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Was tun bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop?

Veröffentlicht am 21. August 2009 von Madeleine Pilous

Schnell hat man sich vertippt und plötzlich bietet man den Fernseher für 200 € anstatt 2000 € in seinem Online-Shop an. So ein “Schnäppchen” findet natürlich schnell Interessenten. Doch sind Sie tatsächlich zur Lieferung verpflichtet? Lesen Sie mehr darüber, wie Sie im Falle eines Preisirrtums reagieren sollten.

Verpflichtung zur Lieferung

In einem Online-Shop kommt der Vertrag normalerweise durch eine Bestellung des Kunden zustande (Angebot), welches der Shopbetreiber durch eine E-Mail annimmt (Annahme). Viele Shops versenden diese Bestellbestätigung automatisch, so dass u.U. ein Vertrag zu Konditionen zustande kommt, welche sie so eigentlich nie akzeptiert hätten.

Grundsätzlich gilt, dass ein einmal geschlossener Vertrag auch zu halten ist. Das bedeutet, dass Sie nicht beliebig von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Dies ist nur in einigen, wenigen Ausnahmefällen möglich.

Anfechtung möglich

Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 gibt es jedoch unter gewissen Umständen die Möglichkeit, die Auftragsbestätigung bei falschen Preisauszeichnungen wegen Irrtums anzufechten. Es ist aber zu beachten, dass es sich dabei nur um Druck- oder Schreibfehler oder technisch bedingte Übermittlungsfehler handeln darf. Beruht der Fehler dagegen auf einem Kalkulationsirrtum oder ist der Preis aus einer veralteten Liste übernommen worden, liegt kein Grund zur Anfechtung vor.

Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenerklärung anzufechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) wie etwa eine fehlerhafte Preisberechnung berechtigt hingegen nicht zur Anfechtung.

Anfechtungsfrist

Das LG Bonn hat entschieden, dass die Anfechtung wegen einer irrtümlichen Preisauszeichnung unverzüglich erfolgen muss. Eine Anfechtung ist nach Ansicht des Gerichts nicht unverzüglich, wenn sie erst drei Wochen nach Kenntnis des Irrtums erfolgt. Darüber hinaus machte das Gericht deutlich, dass eine Anfechtungserklärung uinhaltlich unmissverständlich formuliert werden muss. Falsch wäre es z.B., dem Kunden nur die Stornierung der Bestellung anzubieten. Wenn dieser nicht stornieren will (was bei niedrigen Preisen wahrscheinlich ist), bleiben Sie zur Lieferung zum falschen Preis verpflichtet.

Wird die Auftragsbestätigung nach Bekanntwerden des Irrtums abgeschickt, so ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. Dies entschied das AG Fürth und verurteilte das Versandhaus Quelle zur Lieferung zweier Fernseher zum Preis von 199 € anstatt 1.999,99 €.

Fazit

Im Falle eine Preisirrtumes sollten Shopbetreiber auf eine schnelle und ausdrückliche Anfechtung achten. Verzögerungen und missverständliche Formulierungen gehen hier zu ihren Lasten.

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