Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Veröffentlicht am 31. Juli 2009 von Madeleine Pilous
Es gibt bestimmte Waren, bei denen der Onlinehändler nicht verpflichtet ist, dem Kunden ein Widerrufsrecht einzuräumen. Diese Ausnahmen des § 312d Abs. 4 BGB sind jedoch sehr allgemein gehalten, sodass Unsicherheit herrscht, welche Waren unter diese Ausnahmeregelung fallen. Lesen Sie in diesem Beitrag, wann das Widerrufsrecht nicht besteht und wann es vorzeitig erlischt.
Hinweis nur bei einschlägigem Sortiment
Besteht das Widerrufsrecht nicht, so ist auf diesen Umstand hinzuweisen, um unberechtigten Rücksendungen vorzubeugen. Es sind jedoch nur die Ausnahmen aufzuzählen, die im Sortiment vorhanden sind und auf die sich der Unternehmer berufen will.
Gemäß § 312d Abs. 4 besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen:
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
- zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
- die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden [...]
Ungenaue Ausnahmetatbestände
Die Rechtsprechung hat bislang nur wenige Fälle entschieden, in denen die abstrakten Ausnahmetatbestände „nach Kundenspezifikation angefertigt“, „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten“ oder „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ mit konkreten Sachverhalten ausgefüllt wurden. Es zeichnet sich jedoch eine sehr verbraucherfreundliche Tendenz ab, weil die Ausnahmen zu Verbraucherschutzbestimmungen nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv zu handhaben sind. Das bedeutet, dass im Zweifel die Rückgabe nicht ausgeschlossen werden sollte, um nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und damit ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsfrist zu riskieren.
Erhebliche wirtschaftliche Nachteile
Es kommt bei dieser Frage stets darauf an, ob dem Händler durch die Rücknahme der Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Kann der Händler die Anfertigung der Ware ohne Weiteres rückgängig machen, kommt auch ein Weiterverkauf der Einzelteile bzw. eine Neuanfertigung nach den Spezifikationen eines weiteren Kunden in Betracht und ein Widerrufsrecht ist gegeben. Es muss hier also mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sein, die Bestandteile der Ware wieder in den Zustand zu versetzen, den sie vor der Zusammenstellung des Produkts hatte. Unwirtschaftlich ist es nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19.3.2003, Az. VIII ZR 295/01) nicht, wenn dies einen Arbeitsaufwand erfordert, der wertmäßig weniger als 5 % des Warenwertes beträgt.
Ferner muss es dem Unternehmer – unabhängig von der „Zerlegbarkeit“ – wirtschaftlich betrachtet nicht zumutbar sein, die individuell angefertigte Ware zurückzunehmen, weil er sie nicht mit verhältnismäßigem Aufwand weiterverkaufen kann. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Frage, ob trotz gewisser Auswahlmöglichkeiten ein fertiges Produkt verkauft wird oder ein Kauf nach Kundenspezifikationen vorliegt, sich nach der Verkehrsanschauung richtet.
Grad der Individualisierung
Daher kommt es insgesamt also auch auf den Grad der Individualisierung an. Je mehr ein Produkt von den üblichen Spezifikationen abweicht, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich die übrigen Kunden des Händlers nicht mehr für dieses konkrete Produkt interessieren. Das Widerrufsrecht kann bei einem Notebook durch die Individualisierbarkeit des Endgerätes mittels Drop-Down-Boxen nicht ausgeschlossen werden, dagegen kommt ein Ausschluss bei selbst zusammengestellten Möbeln schon eher in Betracht.
Rechtsprechung zu (un)zulässigen Ausschlüssen
Elektronische Bauteile (wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien) sind nach Ansicht des OLG Dresden (Urteil v. 23.08.2001, Az. 8 U 1535/01) keine aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Rücksendung ungeeigneten Waren.
Das OLG Frankfurt (Urteil v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01) entschieden, dass ein individuell konfiguriertes Notebook (Wert der Individualausstattung über ein Viertel des Preises des Notebooks) nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Der BGH hat das Urteil bestätigt und entschieden, dass keine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation gegeben ist, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
Eine Versiegelung i.S.d. § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB liegt nach Ansicht des LG Dortmund nicht vor, wenn eine CD-Rom oder DVD lediglich mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt ist.
Kontaktlinsen und zugehörige Pflegemittel, bei denen lediglich die Umverpackung geöffnet wurde, sind nach einem Urteil des OLG Hamburg nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Das AG Köln hat entschieden, dass die Rückgabe bei Fernabsatzverträgen über Arzneimittel nicht ausgeschlossen sei, da es allein im Risikobereich des Händlers liege, dass das Medikament möglicherweise nicht mehr in Verkehr gebracht werden könne. Diese Rechtsprechung wird allerdings zu Recht angezweifelt.
Heizöl ist, wie das LG Duisburg entschied, generell vom Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob die Befüllung des Kundentanks schon begonnen hat oder nicht.
Verwirkung des Widerrufsrechtes
Ein Kunde kann das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages verwirken, wenn zwischen der Ausübung des Widerrufs und der Rücksendung der Ware fast ein halbes Jahr liegen. Dies entschied das LG Bielefeld (Urteil v. 20.08.2008, Az. 15 C 297/08) im vergangenen Jahr. Leider hat sich diese Rechtsprechung aber bislang nicht durchgesetzt.
Erlöschen des Widerrufsrechtes
Bei Dienstleistungen (z.B. Internetzugang, Mobilfunkverträge) erlischt das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen, wenn mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurde oder diese durch den Kunden selbst veranlasst wurde (z.B. durch Download). Nach Ansicht des AG Charlottenburg ist es allerdings unzulässig, wenn die Abgabe dieser Zustimmung ein Pflichtfeld im Online-Vertragsformular ist.
Das AG Hannover (Urteil v. 26.2.2008, Az. 519 C 9119/07) hat entschieden, dass bei einem Vertrag über die Verlängerung eines bereits bestehenden Mobilfunkvertrags und die Lieferung eines neuen Handys durch die Inanspruchnahme der TK-Leistungen kein Erlöschen des Widerrufsrechts erfolge, da es dem Verbraucher nicht zuzumuten sei, während der Widerrufsfrist das Telefonieren zu unterlassen. Das AG Montabaur verneinte das Erlöschen des Widerrufsrechts bei DSL-Verträgen, nur weil der Kunde den DSL-Anbieter mit einer schnellstmöglichen Freischaltung beauftragte.
Novellierung des Erlöschens bei Dienstleistungen
Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wurde bereits von Bundestag verabschiedet und muss nur noch den Bundestag passieren, ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Es sieht u.a. sieht vor, dass Verbraucher bei Dienstleistungen künftig so lange widerrufen können, wie sie nicht vollständig gezahlt haben.
Widerrufsrecht beim Verkauf durch einen Zwischenhändler?
Das AG München hat entschieden, dass der Verkauf von Eintrittskarten durch einen Zwischenhändler vom Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen sei. Demnach bestehe insbesondere kein Widerrufsrecht gem. § 312d BGB. Doch andere Gerichte haben zu diesem Thema anders entschieden (so AG Wenigerode, Urteil v. 22.02.2007, Az. 10 C 659/06).
Reisen sind nach der Rechtsprechung des LG Berlin Urteil vom (07.07.2004, Az. 33 O 130/03) ebenfalls vom Fernabsatzrecht ausgenommen, unabhängig davon, ob sie direkt beim Veranstalter oder durch einen Vermittler gebucht werden. Das OLG Karlsruhe (27.03.2002, Az. 6 U 200/01) bejahte jedoch ein Widerrufsrecht für Lotteriedienstleistungen. Diese seien selbst nach § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB vom Fernabsatzrecht ausgenommen, nicht jedoch der Geschäftsbesorgungsvertrag des Vermittlers.
Fazit
Shopbetreiber sollten darauf achten, ob die Waren, die sie vom Widerrufsrecht ausschließen, auch wirklich ausgeschlossen werden können. Im Zweifel ist anwaltliche Beratung empfehlenswert, da ein unbegründeter Ausschluss dazu führt, dass nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird, was eine Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit zur Folge hat.
Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009
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