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Spam, Werbung, Prospekte – Wann Versender Ihnen Werbung schicken dürfen

Ob virtueller oder realer Briefkasten – sicherlich werden Sie in beidem ab und an Werbung finden. Dies kann zwar manchmal erfreulich sein, weil man so keine Angebote verpasst. Allerdings kann zu viel Werbung aber auch ziemlich nervenaufreibend sein, wenn dadurch der Posteingang mal wieder „überquillt“. Aber darf Ihnen eigentlich jeder Unternehmer einfach so Werbung per e-Mail schicken oder gibt es hierfür besondere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen?

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Werbung via E-Mail

Viele Online-Shops bieten den Versand eines Newsletters an, mit dem Sie als Verbraucher über neue Produkte und Werbeaktionen informiert werden. Um aber zu verhindern, dass der Versand in eine unzumutbare Belästigung ausartet, ist er gesetzlich streng reguliert:

Grundsätzlich ist daher eine „vorherige ausdrückliche Einwilligung“ notwendig, d.h. Sie müssen dem Empfang aktiv zustimmen (z.B. durch Setzen eines Häkchens). Eine solche Einwilligung darf nicht in AGB etc. „versteckt“ werden und nicht an andere Bestätigungen gekoppelt sein. Verbindet ein Online-Shop etwa die Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung mit der Bestätigung von AGB, so wäre dies nicht zulässig.

Auch eine bereits vorangekreuzte Checkbox, aus der Sie das Kreuz entfernen müssen, um den Newsletter nicht zu empfangen (sog. Opt-Out), stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar.

Newsletter grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung

Wer einen Newsletter versendet, muss beweisen können, dass der Empfänger eingewilligt hat. Aus diesem Grund setzt sich bei Shops in letzter Zeit immer mehr das „Double Opt-In“-Verfahren durch. Dabei erhält der Interessent nach dem Absenden seiner E-Mail-Adresse eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung einen Link anzuklicken. Erst nachdem er dies getan hat, wird die E-Mail-Adresse in den Verteiler aufgenommen. Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne Ihr Einverständnis verwendet wird.

Ausnahme: Newsletter ohne Einwilligung

Doch wie immer gilt: Keine Regel ohne Ausnahme. Newsletter dürfen auch ohne ausdrückliche Einwilligung versendet werden, wenn

„1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf man Ihnen E-Mail-Werbung zusenden, ohne dass Sie eingewilligt haben. Wann die Voraussetzungen gegeben sind, ist jedoch nicht immer ganz klar, insbesondere wann es sich um „ähnliche Waren“ handelt. Wer Fensterkitt bestellt, darf jedoch danach keine Werbung für Laubsauger erhalten, entschieden die Gerichte. Aufgrund dieser Ausnahme werden Sie wahrscheinlich ab und an, nachdem Sie in einem Online-Shop bestellt haben, dessen Newsletter erhalten.

Abmeldemöglichkeit notwendig

Unabhängig davon, ob Sie sich aktiv für den Newsletter angemeldet haben oder ihn aufgrund der oben genannten gesetzlichen Ausnahme erhalten, muss Ihnen bei jedem Newsletter eine Abmeldemöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Spam

Leider gehört so genannter Spam, der massenhafte Versand von Werbung für Potenzpillen, Glückspiele und ähnlich dubiose Inhalte, mittlerweile fast zum Alltag. Er ist nach deutscher Rechtslage nicht erlaubt, allerdings ist es schwer, Spammern habhaft zu werden, da die wenigsten ein ordentliches Impressum in ihre Spam-Mails einbauen werden. Hier hilft nur das Löschen der Mail und das Einbauen eines guten Spam-Filters.

Briefkastenwerbung

Unter Briefkastenwerbung versteht man den Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial in Ihren Briefkasten (also Prospekte, Flyer etc). Diese Werbung ist unzulässig, wenn jemand angesprochen wird, „obwohl er dies erkennbar nicht wünscht“. Das bedeutet, dass das Verteilen von Prospekten grundsätzlich zulässig ist. Ist jedoch erkennbar, dass Sie dies nicht möchten (z.B. durch einen Aufkleber mit „keine Werbung“), so muss die verteilende Person dies beachten.

Adressierte Werbebriefe

Anders als bei Briefkastenwerbung handelt es sich bei Briefwerbung um persönlich adressierte Werbung. Auch diese ist grundsätzlich erlaubt, solange kein entgegenstehender Wille erkennbar ist. Hier nützt jedoch kein Aufkleber auf dem Briefkasten, da das werbende Unternehmen diesen nicht sieht und der Postbote nicht weiß, ob es sich bei dem Brief um Werbung handelt.

Schickt Ihnen ein Unternehmen Werbebriefe, so können Sie jedoch dem Unternehmen mitteilen, dass Sie keine weitere Briefwerbung erhalten möchten. Auch ein Eintrag in die Robinsonliste wäre denkbar.

Robinsonlisten

Unter www.robinsonliste.de können sich Verbraucher kostenlos eintragen, die keine Werbung per Post, E-Mail etc. mehr erhalten möchten. Jedoch gleichen derzeit noch nicht alle Unternehmen ihre Werbeadressen mit der Robinsonliste ab, sodass ein Eintrag nicht vor jeglicher Werbung schützt.

* Preisangaben inkl. MWSt und ggf. zzgl. Versand. Produkt- und Preisinformationen basieren auf den Angaben des jeweiligen Händlers und können aus technischen Gründen nicht in Echtzeit aktualisiert werden, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich des Preises und der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann. Ein Kaufvertrag kommt nach Maßgabe der Produktbeschreibungen, Preisangaben und sonstigen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Händlers zustande.