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Darf ich die Bonität meiner Kunden prüfen?

Veröffentlicht am 13. Juli 2009 von Madeleine Pilous

Viele Shopbetreiber kämpfen mit unbezahlten Rechnungen und ungedeckten Konten ihrer Kunden. Es gibt immer wieder schwarze Schafe, die bestellte Ware nicht bezahlen. Doch wie muss ein Händler verfahren, wenn er die Bonität eines Bestellers prüfen möchte? Lesen Sie mehr darüber, was Sie bei Bonitätsprüfungen beachten müssen.

Im Datenschutz wird grundsätzlich danach unterschieden, ob die Weitergabe von Kundendaten zur Erfüllung des Kaufvertrages nötig ist oder darüber hinausgeht.

Unterrichtung ausreichend

Eine Datenweitergabe an die Bank oder das Transportunternehmen wird im Regelfall zur Erfüllung des Kaufvertrages notwendig sein, wenn der Kunde nicht per Vorkasse zahlt oder der Händler persönlich liefert. In diesem Fall ist eine Unterrichtung des Bestellers in der Datenschutzerklärung ausreichend und keine aktive Einwilligung vonnöten. Ein Kaufvertrag kann aber ohne eine Prüfung der Bonität des Kunden erfüllt werden.

Einwilligung erforderlich

Das bedeutet, dass eine aktive Einwilligung des Kunden benötigt wird, wenn seine Bonität geprüft werden soll. Diese kann durch ein Häkchen eingeholt werden, dass der Kunde bei seiner Bestellung setzt.

Wenn Sie im Verlauf des Bestellvorgangs Einwilligungen einholen, müssen Sie diese in der Datenschutzerklärung wiederholen, d.h. die Texte müssen zusammen passen und es dürfen nicht in der Datenschutzerklärung Texte verwendet werden, die im Bestellprozess gar nicht auftauchen.

Inhalt einer Einwilligung

Eine genaue Bezeichnung der Datenempfänger ist dabei gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Bezüglich des Verfahrens dürfte es ausreichen, wenn dem Kunden mitgeteilt wird, aufgrund welcher wissenschaftlichen Grundlagen die Prüfung erfolgt (z.B. mathematisch-statistisches Verfahren). Damit der Kunde sich aber genau über die Arbeit der Auskunftei informieren kann, ist neben der Namensnennung ein Link auf die Informationsseiten der Auskunftei zu empfehlen.

[ ] Ich willige ein, dass von XY-Shop zum Zweck der eigenen Kreditprüfung ggf. Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren von der Firma ABC, Musterstr. 1, 11111 Musterhausen abgerufen und während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und ggf. Negativdaten an die ABC übermittelt werden, die bei berechtigtem Interesse Dritten für Kreditprüfungszwecke Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren zur Verfügung stellt. Detaillierte Informationen zur Arbeitsweise der ABC finde ich unter www.abc.de/fghi…

Berechtigtes Interesse

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Eine Bonitätsprüfung darf bei berechtigtem Interesse (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) auch ohne Einwilligung durchgeführt werden. Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn der Shopbetreiber in Vorleistung tritt, wie z.B. bei der Lieferung auf Rechnung. Hier genügt es, den Kunden in der Datenschutzerklärung ausführlich über die Bonitätsprüfung zu informieren.

Kundenfreundlicher ist es selbstverständlich, auch bei einer Bonitätsprüfung mit berechtigtem Interesse eine Einwilligung im Bestellprozess einzuholen. Da in diesem Bereich in rechtlicher Hinsicht nach wie vor zahlreiche Streitpunkte bestehen, sollte der Händler so umfassend wie möglich über Auskunftei und Scoring-Verfahren informieren.

Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009

Lesen Sie auch die weiteren Teile zum Thema Datenschutz

  1. Teil 1: So machen Sie es richtig
  2. Teil 2: Was Sie beim Newsletter-Versand beachten müssen
  3. Teil 3: Darf die IP-Adresse gespeichert werden?
  4. Teil 4: Was sind Cookies und was ist bei ihrem Einsatz zu beachten?
  5. Teil 5: Darf man Web-Analyse-Tools einsetzen?
  6. Teil 6: Darf ich Kundendaten einfach weitergeben?
  7. Teil 7: Darf ich die Bonität meiner Kunden prüfen?

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