Lieferzeiten, Lagerstand, Versandkosten – wie verbindlich Angaben sein müssen

Neben dem Preis des Produktes finden Sie in einem Online-Shop eine Fülle unterschiedlicher Informationen. Dort lesen Sie zum Beispiel Angaben zur Lieferzeit, Hinweise zu Verfügbarkeit des Produktes im Lager oder Ihnen werden direkt die anfallenden Versandkosten mitgeteilt. Doch wie verbindlich müssen Informationen und Hinweise sein und was können Sie als Verbraucher im Zweifelsfall tun?

Wir geben Ihnen die Antworten…

Auch wenn Sie bei einem Online-Kauf keinen Vertrag durch Ihre Unterschrift besiegeln, gehen Sie dennoch mit dem Online-Händler einen rechtsgültigen Kaufvertrag ein und der Shopbetreiber mit Ihnen. Das ist wichtig, denn im Online-Handel ist das Warenangebot grundsätzlich so lange unverbindlich, bis Sie mit Ihrer Bestellung ein verbindliches Kaufangebot abgegeben haben.

Dieses Kaufangebot wird dann vom Händler angenommen, und zwar entweder:

  • automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Zugangsbestätigung“),
  • manuell durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder
  • durch Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit.

Bei Online-Auktionshäusern wie eBay ist allerdings das Warenangebot bereits ein verbindliches Kaufangebot, das durch Ihre Bestellung angenommen wird. Dieser Unterschied ist deswegen relevant, weil es dem Händler immer noch möglich ist, Ihr Kaufangebot abzulehnen, sodass kein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Ist der Vertrag aber einmal vom Händler angenommen, kann er grundsätzlich nicht mehr einseitig davon zurücktreten.

Produktpreis

Der Produktpreis im Online-Shop ist verbindlich. Allerdings kann es passieren, dass aufgrund eines menschlichen (Druck- oder Schreibfehler) oder technischen Fehlers ein falscher Preis angezeigt und so beispielsweise ein Produkt für 20 Euro statt 2.000 Euro angeboten wird. Hier hat der Händler unter gewissen Umständen die Möglichkeit, die Auftragsbestätigung bei falschen Preisauszeichnungen wegen Irrtums anzufechten. Beruht der Fehler dagegen auf einem Kalkulationsirrtum oder ist der Preis aus einer veralteten Liste übernommen worden, muss er Ihnen die Waren zu dem Preis verkaufen, zudem der Kaufvertrag zwischen Ihnen geschlossen wurde.

Wichtiger Hinweis für Sie! Eine Anfechtung muss unverzüglich gegenüber dem Verbraucher erklärt werden, das heißt sofort nach Bemerken des Irrtums.

Lieferzeiten

Der Gesetzgeber verlangt, dass Sie über Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung zu informieren sind. Hierzu zählen auch die Lieferzeiten. Angegebene Lieferzeiten sind einzuhalten: Bei einer Angabe von zwei bis vier Tagen darf der Händler nicht auf zwei Monate verlängern. Sie als Verbraucher haben nämlich ein Recht darauf, dass Ware, die Ihnen in einem Online-Shop zum Kauf angeboten wird, auch unverzüglich geliefert wird. Kann die Ware nicht sofort versendet werden, muss der Online-Händler eine verbindliche Lieferzeit angeben. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden.

Verbraucher müssen in der Lage sein, dass Ende einer Lieferfrist klar zu erkennen oder zu berechnen. Dass dies für Sie und sogar für den Händler nicht immer einfach ist, zeigen wir an diesen beiden Beispielen:

Formulierung „…die Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis zwei Tage nach Zahlungseingang“ Lieferung nach ca. fünf Tagen
Erlaubt? Nein Ja
Begründung Sie als Verbraucher können gar nicht beurteilen, wann der Regel- und wann der Ausnahmefall vorliegt. Der Händler muss sich bei Überschreiten der ungefähren Lieferzeit an seiner Angabe messen lassen. Damit ist die Lieferzeit gerade nicht in sein Belieben gestellt.

Verzug

Besteht ein konkreter Liefertermin („30.07.2011“), gerät der Verkäufer mit Ablauf des Termins automatisch in Verzug. Wird hingegen nur ein unverbindlicher Liefertermin genannt („ca. drei Wochen nach Zahlungseingang“), so muss der Kunde den Verkäufer zunächst mahnen und eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst wenn diese verstreicht, gerät der Händler in Verzug. Dann könnte der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Lagerstand

Ist ein Produkt nicht verfügbar, so hat der Händler hierauf auf der Produktseite hinweisen. Ein fehlender Hinweis kann den Verbraucher irreführen. Auch das „verstecken“ solcher Hinweise in den AGB ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn ein Händler weiß, dass er ein bestimmtes Produkt gar nicht liefern kann und es dennoch ohne einen entsprechenden Hinweis verkauft – so genannte Lockangebote.

Versandkosten

Der Shopbetreiber ist des Weiteren gesetzlich verpflichtet, über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten zu informieren. Diese Information hat spätestens auf der Produktdetailseite zu erfolgen. Erfolgt der Hinweis erst im Warenkorb, ist dies zu spät. Natürlich sind die Angaben verbindlich. Der Händler kann die Versandkosten nicht einfach nach Vertragsschluss erhöhen, weil er vielleicht doch mit einem anderen Zustelldienst versenden möchte. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Händler mit „Lieferung frei Haus“ wirbt.

Zusammenfassung

Shopbetreiber haben die Angaben in ihrem Shop zu pflegen und aktuell zu halten. Es kann jedoch immer mal zu Fehlern oder Lieferproblemen kommen, die den Händler unter Umständen auch noch nach Vertragsschluss zum Rücktritt berechtigen. Außerdem macht sich ein Händler gegenüber dem Kunden sogar schadensersatzpflichtig, wenn er sich nicht an seine eigenen Angaben hält. Als Verbraucher können Sie aber auch Ihr Widerrufsrecht ausüben und sich so vom Vertrag lösen.

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