Abmahnung im Internet: Was ist das? 

Abmahnungen im Internet sind vor allem in Deutschland keine Seltenheit. Urheberrechtsverletzungen in den sozialen Netzwerken, aber auch falsche oder unzureichende Angaben in Online-Shops können dazu führen, dass Webseitenbetreibende abgemahnt werden. Doch was genau steckt eigentlich hinter einer Abmahnung?

© Kuz Production/Shutterstock.com

Sicher haben Sie im beruflichen Kontext schon einmal von einer Abmahnung gehört. Tatsächlich spielen Abmahnungen aber auch in den Weiten des Internets eine wichtige Rolle. Webseiten und Online-Shops können zum Beispiel für ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum abgemahnt werden. Als Nutzer*in sind Sie vor allem dann von Abmahnungen betroffen, wenn Sie regelmäßig Filesharing-Webseiten besuchen oder urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich herunterladen oder verbreiten. Wofür man im Internet eine Abmahnung bekommen kann und wie eine abmahnsichere Webseite aussehen sollte, erfahren Sie hier.

Was ist eine Abmahnung überhaupt?

Bei einer Abmahnung handelt es sich immer um eine formelle Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein generelles Verhalten künftig zu unterlassen. Sicher kennen Sie die Abmahnung bereits aus dem Arbeitsrecht: Wer sich am Arbeitsplatz falsch verhält oder gegen die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages verstößt, erhält eine Abmahnung. Ganz ähnlich verhält es sich auch im Internet. Hier sind vor allem Webseiten und deren Betreiber*innen von Abmahnungen betroffen, aber auch Nutzer*innen können aufgrund ihres Internetverhaltens eine Abmahnung erhalten.

Was sind mögliche Gründe für eine Abmahnung im Internet?

Die häufigsten Abmahngründe im Internet betreffen die Betreiber*innen von Webseiten und Online-Shops. Der Gesetzgeber sieht ganz konkrete Inhalte vor, die (fast) jede Webseite vorweisen muss – zum Beispiel das Impressum. Enthält dieses unvollständige oder fehlerhafte Angaben, können Betreiber*innen der Webseite abgemahnt werden. Mögliche weitere Abmahngründe gegenüber Webseiten-Betreiber*innen sind:

  • Keine oder mangelhafte Datenschutzerklärung
  • Markenrechtsverletzungen
  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
  • Unzulässige Nutzung von Texten, Bildern oder anderen Medien
  • Fehlerhafte AGB
  • Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen
  • Verlinkungen zu rechtswidrigen Inhalten

Als Nutzer*in sind Sie im Internet vor allem dann von Abmahnungen betroffen, wenn Sie gegen das Urheberrecht verstoßen. Das kann tatsächlich sehr viel häufiger vorkommen, als es auf den ersten Blick scheint. Die Nutzung sogenannter Filesharing-Webseiten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme oder Musik illegal geteilt und heruntergeladen werden können, ist bekanntermaßen abmahnfähig. Was viele nicht wissen: Auch das Teilen eines Bildes in den sozialen Netzwerken, an dem Sie nicht die Urheberrechte haben, kann bereits zu einer Abmahnung führen.

Hier zwei konkrete Beispiele, die eine Abmahnung nach sich ziehen könnten:

  • In einem sozialen Netzwerk wird ein schönes Foto in Ihrem Feed angezeigt. Sie sind der Meinung, dieses Foto sollte auch anderen Personen zugänglich sein und teilen das Bild mit Ihren Freunden. Allerdings haben Sie weder das Urheberrecht an diesem Bild noch Nutzungsrechte. Sie könnten dafür also abgemahnt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
  • Sie möchten einen Gegenstand auf einer Kleinanzeigen-Börse verkaufen. Da Sie gerade keinen Fotoapparat zur Hand haben, nutzen Sie das Original-Bild des Herstellers.

Wichtig ist, dass Sie echte Abmahnung wegen des Internetverhaltens von „Fake-Abmahnungen“ unterscheiden. Aufgrund der zahlreichen Gründe, die im Internet eine Abmahnung rechtfertigen, versenden einige Betrüger*innen Fake-Abmahnungen, in denen Nutzer*innen mit hohen Geldforderungen und Unterlassungserklärungen konfrontiert werden. Da diese Forderungen keine Rechtsgrundlage haben, müssen Fake-Abmahnungen auch nicht gezahlt werden.

Welche Konsequenzen hat eine Abmahnung im Internet?

Haben Sie aufgrund Ihres Internetverhaltens eine Abmahnung erhalten, kann dies gleich mehrere Konsequenzen haben. In einer ordnungsgemäßen Abmahnung wird zunächst der Sachverhalt geschildert, der zur Abmahnung führte. Zudem sollte eine Abmahnung einen Nachweis für das Vergehen beinhalten – zum Beispiel Screenshots, genaue Daten zum Zeitpunkt des Vergehens und Ähnliches. Ist ein konkreter Schaden entstanden, kann auch dieser in der Abmahnung beziffert werden.

Die Konsequenzen einer Abmahnung:

  • Unterlassungserklärung: Mit Erhalt der Abmahnung werden Sie dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der Sie garantieren, die abmahnwürdige Handlung in Zukunft zu unterlassen. Bei Webseiten-Betreiber*innen kann dies zum Beispiel bedeuten, das fehlerhafte Impressum umgehend nachzupflegen. Bei privaten Nutzer*innen könnte eine Unterlassungserklärung bedeuten, nicht erneut Filesharing-Webseiten zu nutzen. Durch die Unterlassungserklärung möchte der Abmahnende sicherstellen, dass die Rechtsverletzung in der Zukunft nicht erneut begangen wird.
  • Schadensersatzforderungen: Kam es im Internet zu einer Verletzung von Urheber- oder Lizenzrechten, so ist ein konkreter Schaden entstanden. In einem solchen Fall enthält die Abmahnung daher auch konkrete Schadensersatzforderungen. Wie hoch die Summe ausfallen darf, hängt dabei immer vom Verstoß ab. Gerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass das illegale Streamen eines Musiktitels 200 € Schadensersatz, eines ganzen Albums 3.000 € Schadensersatz und eines Films rund 1.000 € Schadensersatz nach sich zieht. Je nach Fall können diese Angaben aber auch abweichen.
  • Anwaltskosten: Musste sich die geschädigte Gegenseite zur Unterstützung an einen Anwalt wenden, können die dafür anfallenden Kosten der abgemahnten Person ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Die Anwaltskosten bemessen sich am sogenannten Streitwert, also dem Wert der Schadensersatzforderungen.

Wann ist eine Abmahnung gültig und wer darf sie erteilen?

Grundsätzlich darf jede*r Inhaber*in eines Unterlassungsanspruches – im Onlinebereich beispielsweise eine Person, die das Urheberrecht an bestimmten Inhalten innehat – eine Abmahnung aussprechen, um ihre eigenen Rechte zu wahren. Konkret bedeutet das: Möchten Sie z.B. das Urlaubsfoto Ihrer Nachbarin in den sozialen Netzwerken teilen, sollten Sie zunächst ihr Einverständnis einholen – andernfalls könnte die Nachbarin Sie abmahnen. Noch strenger sind die Vorgaben für gewerbliche Internetnutzer*innen – neben dem Urheber- und Markenrecht müssen hier auch das Wettbewerbsrecht und weitere gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Als Betreiber*in eines Online-Shops können Sie auch von Konkurrenten abgemahnt werden.

In der Regel sind folgende Inhalte in einer Abmahnung enthalten:

  • Sachverhaltsschilderungen
  • Rechtliche Würdigung
  • Nachweis des entstandenen Schadens, Beweise, Angaben zur Uhrzeit und dem Ort des Vergehens
  • Schadensersatzforderungen
  • Auflistung der Anwaltskosten
  • Unterlassungserklärung

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich verfasst wurde. Abmahnungen können rentabel sein, daher haben sich in den letzten Jahren auch einige Betrüger*innen herausgetan, die an beliebige Personen Abmahnungen für vermeintlich widerrechtliches Verhalten im Internet versenden. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn

  • kein angemessenes Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnungsforderung besteht
  • die Geschäftstätigkeit der beiden Parteien nur eine geringe Überschneidung hat
  • der Gegenstandswert unverhältnismäßig hoch eingeschätzt wurde
  • keine missbräuchliche Nutzung stattgefunden hat und diese demnach auch nicht belegt werden kann
  • derselbe, einmalige Rechtsverstoß mehrmals abgemahnt wird.

Grundsätzlich ist eine Abmahnung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie erhalten Abmahnungen jedoch üblicherweise per Post. Auch eine Abmahnung per E-Mail ist zulässig, selbst dann, wenn sie im Spam-Ordner gelandet ist.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht: DSGVO-Abmahnungen

Eine fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung auf der Webseite kann Webseitenbetreiber*innen teuer zu stehen kommen. Mit den Neuerungen der DSGVO im Sommer 2018 wurden auch die Anforderungen an Webpräsenzen erhöht.

Einige der Abmahnungen, die nach Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgesprochen wurden, kamen direkt vom Gericht oder den zuständigen Aufsichtsbehörden. Aber auch Unternehmen sind berechtigt, wegen DSGVO-Verstößen eine Abmahnung zu schreiben, wenn eine konkurrierende Firma ihre Pflichten auf der Webseite nicht erfüllt.

Verbraucher*innen profitieren sogar von den hohen Anforderungen: Um Abmahnungen zu vermeiden, haben die meisten Unternehmen rasch nach der Gesetzesänderung entsprechende Anpassungen vorgenommen, um die sensiblen Daten der Nutzer*innen besser zu schützen.

Wie muss eine abmahnsichere Webseite aussehen?

Damit eine Webseite nicht abgemahnt wird, müssen die gesetzlichen Pflichtinformationen  vorgehalten werden und insbesondere Urheberrechtsverstöße vermieden werden. Folgende Dinge sollten unbedingt beachtet werden:

  • Domain / Name der Webseite: Ist die Domain oder der Name der Webseite möglicherweise urheberrechtlich geschützt? Hat der Name der Webseite eine Ähnlichkeit zu eingetragenen Marken? Im Markenregister des DPMAexternal (Deutsches Patent- und Markenamt) können Sie prüfen, ob der Name einer Webseite (oder ein sehr ähnlicher Begriff) möglicherweise bereits geschützt wurde.
  • Impressum: Verfügt die Webseite über ein ausführliches Impressum, das alle relevanten Kontaktdaten zu Anbieter*innen und Betreiber*innen enthält? Weitere Informationen dazu, welche Daten im Impressum angegeben werden müssen, erhalten Sie hier.
  • Datenschutzerklärung: Eine Datenschutzerklärung muss auf der Webseite aktuell gehalten und stets leicht für Nutzer*innen erreichbar sein. Enthalten sein müssen alle relevanten Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten.
  • DSGVO-Konformität: Entspricht eine Webseite nicht den grundsätzlichen Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung, so kann eine Abmahnung erfolgen.
  • (Newsletter) E-Mail: Findet ein direkter Kontakt mit Nutzer*innen via E-Mail statt, muss explizit dieser Kontaktaufnahme zugestimmt worden sein. Erhalten Sie Newsletter von einem Online-Shop, bei dem Sie keiner Newsletter-Vereinbarung zugestimmt haben, kann dies möglicherweise abgemahnt werden.
  • Cookies und externe Tracker: Nutzer*innen der Webseite müssen über Cookies, deren Verwendung und externe Tracker – zum Beispiel zum Erfassen des Nutzungsverhaltens – informiert werden. Zum Großteil ist hier sogar eine vorherige Einwilligung erforderlich.
  • Content Copyright & Lizensierung: Werden urheberrechtlich geschützte Inhalte auf der Webseite präsentiert – zum Beispiel in Form von Texten, Bildern oder Videos – so muss das Copyright angegeben werden. Wurden die urheberrechtlichen Inhalte durch einen Lizenzvertrag erworben, muss auch dies auf der Webseite vermerkt sein.
  • Social-Media-Einbindung: Eine Social-Media-Einbindung auf der Webseite zu eigenen Accounts ist durchaus möglich. Findet eine Verlinkung zu anderen Accounts statt, kann dies unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Fazit – Abmahnungen drohen nur dann, wenn man gegen Gesetze verstößt

Es gibt viele mögliche Gründe, die eine Abmahnung  rechtfertigen. Verhalten Sie sich jedoch urheber- und markenrechtskonform, droht Ihnen als Nutzer*in im Regelfall auch keine Abmahnung. Betreiber*innen von Online-Shops und Webseiten müssen dagegen deutlich höhere Anforderungen erfüllen, um eine Abmahnung zu vermeiden. Wer eine eigene Webseite betreibt, sollte sich im Vorfeld daher genau über die rechtlichen Anforderungen informieren und sich hier bestenfalls rechtlich beraten lassen.

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