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Übersicht: Die häufigsten Fehler beim Widerrufsrecht

Veröffentlicht am 14. August 2009 von Madeleine Pilous

Über wenig Dinge lässt sich so trefflich streiten, wie über das deutsche Widerrufsrecht. Aus diesem Grund haben wir einige der häufigsten Missverständnisse in Bezug auf die Widerrufsbelehrung für Sie zusammen gestellt. Lesen Sie mehr darüber, welche Fehler Sie möglichst vermeiden sollten.

Keine Einschränkung auf originalverpackte oder unbenutzte Ware

Der Verbraucher hat das Recht, die Ware während der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist zu benutzen. Bei entsprechendem Hinweis in der Belehrung können Sie bei Benutzung Wertersatz beanspruchen (Abnutzung, nicht mehr als neu verkäuflich etc.). Die Rücksendung nicht originalverpackter oder benutzter Waren darf aber keinesfalls ausgeschlossen werden. Laut OLG Hamm kann bereits eine Bitte, die Originalverpackung und einen Rücksendeschein zu verwenden, eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes sein, die zu endlosen Widerrufsfristen führt (so auch u.a. das LG Stuttgart).

„Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ unzulässig

Wenn der Kunde die Rücksendekosten nicht tragen muss (z.B. beim Rückgaberecht oder Widerrufsrecht über 40 EUR), darf er die Ware nach überwiegender Meinung auch unfrei oder per Nachnahme zurück schicken. Das hat das OLG Hamburg bestätigt und die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ für unzulässig und abmahnfähig erklärt. Sowohl eine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff BGB. Das Vorstrecken des Rückportos ist keine Bedingung für die Rücksendung. Auch die Verweigerung der Annahme in solchen Fällen ist eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes.

Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung!

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer genannt werden darf. Die Verbraucher könnten die Angabe der Telefonnummer in der Belehrung fälschlich so verstehen, dass das Wiederrufsrecht auch telefonisch ausgelöst werden kann, was jedoch gesetzlich nicht zulässig ist. Anders entschied das KG Berlin, dass die Telefonnummer in der Rückgabebelehrung zulässig sei. Dieser Ansicht haben sich auch mit Blick auf die Widerrufsbelehrung das LG Berlin und LG Lübeck angeschlossen.

40-EUR-Klausel gilt nicht automatisch

Wenn Sie Ihrem Kunden bei Rücksendungen bis 40 EUR die Rücksendekosten auferlegen wollen (geht nur beim Widerrufsrecht), müssen Sie dies vereinbaren, d.h., Sie müssen entsprechende AGB verwenden, die wirksam einbezogen werden.

Auch ein Teilwiderruf ist möglich

Das AG Wittmund entschied, dass auch ein Teilwiderruf zulässig ist. Bei der häufig im Fernabsatz vorkommenden Sammelbestellung mehrerer Personen oder der gleichzeitigen Bestellung mehrerer Vertragsgegenstände wäre das Widerrufsrecht erheblich eingeschränkt, würde man den Widerruf nur im Hinblick auf den Vertrag im Ganzen zulassen, so das Gericht.

Kunde kann auch durch Verweigerung der Paketannahme widerrufen

Die Verweigerung der Annahme eines Paketes mit Veranlassung der Rücksendung durch den Postbediensteten ist als Widerruf durch Rücksendung i.S.v. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB zu deuten (AG Bautzen).

Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009

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