Wir alle kennen es: Sie möchten nur kurz die eingegangenen E-Mails prüfen und schon finden sich zahlreiche Werbe-Mails im Postfach. Aber ist das auch erlaubt? Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von E-Mail-Werbung ist in §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelt und besagt klar, dass für werbliche E-Mails das ausdrückliche Einverständnis des Empfängers vorliegen muss. Allerdings gibt es auch hier ein paar Ausnahmen.
Welche E-Mails dürfen im Postfach landen?
Bestellen Sie als Verbraucher*in etwas in einem Online-Shop, so erhalten Sie im Anschluss eine Bestellbestätigung. Diese Art E-Mails ist gesetzlich vorgesehen und zählt nicht zur Kategorie Werbung. Anders verhält es sich, wenn dieser Online-Shop immer wieder Mails mit aktuellen Angeboten verschickt – denn dies hat eindeutig eine werbliche Absicht. Übrigens können auch Meinungsumfragen oder Signaturen, in denen ein Unternehmen Produktvorschläge präsentiert, als E-Mail-Werbung gelten.
Erhalten Sie immer wieder Werbe-Mails eines Anbieters, so sollte Sie zunächst prüfen, ob während eines Bestellvorgangs möglicherweise eine Werbeeinwilligung erteilt haben. Das kann auch in Form einer Newsletteranmeldung geschehen sein. Hier lohnt es sich, zum Ende der Werbemails zu scrollen: Alle Werbetreibende und somit auch Betreiber*innen von Online-Shops sind dazu verpflichtet, für Werbemails eine „Abmelden“-Funktion anzubieten, denn der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. So können Sie als Verbraucher*in selbst entscheiden, ob sie die E-Mail-Werbung und Newsletter auch weiterhin erhalten möchten oder nicht.
Wie unterscheiden sich Werbe-Mails von Spam?
Rechtlich betrachtet unterscheiden sich unaufgeforderte Werbe-Mails kaum von Spam. Im Fachjargon spricht man von „Permission-Marketing“ und „Spam“: Permission-Marketing bezieht sich explizit auf E-Mail-Werbung, das von Verbraucher*innen genehmigt wurde – zum Beispiel durch eine Anmeldung zum Newsletter. Ist eine solche Anmeldung nicht erfolgt, gilt die E-Mail-Werbung als Spam. Aber auch zu häufige Newsletter oder ständige Produktempfehlungen eines Unternehmens können als aufdringlicher Spam gewertet werden, wenn Verbraucher*innen mit der Zusendung nicht länger einverstanden sind. Das trifft selbst dann zu, wenn Verbraucher*innen vormals ihr Einverständnis zur Werbezusendung erteilt haben. Hier ist vor allem die Häufigkeit der E-Mail-Werbung und deren Inhalt ausschlaggebend: Haben Sie sich bewusst zu einem Newsletter rund um das Thema Autos angemeldet und Shopbetreiber*innen senden Ihnen zusätzlich werbliche E-Mails mit Informationen zu Fahrrädern, ist dies für Sie kaum von Interesse.
Aber Achtung: Spam beinhaltet meist nicht nur werbliche Informationen, sondern kann auch gefährliche Viren oder Trojaner beinhalten. Wer eine Spam E-Mail aus einer nicht vertrauenswürdigen und bekannten Quelle erhält, sollte tunlichst vermeiden, die mitgesendeten Links zu öffnen oder Dateianhänge herunterzuladen. Im Beitrag „So schützen Sie sich vor Spam Mails“ finden Sie zahlreiche weitere Informationen rund um unerwünschte E-Mails und Spam-Maschen.
Welche E-Mail-Werbung ist erlaubt?
Grundsätzlich ist es nicht verboten, Werbung per E-Mail zu verschicken. Wichtig ist, dass Verbraucher*innen ihre Zustimmung zum Erhalt der Werbe-Mails erteilt haben. Das bezieht sich vor allem auf Newsletter, die über aktuelle Angebote und Neuheiten eines Unternehmens oder Online-Shops informieren sollen. Aber auch hier dürfen Verbraucher*innen selbst entscheiden, welches Thema sie interessiert: Bieten Shops mehrere Produktkategorien an und Sie interessieren sich nur für eine dieser Kategorien, so können Sie E-Mail Werbung zu den anderen Kategorien ablehnen. Viele Unternehmen integrieren in die Newsletter Anmeldung eine Auswahlmöglichkeit, um die Mails explizit auf Ihre Wünsche zuzuschneiden – zum Beispiel durch mehrere Anklick-Möglichkeiten, bei denen Sie selbst auswählen können, welche Themen für Sie von Interesse sind.
Für Unternehmen gibt es aber auch abseits der bewussten Newsletter-Anmeldung eine Möglichkeit, legal E-Mail-Werbung versenden zu dürfen: Die sogenannte Bestandskundenwerbung. Diese Ausnahmeregelung wurde in § 7 Abs. 3 UWG festgehalten und besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch E-Mail-Werbung ohne vorherige Zustimmung des Empfängers versendet werden darf. Die Bestandskundenwerbung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft:
- Das Unternehmen hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erhalten
- Das Unternehmen verwendet die E-Mail-Adresse ausschließlich für Werbung, die sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment bezieht
- Verbraucher*innen haben im Vorfeld nicht explizit der Nutzung der Mailadresse für E-Mail-Werbung widersprochen
- Kund*innen müssen schon bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder weiteren Verwendung darauf hingewiesen werden, dass sie jederzeit und kostenlos dem Empfang von E-Mail-Werbung widersprechen können
Welche E-Mail-Werbung ist nicht erlaubt?
Unternehmen müssen sich an strenge Vorgaben halten, wenn sie E-Mail-Werbung versenden möchten. Einige Hersteller versuchen daher, mit kleinen Tricks diese Vorgaben zu umgehen. Die wohl bekannteste Vorgehensweise ist die getarnte Werbung. Diese Form der E-Mail-Werbung wird auch als „Inbox Advertising“ bezeichnet. Betroffen sind vor allem Verbraucher*innen, die kostenlose E-Mail Anbieter nutzen. Plötzlich tauchen im Postfach scheinbar E-Mails auf, die jedoch nur optisch nach einer regulären Mail aussehen. Bei einem Klick darauf öffnet sich sofort die Webseite eines Unternehmens – denn es handelt sich in Wahrheit um getarnte Werbeanzeigen. Erkennbar ist dies oft nur anhand einer kleinen „Anzeige“-Schrift, die jedoch schnell übersehen werden kann. Der Europäische Gerichtshof hat dieses Vorgehen bereits als unrechtmäßiges Werben eingestuft, das durchaus mit Spam verglichen werden kann. Allerdings steht für die deutsche Gesetzgebung noch ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus, der sich aktuell mit dieser Thematik befasst.
Ebenfalls verboten ist die indirekte Werbung in E-Mails: Befinden Sie sich mit einem Unternehmen im E-Mail Austausch, zum Beispiel aufgrund einer Reklamation, so müssen sich die Mails explizit auf diesen Sachverhalt beziehen. Fügt das Unternehmen in der Signatur oder an einer anderen Stelle der E-Mail Produktempfehlungen, aktuelle Angebote oder andere werbliche Inhalte ein, handelt es sich um rechtswidrige Werbung.
Was können Sie gegen E-Mail-Werbung tun?
Die Rechte von Verbraucher*innen wurden in den letzten Jahren durch mehrere Gesetzgebungsverfahren deutlich gestärkt und auch E-Mail Anbieter bieten inzwischen viele Möglichkeiten, gegen unerwünschte Werbung und Spam vorzugehen. Welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, hängt vor allem davon ab, wie hoch das Ausmaß der E-Mail Werbung ist.
- Werbende E-Mails und Newsletter abbestellen: Kriegen Sie nur von einem oder einigen wenigen Herstellern Werbe-Mails, so können Sie sich direkt an die Unternehmen wenden und sie dazu auffordern, die Zusendung dieser E-Mail-Werbung zu unterlassen. Rechtlich sind die Unternehmen dazu verpflichtet, dieser Forderung umgehend nachzugehen. Noch einfacher ist es, wenn Sie den Abmelde-Link nutzen, der in Newslettern und Werbe-Mails angegeben werden muss: Hier können Sie sich direkt aus dem Verteiler austragen und so künftig die Zusendung weiterer Mails verhindern.
- Nutzung eines Spam-Filters: Erhalten Sie täglich zahlreiche Werbe-Mails, wäre die einzelne Abmeldung aus allen Verteilern mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Hier besteht die Möglichkeit, die Filter-Optionen Ihres E-Mail Anbieters zu nutzen. Viele Anbieter stellen sogenannte Spamfilter zur Verfügung, die die Mailadresse des Absenders überprüfen und Werbe-Mails aussortieren, noch bevor sie im Postfach landen. Allerdings kann es durchaus passieren, dass auch erwünschte Mails auf diese Weise in den Spam-Ordner verschoben werden.
- Black- und Whitelists nutzen: Ebenfalls etwas aufwendiger, dafür aber sehr effektiv ist die Erstellung sogenannter Black- und Whitelists. Sie entscheiden hier selbst, von welchen Absendern Sie E-Mails empfangen möchten und welche direkt in den Spam-Ordner weitergeleitet werden. Erhalten Sie wiederholt von einem oder mehreren Anbietern E-Mail-Werbung, setzen Sie den Absender einfach auf die Blacklist. Alle weiteren Mails werden im Anschluss automatisch aussortiert und in den Spam-Ordner verschoben. Die Nutzung einer Whitelist ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie einen Spamfilter nutzen möchten, einigen Herstellern jedoch eine Genehmigung für E-Mail Werbung erteilt haben: Setzen Sie diese Anbieter einfach auf Ihre Whitelist, damit der Spamfilter die abonnierten Newsletter nicht automatisch ausfiltert.
- Entscheiden Sie sorgsam, wo Sie Ihre Mailadresse angeben: Die wohl beste und effektivste Möglichkeit, um E-Mail-Werbung zu verhindern, ist ein sorgsamer Umgang mit der eigenen Mailadresse. Hinterlegen Sie Ihre E-Mail nur dann, wenn das Angebot für Sie auch einen echten Mehrwert bietet. Prüfen Sie sorgsam, ob das Angebot von Shopbetreiber*innen seriös ist, oder ob es möglicherweise nur um Ihre privaten Daten geht.
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