Verbrauchsgüterkauf
Als Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) bezeichnet man den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer. Bestimmte allgemeine Regelungen des Kaufrechts finden keine Anwendung.
Versendungskauf
Wird die erworbene Ware z.B. durch ein Versandunternehmen zum Verbraucher transportiert, so geht die Gefahr des “zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung” (d.h. wenn die Sache auf dem Weg verloren geht oder beschädigt wird) erst dann auf den Verbraucher über, wenn dieser das Paket empfangen hat. Klauseln, nach denen der Verbraucher für derartige Vorfälle die Kosten zu tragen hat bzw. die Gefahr bereits mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen auf den Verbraucher übergeht, sind deshalb unzulässig.
Mängelhaftung
Bei einem Verbrauchsgüterkauf sind Beschränkungen der Haftung bei neuen oder gebrauchten Sachen prinzipiell unzulässig.
Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Weiterhin ist es nicht möglich, die geltenden Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern bein neuen Sachen unter zwei oder bei gebrauchten Sachen unter ein Jahr herabzusetzen. Der Gesetzgeber geht sogar ein Stück weiter: Wird ein Mangel der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf festgestellt, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang (z.B. Empfang der Ware an der Haustür) vorlag. Gegenteiliges muss der Verkäufer beweisen.



