Verbraucher müssen keinen Spam-Filter gegen unerwünschte E-Mails einrichten
Viele Verbraucher kennen das Problem: Man ruft seine E-Mails ab und von 30 Nachrichten sind 20 unerwünschte Spam-Mails. Das nervt die meisten Menschen nicht nur und raubt ihnen viel Zeit, das Versenden solcher Nachrichten ist auch rechtswidrig. Nachdem das Amtsgericht seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versender der Spam-Mails abgewiesen hatte, gab das LG Lübeck jetzt einem Verbraucher Recht und verurteilte den Spam-Versender.
Mehr über das aktuelle Urteil erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Zum Sachverhalt:
Der klagende Verbraucher hatte sich aus dem Newsletter-Verteiler der Antragsgegnerin abgemeldet, erhielt aber weiterhin Werbe-Mails. Daraufhin forderte er die Antragsgegner in auf, diesen Versand einzustellen. Zwar sagte diese dem Verbraucher zu, dass die Adresse aus der Datenbank gelöscht sei, eine Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab.
Die Entscheidung des Amtsgerichtes Schwarzenbeck:
Nachdem der Verbraucher weiterhin Newsletter der Antragsgegnerin bekam, zog er vor Gericht. Das Amtsgericht Schwarzenbek wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurück, dass der Verbraucher den Spam-Filter seines E-Mail Postfaches entsprechend einstellen könne.
Die Entscheidung des Landgerichtes Lübeck:
Dieser Argumentation konnte das LG Lübeck nicht folgen und hob die Entscheidung des Amtsgerichtes auf.
„Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Antragsstellers, seinen elektronischen Briefkasten auf das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin einzurichten, indem er seinen Spam-Filter entsprechend einstellt. Jedenfalls konnte er sich aber genauso gut an die Antragsgegnerin direkt wenden und Unterlassung verlangen. Das hat er zweimal erfolglos getan. Mehr war von ihm nicht zu verlangen.“
Diese Entscheidung des LG Lübeck (Beschluss v. 10.07.2009, Az: 14 T 62/09) ist für Verbraucher äußerst erfreulich. Denn damit bekommen Spam-Versender endlich Gegenwind. Die Entscheidung des AG Schwarzenbek war überhaupt nicht nachvollziehbar. Dass der Verbraucher sich vor rechtswidrigem Verhalten selbst schützen müsse, konnte so nicht im Raum bleiben. Zum Glück hatte der klagende Verbraucher das Durchhaltevermögen, diese Entscheidung vom Landgericht überprüfen zu lassen.
Zur Begründung führte das Landgericht weiter aus:
“Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe E-Mails stellte aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Mails entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu.”



