Trusted Shops The safe way to web shopping
Unternehmen | Karriere | Presse | Für Online-Käufer | Einkaufswelt | Login
Wir beraten Sie gern

Künftige Änderungen des Widerrufsrechts – Was kommt auf Sie zu?

Veröffentlicht am 17. August 2009 von Madeleine Pilous

Sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber planen derzeit eine Novellierung des Widerrufsrechts. Dabei haben beide Entwürfe ihre Stärken und Schwächen, sind jedoch im Gesamtergebnis positiv zu bewerten. Lesen Sie mehr über die zukünftigen Änderungen des Widerrufsrechts.

Neuordnung des Widerrufsrechts:

Der deutsche Gesetzgeber plant derzeit eine Neuordnung des Widerrufsrechts, welche zum 11. Juni 2010 in Kraft treten wird. Damit soll die Ungleichbehandlung von eBay-Händlern und Online-Shopbetreibern hinsichtlich der Fristlänge und Wertersatzregelung aufgehoben und das Belehrungsmuster unangreifbar werden.

14 Tage auch bei eBay

Künftig soll es möglich sein, auch bei eBay ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einzuräumen. Bislang legen viele Gerichte den § 355 Abs. 2 S. 2 BGB dementsprechend aus, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn die Belehrung in Textform (z.B. E-Mail) nicht vor der Bestellannahme zugeht – ungeachtet dessen, dass es für einen Käufer irrelevant ist, ob er die Belehrung mit oder unmittelbar nach Vertragsschluss erhält.

Dem trägt nun der neue Gesetz Rechnung, indem es vorsieht, dass eine Belehrung “unmittelbar nach” Vertragsschluss einer Belehrung “bei” Vertragsschluss gleichgesetzt wird. Hierdurch ist es auch bei eBay möglich, die Widerrufsfrist auf 14 Tage zu begrenzen, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss (d. h. nicht erst nach mehreren Tagen oder zusammen mit der Ware) zugeht. Anstelle der “zwei Wochen” tritt die Formulierung “14 Tage”, welche in der Sache jedoch nichts ändert.

Rückgaberecht bei eBay

Bisher sah § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Textformerfordernis für das Rückgaberecht vor. Dies hat einige Gerichte (u. a. LG Berlin) dazu veranlasst, anzunehmen, dass bei eBay kein Rückgaberecht eingeräumt werden kann. Andere Gerichte gehen hingegen davon aus, dass bereits nach geltendem Recht ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann (so LG Düsseldorf, auch kehrte sich das LG Berlin von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und erklärte in einem neueren Urteil das Rückgaberecht bei ebay für zulässig). In dem Gesetz zur Neuordnung des Widerrufsrechts wird nun das Textformerfordernis des § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB gestrichen und auf die Vorschriften zum Widerrufsrecht verwiesen. Dadurch kann künftig auch bei eBay unstrittig ein Rückgaberecht vereinbart werden.

Angleichung der Wertersatzregelungen

Ebenso wie die Angleichung der Widerrufsfrist, wird auch im Bezug auf die Wertersatzregelung eine Belehrung “unmittelbar nach Vertragsschluss” für ausreichend erklärt. Dadurch kann nun auch bei eBay ein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden.

Gesetzesrang der Musterbelehrungen

Für alle Internet-Händler entscheidend ist auch die geplante Unangreifbarkeit der Musterbelehrungen. Als Anhang einer Verordnung (der BGB-InfoV) konnten sie bislang von Gerichten verworfen werden. Nun werden sie als Anhang des EGBGB Gesetzesrang erlangen, wodurch sie nicht mehr von Gerichten für unzulässig erklärt werden können.

Richtlinie über die Rechte der Verbraucher:

Als Ergebnis der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz und der Konsultation über die Fernabsatzrichtlinie (FARL) hat die Europäische Kommission am 8.10.2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (VRRL-E) vorgelegt. Sollte die Richlinie in Kraft treten, würden die nationalen Bestrebungen obsolet werden.

Problem der Rechtszersplitterung

Mit dem VRRL-E sollen vier Richtlinien zusammengefasst und der derzeitigen Rechtszersplitterung entgegengewirkt werden. Da allein die Widerrufsfristen in den 27 Mitgliedsstaaten zwischen 7 Werktagen und 15 Tagen variieren, ist eine korrekte Belehrung, die sich an alle Verbraucher in Europa richtet so gut wie unmöglich. Die vielen unterschiedlichen Widerrufsrechte untergraben das Vertrauen des Verbrauchers in den Binnenmarkt und so sieht der derzeitige Entwurf, anders als die derzeit geltende Fernabsatzrichtlinie (FARL) keine Mindestharmonisierung mehr vor, nach welcher die Mitgliedsstaaten strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen können.

Prinzip der Vollharmonisierung

Das Problem der Rechtszersplitterung könne nach Ansicht der EU von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gelöst werden, da gerade deren unkoordinierter Rückgriff auf die Mindestharmonisierungsbestimmungen der geltenden Richtlinien die Ursache des Problems der Rechtszersplitterung sei. Um dem entgegenzuwirken regelt der VRRL-E, dass die Mitgliedstaaten keine von der Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorschriften strenger oder weniger streng sind (Art. 4 VRRL-E).

Standard-Widerrufsformular

Des weiteren sieht der Entwurf zwar keine Standard-Widerrufsbelehrung vor, dafür aber ein Standard-Widerrufsformular, mit welchem der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann. Dieses soll es auch als Online-Formular geben, sodass auch ein Widerruf über die Website des Verkäufers möglich werden würde.  Das gerade unlautere Händler versucht sein werden, einen Widerruf dann im Nirvana des Internets verschwinden zu lassen, lässt die Richtlinie jedoch völlig außer acht.

Hin- und Rücksendekosten

Nach dem VRRL-E trägt der Unternehmer stets die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs. Als Ausgleich dafür hat der Verbraucher jedoch die Rücksendekosten zu tragen. Diese Regelung gilt zwar bislang schon in den meisten Mitgliedsstaaten, wegen des Mindestharmonisierungsprinzips der FARL haben Staaten wie Deutschland und Finnland jedoch abweichende Regelungen erlassen und im Regelfall dem Unternehmer die Rücksendekosten auferlegt. Wegen des Vollharmonisierungsprinzips dürften solche nationalen Vorschriften zulasten des Unternehmers nicht weiter aufrecht erhalten werden.

30 Tage-Frist zur Rückabwicklung

Begrüßenswert sind die klaren Regelungen zu den Wirkungen des Widerrufs (Art. 15), Pflichten des Gewerbetreibenden im Widerrufsfall (16) und Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall (Art. 17). Primär enden mit der Ausübung des Widerrufsrechts die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Erfüllung des Fernabsatz-Vertrags (Art. 15 a) VRRL-E). Der Gewerbetreibende hat jede Zahlung, die er vom Verbraucher erhalten hat, binnen dreißig Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei ihm eingegangen ist. Umgekehrt hat der Verbraucher die Waren binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibenden seinen Widerruf mitteilt, an den Gewerbetreibenden oder eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Gewerbetreibende hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.

Neu ist das ausdrücklich geregelte Zurückbehaltungsrecht des Gewerbetreibenden hinsichtlich des Kaufpreises für den Fall, dass der Verkäufer die Ware noch nicht zurück erhalten hat. Bei Kaufverträgen braucht der Gewerbetreibende die Rückzahlung erst zu leisten, wenn er die Waren wieder zurückerhalten oder abgeholt hat bzw. wenn der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Fristverlängerung

Eine Verknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist und der Erfüllung der Informationspflichten wie bislang im deutschen Recht sieht die Richtlinie nicht vor. Vielmehr gilt einheitlich eine Verlängerung der Frist auf drei Monate bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht. Hat der Gewerbetreibende den Verbraucher unter Verstoß gegen die Artikel 9 Buchstabe b, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 4 nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so läuft die Widerrufsfrist drei Monate nach dem Tag ab, an dem der Gewerbetreibende seinen anderen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

Wertersatzpflicht

Der bislang strittige Wertersatzanspruch wird mit dem VRRL-E ausdrücklich festgeschrieben. Der Gesetzgeber meint, wenn der Verbraucher Art und Funktionsweise einer Ware feststellen will, sollte er mit ihr so umgehen oder sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. (Erwägensgrund 31).

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die von Interessenvertretern der Wirtschaft vielgeforderte Ausnahme für Artikel, die aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen nicht weiterverkauft werden können (Arzneimittel, Unterwäsche, Piercingschmuck) ist im VRRL-E nicht zu finden. Dafür ist eine Streichung der bedeutsamen Ausnahme “zur Rücksendung nicht geeignet” vorgesehen. Zur Begründung heißt es, der Händler könne Wertersatz verlangen, wenn die Ware durch Eingriffshandlungen des Verbrauchers wertlos geworden sei.

Kein Widerrufsrecht mehr bei eBay

Nach dem VRRL-E sind Auktionen vom Widerrufsrecht ausgenommen, worunter nach der Definition des Art. 2 Abs. 15 auch Versteigerungen auf Auktionsplattformen wie eBay fallen dürften. Während bei eBay-Sofort-Käufen also weiterhin ein Widerrufsrecht bestünde, wären eBay-Versteigerungen künftig ausgenommen.

Reduzierung der Informationspflichten

Zahlreiche Informationspflichten, die derzeit nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gelten, würden nach dem VRRL-E wegfallen. Dazu gehören u.a. die Informationspflicht über das Zustandekommen des Vertrages (Nr. 4), Vertreter in anderen Mitgliedsstaaten (Nr. 2) und das “Nichtbestehen” des Widerrufsrechtes (Nr. 10).

Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009

Wollen Sie mehr zum Thema wissen?

Trusted Shops Praxishandbuch Dann schauen Sie sich einmal unser Praxishandbuch für Shopbetreiber an! Das Trusted Shops Praxishandbuch ermöglicht juristischen Laien die rechtssichere Gestaltung des Kaufprozesses im Online-Shop vom Impressum über die Datenschutzerklärung, Produktbeschreibung, Bestellseite, Informationsseiten und AGB bis zur E-Mail-Bestätigung. Mehr...

Weitere Beiträge zum Thema Tipps und Tools:



Ein Auszug aus unseren Referenzen