Wenn die Ware defekt ist …

Stellen Sie sich vor, Sie haben online etwas bestellt und die gelieferte Ware ist defekt. Ärgerlich! Umso wichtiger ist es für Sie, dass Sie Ihre Rechte diesbezüglich kennen. Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung? Was ist bei einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung zu beachten? Ist eine Fristsetzung notwendig?  Das Landgericht Stuttgart hat jetzt in einem verbraucherfreundlichen Urteil entschieden, dass Sie keine Frist setzen müssen, wenn Sie bei nicht erfolgter Nacherfüllung, d.h. Reparatur oder Neulieferung, vom Vertrag zurücktreten möchten. Das Abwarten einer angemessenen Frist genügt. Wir haben hier die wichtigsten Informationen und Fakten zu diesem Thema für Sie zusammengestellt!

Bei Mangel besteht Anspruch auf Nacherfüllung

Wenn Sie als Verbraucher Ware bei einem Händler kaufen, muss dieser Ware liefern, die frei von Mängeln ist (unabhängig davon, ob der Kauf in einem Online-Shop oder Ladengeschäft erfolgt). Sollten doch Mängel vorhanden sein, stehen Ihnen bestimmte Gewährleistungsrechte zu (§§ 437 ff BGB). Danach ist jeder Händler zunächst verpflichtet, die defekte Ware nach Ihrem Wunsche entweder zu reparieren oder zu ersetzen (Nacherfüllung).
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuware zwei Jahre. In den ersten sechs Monaten findet eine Beweislastumkehr statt; das bedeutet, dass im ersten halben Jahr der Händler beweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei der Übergabe an Sie vorlag. Danach müssen Sie beweisen, dass der Defekt schon bei der Lieferung vorhanden war.

Weitergehende Informationen finden Sie übrigens auch in unserem Beitrag Gewährleistung: Wohin mit defekter Kamera?

Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?

Muss die defekte Ware zurückgesendet werden, so trägt diese Kosten der Händler. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof 2011 entschieden, dass der Unternehmer die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen muss, wenn sich eine Sache, die Sie bereits verbaut haben, als mangelhaft herausstellt. So wurde ein Fliesenhändler, der einem Verbraucher Fließen mit einem nicht reparablen Polierfehler verkaufte, dazu verurteilt, die Kosten für Ausbau und Entsorgung der alten Fliesen zu tragen.

Was, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt?

Hat der Händler bereits mehrmals (im Regelfall zweimal) erfolglos versucht, Nacherfüllung zu leisten, so gilt diese als fehlgeschlagen und Ihnen stehen weitere Ansprüche, nämlich auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu. Dies gilt auch, wenn Sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgewartet haben. Doch wie lang ist diese Frist? Und müssen Sie aktiv eine Frist setzen?

LG Stuttgart entscheidet zur Fristsetzung

Das Landgericht Stuttgart (Urteil v. 08.02.2012, 13 S 160/11) hat sich nun mit der Frage beschäftigt, wie Sie ihre Rechte geltend machen müssen:

In dem entschiedenen Fall kaufte die Klägerin bei der Beklagten, einem Möbelhaus, eine Polstergarnitur im Wert von 3.800 Euro an. Die Garnitur wurde drei Monate später geliefert, befand sich aber nicht in einem vertragsgemäßen Zustand. Daraufhin rief die Klägerin das Möbelhaus an und suchte es noch am selben Tage auf, um entweder Reparatur oder Neulieferung zu fordern. Nach einigem hin und her meldete sich das Möbelhaus schließlich einen Monat später und teilte mit, dass die Reparatur noch mindestens sechs weitere Wochen in Anspruch nehmen würde. Die Klägerin wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.

Aktives Setzen einer Frist erforderlich?

Fraglich war nun, ob die Klägerin eine klare Frist hätte setzen müssen, oder ob es genügte, dass nach der Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche eine angemessene Zeit abgelaufen war. Das deutsche BGB schreibt hier vor, dass eine angemessene Frist gesetzt werden müsse. Die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf beruhen aber auf einer EU-Richtlinie. Diese bestimmt, dass eine Minderung des Verkaufspreises bzw. ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist, „wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat“.

Das deutsche Recht darf Verbraucher nicht schlechter stellen als die EU-Richtlinie, daher sind die EU-Vorschriften in die deutschen Regelungen „hineinzulesen“ – man spricht diesbezüglich von richtlinienkonformer Auslegung. Dies bedeutet, dass allein der Ablauf, nicht aber das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich ist, entschied das Landgericht Stuttgart. So genüge es für die Voraussetzungen des Rücktritts, wenn eine angemessene Frist für die gegebene Gelegenheit der Nacherfüllung verstrichen ist, ohne dass der Käufer diese explizit gesetzt hätte.

Natürlich ist es jedoch erforderlich, den Händler zunächst zur Nacherfüllung auszufordern. Weiß der Händler nicht, dass seine Ware mangelhaft ist und er deswegen handeln müsste, so kann auch keine Frist ablaufen.

Wann ist eine „angemessene Frist“ verstrichen?

Hier äußert sich das LG Stuttgart recht deutlich:

„Bei Gebrauchsgegenständen aus Serienproduktion ist regelmäßig eine Nacherfüllung binnen weniger Tage zu erwarten. Beim Möbelkauf kann eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen der Produktions- und Lieferdauer gegebenenfalls etwas länger sein. Ohne dass – wie hier – Besonderheiten einer längeren Produktions- und Lieferfrist vorgetragen sind, ist davon auszugehen, dass die maximale Nacherfüllungsfrist beim Möbelkauf vier Wochen beträgt [...]. Hier ist der Rücktritt erst sechs Wochen nach der mangelhaften Lieferung erklärt worden. Zudem hatte die Beklagte mitgeteilt, dass für eine Überprüfung durch den Hersteller und eine eventuelle Nacherfüllung einige weitere Wochen Zeit gebraucht werde.“

Die genannten Fristen können als Richtschnur gesehen werden und je nachdem, ob der Händler die Ware auf Lager hat oder sie z.B. erst im Ausland produziert werden muss, können diese auch erheblich variieren.

Das Landgericht entschied daher zugunsten des klagenden Verbrauchers und verurteilte das Möbelhaus, die Kaufpreisanzahlung zurückzuerstatten.

Ist das Urteil endgültig?

Nein, wegen der grundlegenden Bedeutung hat das Landgericht die Revision zum BGH zu gelassen. Die herrschende Meinung in der juristischen Kommentarliteratur teilt aber die Auffassung des LG Stuttgart und spricht sich ebenfalls dafür aus, dass keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich ist.

Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil ist vorteilhaft für Verbraucher, da ein Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich wird. Wenn Sie in eine ähnliche Situation kommen sollten, empfiehlt es sich aber trotzdem, dem Händler (am besten schriftlich) eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zu setzen. Dies vermeidet Streitigkeiten im Nachhinein und verhilft Ihnen evtl. schneller zu Ihrem Recht.

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