Paketzustellung – Was darf der Postbote?

Es ist schon eine praktische Sache, online zu verfolgen, wo sich ein bestelltes Paket gerade befindet. Doch wenn plötzlich der Status „zugestellt“ angezeigt wird, man selbst aber keine Ware bekommen hat, ist das nicht mehr so praktisch – vor allem dann nicht, wenn keine Benachrichtigungskarte im Briefkasten liegt. Doch was darf der Postbote und an wen wenden Sie sich bei Problemen?

Lesen Sie wertvolle Tipps im Interview mit Wirtschaftsjurist Martin Rätze.

Darf das Paket bei einem Nachbarn abgeben werden?

Martin Rätze: Viele Paketdienstleister behalten sich das Recht dieser so genannten Ersatzzustellung innerhalb ihrer AGB vor. Was die wenigsten wissen: Diese Klauseln sind zum größten Teil unwirksam. Das hat kürzlich das OLG Köln in Bezug auf eine Klausel der DHL bestätigt.

Wenn Sie nicht möchten, dass eine Sendung beim Nachbarn abgegeben wird, können Sie das schon im Online-Shop, z.B. im Kommentarfeld auf der Bestellseite, so mitteilen. Der Händler hat dann die Möglichkeit, den Zusatz „eigenhändig“ beim Zusteller zu buchen. Dann ist sichergestellt, dass nur der richtige Empfänger die Sendung bekommt. Ist er nicht anzutreffen, wird das Paket in eine Filiale gebracht, an der Sie es sich abholen können.

Muss der Postbote immer eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten werfen, wenn er ein Paket beim Nachbarn abgibt?

Martin Rätze: Das kommt darauf an, mit wem Sie die Sendung verschicken. Bei HERMES findet sich eine entsprechende Verpflichtung in den AGB. Bei DHL nicht, bei DPD ebenfalls nicht. Nach den AGB von DPD muss der Zusteller noch nicht einmal die Identität der Person, bei der er das Paket abgibt, prüfen.

Was kann ich tun, wenn ein unbekannter Nachbar das Paket nicht abliefert?

Martin Rätze: Sofern Sie bei Abgabe der Bestellung den Nachbarn nicht als empfangsberechtigt angegeben haben, können Sie sich zuerst immer an den Händler richten. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Sie auch Ihre Ware erhalten. Unterschlägt der (unbekannte) Nachbar die Sendung, ist der Händler verpflichtet Ihnen den Kaufpreis zu erstatten. Er ist aber nicht verpflichtet, das bestellte Produkt noch einmal zu liefern.

Ist es rechtlich okay, ein Paket einfach vor die Haustür zu legen?

Martin Rätze: Es gibt so genannte Garagenverträge. Bei diesen vereinbart der Zusteller mit dem Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf – etwa eine Garage. Eine Erlaubnis, die Sendung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den AGB der Zusteller und ist somit nicht erlaubt!

Und wenn es doch vor die Haustür gelegt – und dann geklaut wurde?

Martin Rätze: Hier gilt wieder, dass der Händler für Sie der Ansprechpartner ist. Geht das Paket verloren, muss der Händler Ihnen den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person ein Paket entwendet hat, das der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat.

Was kann ich tun, wenn mein Paket beschädigt ankommt?

Martin Rätze: Der Einfachheit halber sollte man eine offensichtliche Beschädigung direkt vom Zusteller vermerken lassen. Hat das verpackte Produkt dagegen einen Schaden erlitten, sieht man dies oft erst nach dem Auspacken.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen hier eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor. Innerhalb der ersten 6 Monate wird dabei vermutet, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorlag, danach muss dies der Kunde beweisen.

Viele Händler sehen in ihren AGB vor, dass der Verbraucher innerhalb einer gewissen Zeit den Mangel anzeigen muss. Solche sog. Rügefristen sind fast immer unwirksam, weil sie gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen.

Mein Paket ist auf dem Postweg verloren gegangen. An wen kann ich mich wenden?

Martin Rätze: Auch hier gilt wieder: An den Händler. Da dieser die sog. Transportgefahr trägt, ist er zur Erstattung des Kaufpreises an Sie verpflichtet. Zwar könnten Sie Ihren Anspruch auf Kaufpreiserstattung im Regelfall auch gegenüber dem Transportdienstleister geltend machen, das ist aber oft kompliziert und dauert sehr lange. Zudem ist der Händler nicht berechtigt, Sie auf die komplizierten Nachforschungsaufträge der Zustelldienste zu verweisen.

Haben Sie dagegen die Ware noch gar nicht bezahlt, müssen Sie dies auch nicht tun, wenn die Ware auf dem Transportweg verloren ging.

Wann ist das Paket übergeben? Wenn ich es persönlich erhalten oder eine Benachrichtigung im Briefkasten habe?

Martin Rätze: Die Übergabe ist damit erfüllt, dass der Verbraucher den Kaufgegenstand in seinen Händen hält. Die Benachrichtigungskarte im Briefkasten – oder auch die Abgabe beim Nachbarn – bewirken im Regelfall noch nicht, dass der Kunde den Besitz an der Sache erlangt hat.

Das ist besonders wichtig, wenn man an die Widerrufsfrist denkt. Denn eine Voraussetzung dafür, dass die Frist überhaupt beginnt, ist der Erhalt der Ware. Die Frist läuft also erst los, wenn z.B. das Paket in der nächsten Filiale abgeholt habe und nicht bereits dann, wenn denn Zusteller die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.

Was, wenn das Paket beim Zurücksenden an den Händler verloren geht?

Martin Rätze: Machen Sie von Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, schicken Sie die Ware auf Gefahr des Online-Händlers zurück. Geht das Paket also dann verloren oder wird beschädigt, erhalten Sie trotzdem Ihren Kaufpreis zurück und müssen keinen Ersatz leisten.

Allerdings ist der Verbraucher in einem solchen Fall in der Pflicht, die korrekte Absendung auch nachzuweisen. Das ist zum Beispiel mittels Zeugen möglich. Außerdem sind Sie verpflichtet, die Ware in geeigneter Weise zu verpacken. So trifft Sie z.B. eine Mitschuld und Sie sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie eine kleine, zerbrechliche Porzellan-Figur ohne Polsterung in einem großen Pappkarton verschicken.

Über Martin Rätze:

Martin Rätze ist Diplom-Wirtschaftsjurist und Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH. Er beschäftigt sich hauptsächlich mit den Themen Wettbewerbsrecht, e-Commerce-Recht, Abmahnungsmissbrauch, Europarecht und ist Autor zahlreicher Fachbeiträge und hält regelmäßig Vorträge zu diesen Themen.

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