Gewährleistung: Wohin mit defekter Kamera?

Vielleicht hat der ein oder andere von Ihnen das schon einmal erlebt: Sie kaufen eine Digitalkamera, stellen jedoch fest, dass das Gerät defekt ist. Kein Problem, denken Sie und wenden sich an den Händler, bei dem Sie die Kamera gekauft haben. Dieser teilt Ihnen jedoch mit: „Wenden Sie sich an den Hersteller“. Doch wer ist gesetzlich dazu verpflichtet sich um die Gewährleistung zu kümmern? Wer zahlt beispielsweise die Versandkosten und verhandelt mit dem Hersteller, falls es Probleme gibt?

Das müssen Sie bei der Gewährleistung beachten.

Spinnen wir die obige Geschichte einmal weiter. Angenommen Sie erklären sich bereit, sich direkt an den Hersteller zu wenden. Wie der Online-Händler, bei dem Sie die Kamera gekauft haben, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schreibt, sei es so ja auch viel praktischer und zeitsparender für Sie.

Was können Sie vom Hersteller erwarten?

In der Regel wird Ihnen der Hersteller nicht weiter helfen können und Sie zurück an den Händler verweisen. Schließlich haben Sie ja mit dem Verkäufer und nicht mit dem Hersteller einen Kaufvertrag abgeschlossen.

Nur wenn Sie eine zusätzliche freiwillige Garantie mit dem Hersteller abgeschlossen haben, kann dieser Ihnen weiterhelfen. Im Gegensatz zur Garantie haben Sie aber bei der Gewährleistung einige Rechte, die der Gesetzgeber für Sie festgelegt hat. Sie sollten daher zunächst immer direkt an den Händler wenden und Ihre Gewährleistung in Anspruch nehmen.

Was muss der Händler für Sie tun?

Per Gesetz haben Sie bei Neuware zwei Jahre lang verschiedene Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler, bei dem Sie eingekauft haben:

  1. Jeder Händler eines stationären Geschäfts oder Online-Shops ist gesetzlich verpflichtet, Produkte innerhalb von zwei Jahren reparieren zu lassen oder zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist immer, dass das Produkt bereits einen Mangel hatte, bevor es an Sie übergeben wurde.
  2. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von Ihrem Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.
  3. Allein der Händler muss sich anschließend mit dem Hersteller auseinandersetzen, nicht aber Sie als Käufer

    Ein Beispiel: Stellen Sie innerhalb der ersten sechs Monate fest, dass Ihre neu gekaufte Digitalkamera einen Fehler aufweist, der schon bei Übergabe der Ware an Sie vorhanden war, können Sie vom Händler die Lieferung einer neuen Kamera verlangen.

  4. Innernalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf, muss der Händler nachweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe an Sie eingetreten ist.
  5. Nach diesen sechs Monaten ist es genau anders herum. Dann sind Sie in der Pflicht darzulegen, dass der vorhandene Defekt nicht durch Sie entstanden ist, sondern bereits vor dem Kauf bestand.
  6. Ist der Mangel an der Kamera nicht erst nach der Übergabe an Sie eingetreten, können Sie diese an den Händler zurücksenden.
  7. Sie entscheiden, ob der Händler die Ware reparieren oder Ihnen ein neues Produkt zukommen lassen soll. Nur in Ausnahmefällen, kann der Händler die gewählte Alternative ablehnen.
  8. Wurde die Kamera bereits zweimal ersetzt oder repariert, können Sie in der Regel von Ihrem Kaufvertrag zurücktreten und den Preis erstattet bekommen. In diesem Fall kann der Händler jedoch einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der Ware geltend machen. Alternativ können Sie den Kaufpreis mindern.
  9. Die Versandkosten für die Abwicklung der Gewährleistung trägt dabei grundsätzlich der Händler.

Welche Besonderheit gilt in den ersten 14 Tagen?

Stellen Sie in den ersten 14 Tagen nach dem Kauf fest, dass Ihre gerade gekaufte Digitalkamera defekt ist, können Sie einerseits Ihre Gewährleistungsrechte ausüben wie oben beschrieben. Andererseits können Sie in diesem Zeitraum von Ihrem Recht auf Widerruf bzw. Rückgabe Gebrauch machen – auch wenn die Ware defekt ist. Das bedeutet, dass Sie innerhalb der ersten 14 Tage das Produkt ohne Angabe von Gründen zurückgeben und von Ihrem Vertrag zurücktreten können.

Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt jedoch nur, wenn Sie beispielsweise in einem Online-Shop eingekauft haben. Sie haben dann einen so genannten „Fernabsatzvertrag“ abgeschlossen. Da Sie das gekaufte Produkt vorab nicht in den Händen halten konnten, gewährt Ihnen der Gesetzgeber dieses Recht.

Kaufen Sie die Kamera im Fachgeschäft um die Ecke, haben Sie Gelegenheit das Produkt einmal live zu testen und somit kein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Sie sollten daher vor dem Kauf mit dem Händler klären, ob Sie die Kamera auch aus Kulanz „umtauschen“ können und sich dies möglichst schriftlich bestätigen lassen.

Fazit

Stellen Sie fest, dass ein gekauftes Produkt defekt ist, prüfen Sie zunächst wann Ihnen die Ware geliefert wurde.

  • Bis zu 14 Tage:
    Nehmen Sie Ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht in Anspruch. Sie können das Produkt ohne Angabe von Gründen zurückschicken und erhalten den Kaufpreis wieder.
  • Nach 14 Tagen bis zu 6 Monate:
    Wenden Sie sich an den Händler, bei dem Sie das Produkt gekauft haben. Er muss beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe an Sie eingetreten ist. Kann er dies nicht, entscheiden Sie, ob Sie eine Reparatur wünschen oder ein neues Produkt. Der Händler wickelt eine mögliche Reparatur ab und zahlt die Versandkosten.
  • Nach 6 Monaten bis zu 24 Monate:
    Wenden Sie sich an den Händler, bei dem Sie das Produkt gekauft haben. Sie müssen nun nachweisen, dass der Mangel bereits vor der Übergabe an Sie bestand. Können Sie das nachweisen, entscheiden Sie anschließend, ob Sie eine Reparatur wünschen oder ein neues Produkt. Der Händler wickelt eine mögliche Reparatur ab und zahlt die Versandkosten.

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