Schnäppchen, Rabatte und Mondpreise – Wie weit darf Werbung gehen?
Mittlerweile werden wir tagtäglich mit Werbung konfrontiert. Ob nun per Post, im Fernsehen oder beim Surfen im Netz. Scheinbar gibt es überall Supersonderschnäppchenangebote, die zum Kauf verleiten. Doch darf der Händler mit einer Preisherabsetzung werben, wenn der alte Preis nie verlangt wurde. Oder Ihnen Ware zusenden, die nie von Ihnen bestellt wurde?
Damit dürfen Händler werben
Werbung muss als solche erkennbar sein
Werbliche Aussagen müssen von Verbrauchern auch als solche erkannt werden können. Es ist daher unzulässig, wenn Werbung als fachlicher oder wissenschaftlicher Beitrag getarnt wird.
Des Weiteren wäre es unzulässig, wenn ein Unternehmer z.B. den Werbecharakter von Meinungsumfragen verschleiert, sodass die Teilnehmer denken, sie würden ihre Adressdaten für Zwecke der Marktforschung und nicht für Werbezwecke preisgeben.
Klare Endpreisangaben und kein Kostensuchspiel
Händler sind durch die Preisangabenverordnung verpflichtet, Ihnen die Endpreise der Produkte zu nennen. Dies bedeutet, dass nicht mit Nettopreisen geworben werden darf, sondern die Preise immer 19 % Mehrwertsteuer enthalten müssen. Auch dürfen weitere anfallende Kosten nicht vor Ihnen versteckt werden. So dürfen z.B. bei einem Angebot von einem Handy mitsamt Mobilfunkvertrag für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.
Was sind Mondpreise?
Grundsätzlich kann jeder Händler seine Preise frei gestalten (Ausnahmen bestehen für bestimmte Produktgruppen wie z.B. Bücher). Somit kann auch jeder Händler seine Preise beliebig reduzieren. Unter Mondpreisen versteht man Preise, die ein Händler gar nicht oder nur sehr kurze Zeit gefordert hat und nun mit starken Preisherabsetzungen wirbt. Dies ist nach dem Wettbewerbsrecht verboten.
So steht es zwar jedem Händler frei, damit zu werben, dass sein Produkt jetzt nur noch 50 statt 100 Euro kostet. Die 100 Euro müssen aber zuvor auch über einen angemessen langen Zeitraum gefordert worden sein.
Preise in Preissuchmaschinen müssen stimmen
Preissuchmaschinen sind eine bequeme Sache und ermöglichen Ihnen mit einem geringen Zeitaufwand die Preise in vielen unterschiedlichen Online-Shops zu vergleichen. Stellt ein Shop seine Preise in eine solche Suchmaschine ein, so müssen diese Preise auch aktuell sein. Der Händler darf nicht in der Suchmaschine einen niedrigeren Preis angeben als er in seinem Shop tatsächlich verlangt.
Des Weiteren müssen Online-Händler bereits in der Preissuchmaschine über hinzukommende Versandkosten informieren. Denn nur so entspricht das Preisranking auch dem, was Sie am Ende für das Produkt zahlen müssen.
Werbung mit Prüfzeichen
Immer mehr Online-Shops lassen sich von Gütesiegeln wie Trusted Shops zertifizieren um ihren Kunden Seriosität zu garantieren. Doch auch unsere schärfsten Kontrollen können Missbrauch nicht vollkommen ausschließen. Der Trusted Shops Problemlöser hilft Ihnen im seltenen Zweifelsfall, die Echtheit des Siegels zu prüfen.
Günstig und sofort ausverkauft: Lockangebote
Wer bei günstigen Angeboten nicht schnell genug zuschlägt, , kann leicht zu spät sein und die Ware ist ausverkauft. Wenn ein Händler das Gefühl hat, dass er die beworbene Ware nicht über einen angemessenen Zeitraum anbieten kann, ist er dazu verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären. Dies geschieht etwa mit dem Hinweis „Restposten!“. Online-Shops dürfen aber dann die Ware nicht mehr anbieten, wenn diese Restposten ausverkauft sind. Hier muss der Shop schnell reagieren und das entsprechende Produkt entweder aus dem Shop entfernen oder klar und deutlich als nicht mehr bestellbar kennzeichnen.
Werbung durch Freunde mit der „Tell-a-Friend“-Funktion
In einigen Online-Shops kann man die Produkte Freunden empfehlen und diesen über eine vom Shop bereitgestellte Funktion direkt eine Benachrichtigung zukommen lassen (sog. Tell-a-friend). Eine solche Funktion wird aber von einigen Gerichten als unzulässig angesehen, denn grundsätzlich ist bei E-Mail-Werbung die ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Empfängers notwendig (Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag Spam, Werbung, Prospekte – Wann Versender Ihnen Werbung schicken dürfen).
Bei der „Tell-a-friend“-Funktion handelt es sich daher eher um eine rechtliche Grauzone. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass Ihr Freund die Produktempfehlung wirklich gutheißt, sollten Sie diese Funktion lieber nicht nutzen.
Zusendung unbestellter Ware
Eine beliebte Masche von Betrügern setzt darauf, Verbrauchern unbestellte Ware zuzusenden und Sie aufzufordern diese zu bezahlen. In einem solchen Fall sind Sie natürlich nicht zur Zahlung, Aufbewahrung oder gar zur Rücksendung verpflichtet.
Achtung: Dies gilt nicht, wenn der Händler Ihnen lediglich versehentlich etwas zusendet und die Ware eigentlich gar nicht für Sie bestimmt war. Auch wenn Sie z.B. zusätzlich zu dem bestellten Camcorder noch einen DVD-Player geliefert bekommen, könnte es sein, dass mit Ihrer Bestellung lediglich etwas schief gegangen ist. Hier kann eine kurze Rückfrage beim Online-Händler Ärger ersparen.



