Verlängerte Widerrufsfrist: OLG Hamburg bestätigt Monatsfrist bei eBay
Das OLG Hamburg hat in einem zweiten Beschluss v. 12.1.2007 (Az. 3 W 206/06) die eigene Rechtsauffassung bestätigt, dass die Widerrufsfrist bei Geschäften über eBay einen Monat statt zwei Wochen betrage. In diesem Sinne hatte das Gericht bereits im August 2006 entschieden und damit eine neue, beispiellose Abmahnwelle ausgelöst. Für die einmonatige Frist hatte auch das Kammergericht Berlin entschieden und sich ebenfalls selbst bestätigt. Eine zweiwöchige Frist befürworten hingegen die Landgerichte Berlin, Flensburg und Paderborn.
In den aktuellen Verfahren setzen sich die hanseatischen Richter neuerdings explizit mit der vom Landgericht Hamburg in der Vorinstanz vertretenen Auffassung auseinander, die 90tägige Speicherung der Widerrufsbelehrung in “Mein eBay” entspreche bereits dem Textformerfordernis (§ 126b BGB), so dass die reguläre Zweiwochenfrist laufen würde. Dieser Ansicht erteilen die OLG-Richter eine klare Absage:
”Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht hier nicht durch die von eBay vorgehaltene Einrichtung der Rubrik “Mein eBay”, die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird, mitgeteilt.
Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht kann nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von eBay angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus.”



