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Ist mein Onlineshop abmahngefährdet?

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Der kostenlose Check zu häufigen rechtlichen Fehlern von Online-Shops

Quick-Check Abmahnung

Abmahnungen wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsverstöße können Onlinehändler viel Geld kosten. Um Ihnen einen ersten Überblick über häufige Fehler zu geben, können Sie auf den folgenden Seiten einen kostenlosen Schnell-Check durchlaufen.

Grundlage des Checks ist eine Analyse häufiger Fehler von Onlineshops, die zu teuren Abmahnungen und Kundenverlusten führen können. Folgende fünf Bereiche werden abgefragt:

Impressum
Datenschutz
Transparenz
Widerruf
AGB

Sie erhalten direkt bei der Durchführung online Erklärungen und am Ende eine Bewertung Ihrer Antworten. Es werden während des gesamten Online-Checks übrigens keine Daten an uns übermittelt oder abgespeichert!

   
   
Impressum
Gelangt Ihr Kunde z.B. durch einen Link oder die Eingabe der URL auf die Startseite Ihres Shops, muss er sich innerhalb von Sekunden in Ihrem Angebot zurechtfinden. Navigation, Produktsortiment und Suche sollten klar erkennbar sein. Fehlt die Orientierung, verlassen viele Besucher den Shop.
Schlechter < 
> Besser

Muss ich im Impressum immer meinen Vornamen ausschreiben?

Es muss zwar der Vorname ausgeschrieben werden, wenn ich das nicht mache, liegt aber ein sog. Bagatellverstoß vor.
Es muss immer der Vorname ausgeschrieben werden, ansonsten kann ich z.B. von Konkurrenten abgemahnt werden.
Es genügt, wenn der Nachname und der abgekürzte Vorname (z.B. nur erster Buchstabe) im Impressum stehen.



Reicht es aus, wenn das Impressum nur über einen Link „Impressum“ von einer Seite „Kontakt“ aus erreichbar ist?

Nein, das Impressum muss immer direkt über einen Link erreichbar sein.
Nein, hinter dem Begriff Kontakt erwartet der Kunde ein E-Mail-Formular, aber nicht die Informationen zum Anbieter, so dass Abmahngefahr besteht.
Ja, das ist möglich. Die Rechtsprechung zum Erfordernis der direkten Erreichbarkeit ist mittlerweile veraltet.



Schritt 1 von 5
Datenschutz
Gelangt Ihr Kunde z.B. über eine Suchmaschine direkt auf eine Produktseite Ihres Shops, erwartet er Übersichtlichkeit und eine ansprechende, informative Produktdarstellung. Eine schlechte Produktpräsentation erhöht das Risiko eines vorzeitigen Ausstiegs aus Ihrem Shop.
Schlechter < 
> Besser
Darf ich meinen Kunden, die schon einmal etwas bei mir gekauft haben, automatisch einen E-Mail-Newsletter schicken?

Nein, dafür muss der Kunde immer aktiv zustimmen (Checkbox).
Ja, ich darf meinen Kunden E-Mail-Werbung schicken, denn durch ihre Bestellung haben sie Interesse hieran signalisiert.
Das ist nur möglich, wenn ich im Newsletter eigene ähnliche Waren anbiete und wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.




Darf ich als Onlinehändler die IP-Adresse meines Kunden speichern?

Das ist möglich, jedoch nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung (z.B. Checkbox vor Speicherung) des Kunden zulässig.
Ja, ich darf mich vor Betrug schützen, so dass eine Speicherung zur Vermeidung von „Spaßbestellungen“ gerechtfertigt ist.
Nein, das verstößt in jedem Fall gegen geltendes Datenschutzrecht.



Schritt 2 von 5
Transparenz
Erfahrene Benutzer verwenden oft die Produktsuche Ihres Shops und navigieren durch die erzeugten Produktlisten. Unübersichtliche Listen und fehlerhafte Shop-Suchfunktionen steigern die Kaufabbruchrate. Wer im Shop jedoch nichts findet, kauft auch nichts.
Schlechter < 
> Besser

An welcher Stelle im Shop genau muss der Hinweis stehen, dass in Preisen die Mwst enthalten ist und ob Versandkosten anfallen?

Es genügt, wenn diese Angabe in einer Fußzeile überall im Shop vorhanden ist.
Die Angabe „inkl. Mwst zzgl. Versand“ muss immer neben jedem Preis stehen (auch auf Produktübersichtsseiten ohne direkte Bestellmöglichkeit).
Es genügt, wenn der Hinweis auf einer Seite steht, die vor Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss.



Wenn Sie auf der Produktseite keinerlei Angaben zur Lieferzeit machen, wann müssen Sie die Ware liefern?

Hierfür habe ich nach der Fernabsatzrichtlinie 30 Tage Zeit.
Ich muss die Ware sofort liefern (innerhalb von 2-3 Werktagen beim Kunden).
Das kommt darauf an, wie die Lieferzeit in meinen AGB geregelt ist.



Schritt 3 von 5
Widerruf
Ob Ihr Shop erfolgreich ist, hängt stark vom Bestellprozess ab. Um Abbrüchen bei der Online-Bestellung vorzubeugen, sollte dieser Schritt frei von Irritationen sein. Je einfacher der Bestellvorgang ist, desto niedriger ist die Kaufabbruchrate.
Schlechter < 
> Besser

Müssen Sie ein Produkt, das Sie extra für den Kunden bestellen (z.B. teure, seltene Ware), im Rahmen des Widerrufsrechtes zurücknehmen?

Nein, solche Produkte sind gesetzlich vom Widerrufsrecht ausgenommen (§ 312d Abs. 4 BGB).
Nein, ich kann die Rücknahme im Vorfeld klar ausschließen, z.B. durch eine Klausel in meinen AGB oder durch Vereinbarung mit dem Kunden per E-Mail.
Ja, ich muss dieses Produkt zurücknehmen, auch wenn es dann zum „Ladenhüter“ wird.



Können Sie Wertersatz verlangen, wenn der Kunde die Ware während der Widerrufsfrist benutzt?

Ich muss solche Ware nicht zurücknehmen, wenn ich in meine AGB schreibe: „Es wird nur unbenutzte Ware in der Originalverpackung zurück genommen“
Nein, nach dem Fernabsatzrecht dürfen dem Kunden nur die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden.
Das kommt darauf an, ob der Kunde die Ware nur vorsichtig geprüft oder sie wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen hat und ob er rechtzeitig und zutreffend in Textform hierüber informiert wurde.



Schritt 4 von 5
AGB
Für die Usability Ihres Shops sind weitere Aspekte wichtig. Schlechte Lesbarkeit, langsamer Seitenaufbau und Fehlermeldungen drücken die Zahl der Käufer nach unten.
Schlechter < 
> Besser

In welchem Fall wird die 40-Euro-Klausel wirksam vereinbart?

Das muss man nicht vereinbaren, der Kunde trägt die Rücksendekosten per Gesetz, wenn die zurückgesandte Ware einen Wert von 40 Euro nicht übersteigt.
Es reicht, wenn die 40-Euro-Klausel ein Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist, wenn diese in den AGB steht.
Es reicht nicht, wenn die 40-Euro-Klausel ein Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Vielmehr muss die Klausel innerhalb der AGB nochmals wiederholt werden ("doppelte" Klausel"), damit eine wirksame Vereinbarung vorliegt.



Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam einbezogen?

Die AGB müssen in einer Scrollbox auf der Bestellseite eingeblendet werden.
Es genügt ein deutlicher Link auf die AGB auf der Bestellseite.
Das Einverständnis mit den AGB muss mit einer Checkbox bestätigt werden.



Schritt 5 von 5
Auswertung

In der folgenden Übersicht sehen Sie Ihre Punkte der fünf abgefragten Themenfelder und eine Einschätzung anhand der Gesamtpunktzahl:

Impressum
 von  Punkten
Datenschutz
 von  Punkten
Transparenz
 von  Punkten
Widerruf
 von  Punkten
AGB
 von  Punkten
GESAMTERGEBNIS
 von  Punkten

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