Wenn das Paket verloren geht: Welche Rechte haben Sie?
Es kommt nicht selten vor, dass Kunden Ware bestellen und dann bei der Ankunft der Sendung feststellen, dass ein Teil der Ware auf dem Weg zu ihm verloren gegangen ist. Aber welche Rechte haben Sie in einem solchen Fall? Können Sie vom Händler die Nachlieferung der gestohlenen Ware verlangen? Oder müssen Sie trotz fehlender Gegenstände den vollen Kaufpreis entrichten?
Haben Sie also schlicht Pech gehabt, wenn so etwas passiert?
Ja und nein. Grundsätzlich trägt stets der Händler die Gefahr des Verlustes der Ware. Das bedeutet nicht, dass er verpflichtet ist Ihnen die Ware erneut zu liefern. Er muss Ihnen allerdings den Kaufpreis zurück erstatten. so entschied bereits 2003 der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht.
Unter dem Gedanken des Verbraucherschutzes gilt daher, dass der Verbraucher „von seiner Gegenleistung frei wird“ (also nicht mehr zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist), wenn die Ware auf dem Weg zu ihm verloren geht. Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss, dass er den bereits gezahlten Kaufpreis vom Händler wieder zurückverlangen kann.
Vielen ist diese Regelung jedoch nicht klar. Ein Verbraucher klagte daher kürzlich auf erneute Lieferung der Ware.
Was war passiert?
Ein Kunde – der spätere Kläger – bestellte im Internet bei einem Händler Gold- und Silbermünzen. Als das Paket bei ihm zu Hause ankam, stellte er fest, dass die Goldmünzen fehlten. Zwischen dem Händler und dem Kunden war klar, dass diese Goldmünzen auf dem Sendungsweg von einem unbekannten Dritten aus dem Paket entwendet worden sind.
Der Kunde hat nun verlangt, dass ihm die Münzen erneut zugesandt werden und ging damit vor das Landgericht Bielefeld. Auch das Gericht war sich um die Entscheidung des BGH nicht bewusst. Es entschied zunächst für den Kläger. Dieses Urteil wurde jedoch in der zweiten Instanz aufgehoben.
Diese Unwissenheit wirkte sich nun besonders nachteilig für den Verbraucher aus. Der einzige Anspruch, der ihm daher zusteht, ist Rückzahlung des Kaufpreises. Diesen hat er aber nicht eingeklagt, sodass er den Prozess verloren hat und nun die Prozesskosten zu tragen hat. Zwar wird ihm der Händler den Kaufpreis für die Münzen erstatten müssen, von diesem wird aber nicht viel übrig bleiben, wenn er die Anwalts- und Gerichtskosten abzieht.
Wie wichtig es ist, seine eigenen Rechte zu kennen, beweist diese Beispiel. In einem Interview mit Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist bei Trusted Shops, erfahren Sie daher weitere hilfreiche Informationen über Ihre Rechte bei der Paketzustellung.



