So funktioniert Kredit-Scoring

Das Thema Scoring ist Ihnen vielleicht bislang nur aus der Sportwelt bekannt. Dort bedeutet es einen „Punkt erzielen“. Scoring spielt aber auch beim Online-Shopping eine wichtige Rolle: Möchte ein Kunde einen Kreditvertrag abschließen, so wird der Finanzdienstleister die Konditionen meist erst nach einer Überprüfung der Kreditwürdigkeit festlegen. Mit dem so genannten Kredit-Scoring versuchen Unternehmen, Zahlungsausfälle zu minimieren. Doch was ist Kredit-Scoring eigentlich genau? Und welche Auskünfte können Sie von der Auskunftei verlangen? Wir haben für Sie die wichtigsten Infos rund ums Thema Kredit-Scoring zusammengefasst!

 

Was ist Scoring?

Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, mit dessen Hilfe Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen errechnet werden können, z.B. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Kunde einen Kredit zurückzahlen wird. Einfließen können etwa die pünktliche Zahlung in der Vergangenheit, der Wohnort oder der Beruf. Scoring dient der Risikoklassifizierung. Gegenüber Verbrauchern spielt es unter anderem bei der Vergabe von Krediten, Leasingverträgen oder Mobilfunkverträgen eine Rolle. Scoring wird aber auch dann durchgeführt, wenn der Verbraucher beispielsweise eine Bestellung per Rechnung bezahlen möchte.

Bei vielen Dauerschuldverhältnissen finden sich bereits in den AGB entsprechende Klauseln, die es dem Unternehmen gestatten, entsprechende Informationen einzuholen und Vertragsdaten an die Auskunftei weiterzuleiten. Ebenso kann eine Weitergabe bei einem berechtigten Interesse des Unternehmens erlaubt sein (z.B. wenn der Kunde nicht zahlt und die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil anerkannt ist).

Ist Scoring zulässig?

Scoring ist grundsätzlich zulässig, allerdings stellt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmte Anforderungen: So muss es sich um ein anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren handeln und die Daten müssen für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit erheblich sein. Bei einer Übermittlung an Auskunfteien muss diese zulässig sein und es dürfen nicht ausschließlich Anschriftendaten für die Score-Berechnung genutzt werden. Werden Anschriftendaten genutzt, so ist der Betroffene hierüber zu unterrichten.

Auskunftsanspruch gegen Auskunfteien

Das BDSG erlaubt Scoring zwar, allerdings steht dem Betroffenen ein Auskunftsanspruch sowohl gegenüber dem Unternehmen, dass sich des Scorings bedient, als auch gegenüber der Auskunftei zu. Hierdurch ist es möglich, auf falsche oder veraltete Daten hinzuweisen und diese korrigieren zu lassen.

Urteil des Landgerichts Berlin

Der Umfang des Auskunftsanspruchs gegenüber der Auskunftei wurde durch das LG Berlin konkretisiert (Urteil v. 01.11.2011 – 6 O 479/10). Geklagt hatte ein solventer Wirtschaftsberater, nachdem ihm ein Darlehen aufgrund eines schlechten Scorewertes verweigert worden war. Er begehrte bei der Auskunftei, die diesen Wert ermittelt hatte, Auskunft über die Parameter der Scoreberechnung, erhielt jedoch nur abstrakte Angaben.

Das LG Berlin urteilte nun, dass eine Auskunftei dem Auskunftsanspruch nur genügt, wenn sie auch die Elemente des Scorings offenlegt. Das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte sind zu erläutern. Der Auskunftsberechtigte muss sein zukünftiges Verhalten daran orientieren können.

Informationen zu Vergleichsgruppen

Werden etwa Vergleichsgruppen in die Berechnung miteinbezogen, so sind konkrete Angaben zu machen, anhand derer der Betroffene feststellen kann, ob er tatsächlich in diese Gruppe fällt oder die Zuordnung fehlerhaft war. Im vorliegenden Fall wurde die Bildung der Vergleichsgruppe jedoch nicht näher erläutert, sodass unklar war, ob die Bewertung nicht vollkommen willkürlich erfolgt ist.

Es ist übrigens nicht möglich, dass die Auskunftei sich in diesem Zusammenhang auf ein Geschäftsgeheimnis beruft. Auch dies entschieden die Berliner Richter.

Urteil ist keine endgültige Klärung

Die Frage des Auskunftsumfanges ist bislang allerdings höchstrichterlich ungeklärt, auch das Urteil des LG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Dies bedeutet, dass eine höhere gerichtliche Instanz das Urteil immer noch aufheben könnte.

Kosten der Auskunft

Die Auskunft ist für den Betroffenen übrigens kostenlos. Eine unentgeltliche Auskunft kann bei jeder Auskunftei einmal pro Kalenderjahr in Textform (d.h. etwa per E-Mail oder Brief) verlangt werden.

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