Beschreibung des Angebots stimmt?
Der Verkäufer ist nicht nur an das Angebot gebunden, er muss es auch so genau wie möglich beschreiben. Die genannten positiven Eigenschaften müssen also tatsächlich vorhanden sein. Hat ein Artikel Mängel, müssen auch diese aufgeführt sein. Einen besseren Eindruck von einem Produkt bekommt man, wenn noch ein Foto dazu ist. Fehlt es, fragen Sie doch gezielt danach.
Entspricht der Artikel nicht seiner Beschreibung, können Sie bei gewerblichen Anbietern von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Das gilt bei privaten Anbietern zwar nicht, aber Sie können hier den Vertrag u.U. wegen arglistiger Täuschung anfechten.
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Kann ich als Höchstbietender von meinem Angebot zurücktreten?
Wenn Sie nun für einen Artikel, auf den Sie geboten haben, als Höchstbietender den Zuschlag erhalten, sind Sie verpflichtet den Artikel auch zu bezahlen. Denn mit Ihrem Höchstgebot schließen Sie einen gültigen Kaufvertrag ab. Nur in wenigen Ausnahmen können Sie davon wieder zurück treten, zum Beispiel wenn Sie versehentlich einen falschen Betrag eingegeben haben (2.000 statt 20 Euro) oder wenn sich die Artikelbeschreibung nach dem Gebot verändert. Bei gewerblichen Anbietern besteht aber so oder so das Widerrufsrecht (siehe Punkt 8).
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Welche Zahlungsarten sind sicher?
Die gängigste aber leider auch unsicherste Zahlungsweise bei Online-Auktionen ist die Vorkasse per Überweisung. Dabei zahlt der Käufer die Ware noch bevor er sie erhält. Doch damit geht man vor allem bei privaten Anbietern das Risiko ein, die Ware nie zu erhalten. In diesem Fall ist es schwierig das bereits gezahlte Geld zurückzubekommen. Es empfielt sich den Verkäufer zunächst noch einmal aufzufordern den Artikel zu versenden. Hilft dies auch nicht, sollte man sich mit dem Auktionshaus in Verbindung setzen.
Auf der sicheren Seite sind Sie als Käufer, wenn Sie die Zahlung über ein Treuhandkonto abwickeln. In diesem Fall würden Sie das Geld auf ein Zwischenkonto überweisen. Erst wenn der Verkäufer die Ware versand hat, erhält er auch das Geld. Andernfalls geht es zurück an Sie.
Eine Übersicht über die Sicherheit weiterer Zahlungsarten, erhalten Sie in unserem Praxistipp.
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Wer zahlt die Versandkosten?
Die Versandkosten zahlt fast immer der Käufer. Der Anbieter, egal ob gewerblich oder privat, ist aber verpflichtet die anfallenden Kosten für den Versand direkt beim Angebot mit anzugeben.
Ist dies einmal nicht der Fall, sollten Sie aufpassen, dass es am Ende keine bösen Überraschungen gibt. Je nachdem wie groß der Artikel ist und ob er aus Deutschland oder dem Ausland verschickt wird, können die Kosten für den Versand stark variieren. Außerdem sind fehlende Angaben zu den Versandkosten immer ein Indiz für Unseriösität.
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Wer zahlt wenn beim Versand etwas passiert?
Wurde der Artikel versand und geht dabei verloren oder wird beschädigt, kommt die Frage auf wer für den Schaden aufkommt. Hier unterscheiden sich private und gewerbliche Anbieter wieder:
Zwischen Privatpersonen wird meist ein Versendungskauf vereinbart. Hierbei trägt der Verkäufer so lange die Gefahr für den Artikel, bis er an das Transportunternehmen übergeben wurde. Kommt die Ware beim Käufer nicht an, muss der Verkäufer beweisen, dass er sie tatsächlich abgeschickt hat. Wenn er das kann, braucht er sie nicht ersetzen. In diesem Fall muss der Käufer die Ware trotzdem bezahlen, kann aber vom Transportunternehmen Schadensersatz verlangen.
Ist der Verkäufer Ihres ersteigerten Artikels gewerblich, sind Sie auch hier wieder auf der sicheren Seite. Der Verkäufer trägt auch nach dem Versand die Verantwortung für die Ware und muss sie bei Verlust oder Beschädigung ersetzen.
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Kann ich den Artikel zurückgeben, wenn er doch nicht gefällt?
Bei gewerblichen Verkäufern gilt das gleiche wie beim normalen Versandhandel: Sie können die gekaufte Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Dies wird als sogenanntes Widerrufsrecht bezeichnet.
Bei Online-Auktionen haben Sie inzwischen einen Monat Zeit für Ihren Widerruf. Der Monat, beginnt sobald Sie über Ihr Widerrufsrecht in Textform, also z.B. per E-Mail, Fax oder auf der Rechnung, belehrt wurden, die Ware erhalten haben und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Wurden Sie nicht darüber belehrt, haben Sie ein unbefristetes Widerrufsrecht und können auch noch Jahre später die Ware zurückgeben.
Bei privaten Verkäufern können Sie den Artikel allerdings nicht zurückgeben, wenn er einmal ersteigert ist. Ein Widerrufsrecht gibt es hier nicht. Lediglich wenn im Beschreibungstext falsche Angaben gemacht wurden, können Sie den Vertrag u.U. wegen arglistiger Täuschung anfechten.
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Habe ich eine Gewährleistung auf die ersteigerte Ware?
Gewerbliche Anbieter sind verpflichtet Ihnen die gesetzliche Gewährleistung für ihre versteigerten Artikel zu geben und müssen beschädigte Ware reparieren oder ersetzen. Ist der Artikel nach der zweiten Reparatur noch immer kaputt, können Sie einen Preisnachlass oder den gesamten Kaufpreis zurück fordern. Das gilt natürlich nur für Mängel, die vorher nicht im Angebot aufgeführt wurden.
Die Gewährleistung gilt bei Neuware für zwei Jahre und bei Gebrauchtware für ein Jahr. Ist in dem Angebot eine kürzere Gewährleistung angegeben, ist das meist ein Hinweis darauf, dass der Verkäufer unseriös ist.
Private Verkäufer können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung für ihre Ware ausschließen. Doch sie müssen darauf deutlich hinweisen, wie etwa mit der Formulierung „Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen”. Schließt der Verkäufer dies nicht aus, muss auch er zwei Jahre lang für die Funktion des Artikels gerade stehen und defekte Ware gegebenenfalls bis zu zwei Jahre lang zurücknehmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch bei der Verbraucherzentrale.



