Was sind Cookies und was ist bei ihrem Einsatz zu beachten?
Veröffentlicht am 2. Juli 2009 von Madeleine Pilous
Ein Cookie ist eigentlich die englische Übersetzung von “Keks” oder “Plätzchen”. Im Internet wird als Cookie eine kleine Datei bezeichnet, die auf dem PC des Anwenders bestimmte Informationen hinterlegt, die dann bei einem erneutem Aufrufen der Website abgerufen werden.
Lesen Sie mehr zum Einsatz von Cookies.
Viele Websites hinterlegen bei ihren Nutzern ein Cookie, um den Nutzer beim erneuten Einloggen wiederzuerkennen. Dadurch kann der Nutzer auf bereits gespeicherte Einstellungen zurückgreifen oder ihm wird nur angepasste Werbung angezeigt, die seinem Kaufverhalten entspricht. Auch nutzen viele Seiten Cookies für personalisierte Begrüßungen.
Missbrauchsgefahr durch Cookies
Besonders von Verbraucherschützern wird allerdings auch auf die datenschutzrechtliche Gefahr hingewiesen, die Cookies mit sich bringen. Die kleinen Textdateien können nämlich ebenfalls benutzt werden, um das Surfverhalten des Nutzers zu protokollieren. Dies an sich ist zwar noch keine Gefahr für den Datenschutz des Nutzers – anders liegt der Fall jedoch, wenn er (bspw. beim Ausfüllen von Web-Formularen) seine Identität preisgibt. Können den gesammelten Informationen Daten des Nutzers zugeordnet werden, so besteht die Gefahr, dass dieser nun ungewollte Werbe-E-Mails mit an sein Konsumverhalten angepassten Produkten erhält.
Cookies in Online-Shops
Bei dem Setzen von Cookies muss zwischen denen unterschieden werden, die zur Erfüllung des Kaufvertrages notwendig sind und denen, die zu weitergehenden Zwecken genutzt werden.
Hinweispflicht
Bei Cookies, deren Inhalt einen Rückschluss auf die Person des Kunden zulässt (z.B. Benutzername, E-Mail-Adresse), ist ein vorheriger Hinweis erforderlich, wenn diese Cookies zur Nutzung des Online-Shops erforderlich sind (z.B. für das Warenkorbsystem). Bei der Verwendung personenbezogener Daten zur Vertragserfüllung ist der Käufer nur zu benachrichtigen, er muss nicht aktiv einwilligen (§§ 13 Abs. 1 TMG, 33 Abs. 1 BGDSG). Werden lediglich Informationen in Cookies abgelegt, die keinerlei Rückschluss auf die Identität des Nutzers zulassen, ist kein Hinweis erforderlich.
Einwilligung nötig
Eine Einwilligung des Nutzers muss eingeholt werden, wenn die Cookies zu weitergehenden Zwecken genutzt werden (z.B. Erfassung des Einkaufsverhaltens über einen längeren Zeitraum). Der Nutzer ist über Zweck und Inhalt der Cookies zu informieren. Zudem hat ein Verwender von Cookies den Verbraucher auf sein Recht hinzuweisen, dass er die aufgrund von Cookies vorgenommene Verarbeitung der Informationen verweigern kann, dem Verbraucher also z.B. erklärt wird, dass er mit seinem Browser die Annahme von Cookies verwalten und gegebenenfalls sperren kann. Da die Verwendung von Langzeit-Cookies nicht zur Kaufabwicklung notwendig ist, sondern den Einkauf nur erleichtert, muss über ihren Einsatz genau aufgeklärt werden, damit der Kunde die Tragweite seiner notwendigen Einwilligung erkennen kann.
Ein Beispiel für die Einwilligung zur Verwendung von Cookies
“[ ] Ich willige ein, dass mein Benutzername und Passwort in Cookies über das Ende der Browser-Sitzung hinaus gespeichert werden und bei meinem nächsten Besuchen aufgerufen werden können. Diese Cookies dienen der Begrüßung mit meinem Benutzernamen und erübrigen mir bei Folgebestellungen die erneute Eingabe meines Passwortes. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem ich in meinen Browsereinstellungen die Annahme von Cookies verweigere.”
Selbstverständlich fällt die Einwilligung je nach Zweck der Cookies unterschiedlich aus und kann nicht generalisiert werden.
Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009
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