Rügepflichten in AGB sind unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind lang und selten spannend. Dennoch empfiehlt es sich, sie vor einer Bestellung gründlich zu lesen und sich zu informieren. Denn nicht alles darf ein Shopbetreiber in seine AGB aufnehmen. Insbesondere gegenüber Verbrauchern sind Abweichungen vom Gesetz nur in Grenzen möglich. Dies musste jetzt auch ein Händler vor dem OLG Hamm erfahren, dessen AGB eine zweiwöchige Rügefrist für offensichtliche Mängel enthielten. Hier erfahren Sie, wie die AGB-Passage lautete, warum das Gericht in diesem Fall so entschied und dass es ähnliche Fälle immer wieder gegeben hat.
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 24.05.2012, I-4 U 48/12), hatte über die Zulässigkeit der folgenden Klausel in einem Online-Shop zu entscheiden:
„Etwaige offensichtliche Mangel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen”
Es ist wenig überraschend, dass das OLG die Klausel für unzulässig hielt. Es urteilte, dass die vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers von geltendem Recht abweiche und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränke.
Dies gelte auch, wenn an das Unterlassen der fristgemäßen Rüge nicht ausdrücklich Sanktionen geknüpft werden, wie in diesem Fall. Es werde nämlich trotzdem der Eindruck erweckt, dass nach verstrichener Frist keine Mängel mehr geltend gemacht werden können. Der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist sei für den Verbraucher nicht erkennbar, so das OLG.
Keine Einzelentscheidung
Da es keine unverzügliche Mängelanzeigepflicht im Verbraucherrecht gibt, sind solche Klauseln übrigens regelmäßig unwirksam:
- „Sollte doch einmal etwas Grund zur Beanstandung geben, bitten wir um Mitteilung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen können nicht angenommen werden.“ (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 09.03.2005, 2-02 O 341/04)
- „Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber nach 8 Tagen schriftlich gerügt werden“ und
- „Soweit die Transportverpackung bei Warenübergabe und die darin enthaltenen Artikel offensichtliche Beschädigungen zeigen, hat der Käufer gegenüber Firma … binnen 5 Werktagen zu rügen. Anderenfalls können Ansprüche des Käufers hinsichtlich der Beschädigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgelehnt werden.“( LG Regensburg, Urteil v.15.3.2007, 1 HK O 2719/06)
- “Fehllieferungen oder offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen.” (LG Hamburg, Urteil v. 05.09.2003, 324 O 224/03)
Hier finden sie übrigens weitere 10 AGB-Klauseln zum Vergessen!
Kennen Sie Ihre Rechte?
Die Rechte, die Ihnen für den Fall zustehen, dass die Ware mangelhaft ist, sind im BGB detailliert geregelt. Zunächst haben Sie einen gesetzlichen Nacherfüllungsanspruch: Hierbei können Sie zwischen Reparatur und Neulieferung der Sache wählen. Der Verkäufer darf die Art der Nacherfüllung aber verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen Ihnen darüber hinaus Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Einen ausführlichen Beitrag über Ihre Rechte im Gewährleistungsfall finden Sie hier: Wohin mit defekter Kamera?
Die Gewährleistungsfrist bei Neuware beträgt zwei Jahre und in den ersten sechs Monaten muss der Händler nachweisen, dass der Mangel nicht bereits bei der Übergabe an Sie vorlag. Rügefristen von zwei Wochen wie in dem Fall des OLG Hamm verkürzen dies und sind daher nicht zulässig
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