Widerruf? Ja – aber richtig!

Für Einkäufe im Internet haben Sie als Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Es beginnt grundsätzlich ab Erhalt der Ware und einer korrekten Widerrufsbelehrung in „Textform“ (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail). So weit, so gut. Aber wissen Sie, was das genau heisst und wie das Widerrufsrecht exakt funktioniert? Oder wissen Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufs haben? Wenn nicht, kein Problem. Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten zusammen gestellt, damit Sie beim Widerruf alles richtig machen. Denn es gibt einige Stolpersteine, die Sie unbedingt vermeiden sollten.

Trusted Shops sagt Ihnen, was Sie beachten müssen.

Zunächst muss Sie der Händler sowohl im Online-Shop darüber informieren, dass Sie als Verbraucher den Vertrag widerrufen können als auch eine Belehrung über dieses Recht in Textform, z.B. in der Bestellbestätigungs-Mail übermitteln. Nur in wenigen Fällen, wie zum Beispiel bei speziellen Maßanfertigungen oder entsiegelten CDs, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, worauf der Händler dann hinweisen muss. Eine ausführliche Übersicht über die Ausnahmen haben wir in den Praxis-Tipps für Sie zusammengestellt.

Ausübung des Widerrufsrechtes

Der Verbraucher kann sein Recht ausüben, indem er die Ware zurücksendet oder dem Händler seinen Widerruf per Brief, Fax oder E-Mail zusendet. Um einen Nachweis über die Ausübung zu haben, ist ein Widerruf per Einschreiben bzw. eine Warenrücksendung im versicherten Paket ratsam, aber nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung.

Unfreie Rücksendung

Oft liest man in den AGB von Händlern, dass der Kunde nicht dazu berechtigt sei, die Ware unfrei an den Händler zurück zu senden. Dies ist jedoch falsch. Muss der Händler die Kosten der Rücksendung tragen, hat der Verbraucher das Recht, eine Rücksendung auch unfrei vorzunehmen und der Händler muss dann hierfür die Mehrkosten tragen.

Originalverpackung

Ebenso häufig liest man, dass der Verbraucher bei der Rücksendung die Originalverpackung zu verwenden hat. Auch hierfür kennt das Gesetz keine Pflicht. Entsprechende AGB der Händler sind unwirksam.

Dies folgt schon daraus, weil unklar ist, was mit dem Begriff “Originalverpackung” überhaupt gemeint ist. Ist damit der Transportkarton oder die Produktverpackung gemeint?

In manchen Fällen könnte dem Händler ein Wertersatzanspruch zustehen, wenn die unmittelbare Produktverpackung fehlt. Dies könnte z.B. der Fall bei Parfüm sein, da der Händler den Duft ohne die entsprechende Verpackung nicht mehr verkaufen darf. Gerichtlich geklärt ist diese Wertersatzpflicht aber noch nicht.

Bei Büchern dürfen Sie beispielsweise die Folie, in welche das Buch eingeschweißt ist, entfernen. Sie sind sogar dazu berechtigt, das Buch kurz anzulesen.

Nutzung der Ware

Das Gesetz erlaubt dem Verbraucher, die Ware innerhalb der Widerrufsfrist hinsichtlich der Eigenschaften und Funktionsweise auszuprobieren. Geht die Nutzung über dieses Ausprobieren hinaus, kann der Händler einen Teil des Kaufpreises einbehalten. Sie dürfen beispielsweise ein Kleid zu Hause anprobieren, nicht aber auf der nächsten Party tragen.In so einem Fall könnte der Händler die Kosten der Reinigung des Kleides als Wertersatz geltend machen.

Haben Sie eine Digitalkamera gekauft, dürfen Sie durchaus einige Testfotos schießen. Nehmen Sie die Kamera aber mit den Urlaub für Ihre Urlaubsbilder, ist diese Nutzung nicht mehr wertersatzfrei.

Beschädigung der Ware

Haben Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt, die über das Prüfen der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht und wurde die Ware hierdurch beschädigt, so sind Sie ebenfalls zur Leistung von Wertersatz verpflichtet.

Der klassische Fall hierfür sind Kratzer auf oder abgebrochene Teile von einem Gerät.

Kein pauschaler Wertersatz

Schicken Sie Ware an den Händler im Rahmen des Widerrufsrechtes zurück, ist dieser nicht berechtigt, pauschal einen Wertersatz geltend zu machen. Vielmehr muss er Ihnen die konkrete Höhe seines Ersatzanspruches nachweisen. Auch darf der Händler keine AGB-Klausel verwenden, in der er sich pauschal z.B. 15% Wertersatz vorbehält. Eine solche Klausel wäre unwirksam und von daher für den Verbraucher ohne Bedeutung.

Fazit

Wenn Sie Ware online eingekauft haben und diese zu Hause probieren, achten Sie darauf, dass Sie immer im Rahmen des Prüfungsrechts bleiben und sorgsam mit der Ware umgehen. So vermeiden Sie Wertersatzansprüche durch den Händler.

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