Die Omnibus-Richtlinie – gesetzliche Neuerungen im Online-Shopping

Mit dem „New Deal for Consumers“, auch Modernisierungs- oder Omnibus-Richtlinie genannt, profitieren Verbraucher*innen von vielen Neuerungen und Vorgaben im Online-Shopping. Die strengen Richtlinien für Händler*innen haben aber auch Schwachstellen.

© GaudiLab/Shutterstock.com

Am 28. Mai trat das deutsche Gesetz zur Umsetzung der neuen Omnibus-Richtlinie in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, das Verbraucherrecht zu modernisieren und an die Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen. So sieht die Omnibus-Richtlinie u. a. Veränderungen im Wettbewerbsrecht, der Preisangabenverordnung und dem Widerrufsrecht vor. Welche Anpassungen Endverbraucher*innen erwarten dürfen und wo auch weiterhin mögliche Fallstricke lauern, haben wir für Sie zusammengetragen.

Welche Änderungen bringt die Omnibus-Richtlinie mit sich?

Mit der Omnibus-Richtlinie werden EU-weit geltende Vorschriften zum Verbraucherrecht an die Anforderungen unserer Zeit angepasst. Die Omnibus-Richtlinie umfasst dabei vier verschiedene Einzelrichtlinien, die mit Umsetzung im Mai 2022 eine Neuerung erfahren haben.

  • Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
  • Richtlinie zu Verbraucherrechten (2011/83/EU)
  • Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
  • Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)

Diese EU-Vorschriften wurden nun in nationales Recht umgewandelt, das am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist.

Folgende Änderungen wurden in der Preisangabenverordnung durchgesetzt:

  • Werben mit Rabatten: Möchte ein Unternehmen mit Rabatten werben, so ist es künftig dazu verpflichtet, vorangegangene Preise transparenter darzustellen. Bei Werbung mit einer Preissenkung ist es nun für Händler*innen verpflichtend, den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage zusätzlich zum rabattierten Preis anzugeben. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Waren, Dienstleistungen sind davon ausgenommen. So ist für Verbraucher*innen auf den ersten Blick erkennbar, ob es sich wirklich um einen Rabatt handelt – oder das Produkt in den letzten Wochen möglicherweise bereits zu einem günstigeren Preis erhältlich war.

  • Grundpreis: Nicht nur bei Rabatten, auch bei Angaben zum Grundpreis gibt es Veränderungen. Bestimmte Waren und Warengruppen im Handel sind in unterschiedlichen Verpackungseinheiten und Größen erhältlich. Damit Verbraucher*innen auf den ersten Blick erkennen können, welche dieser Varianten am günstigsten ist, muss der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zusätzlich zum Gesamtpreis angegeben werden. Außerdem dürfen als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter verwendet werden, um für mehr Preistransparenz zu sorgen.

Diese Änderungen traten im Widerrufsrecht in Kraft:

  • Widerruf digitaler Produkte: Beim Kauf digitaler Dienstleistungen profitieren Verbraucher*innen künftig von einem vereinfachten Widerrufsrecht. So muss auf der Widerrufsbelehrung künftig keine Faxnummer mehr angegeben werden – eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind Pflicht. Haben Sie digitale Dienstleistungen mit personenbezogenen Daten bezahlt – das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie für die Angabe der eigenen E-Mail-Adresse ein kostenloses E-Book erhalten haben – müssen Verkäufer*innen Sie explizit darüber aufklären, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald das Unternehmen mit der Vertragserfüllung begonnen hat.

Änderungen im Wettbewerbsrecht mit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie:

  • Schadensersatzzahlungen für Verbraucher*innen: Bisher konnten Verbraucher*innen nur auf zivilrechtliche Ansprüche zurückgreifen, um Schadensersatz zu fordern. Neu ist der Schadensersatzsanspruch für Verbraucher*innen aus dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG). So dürfen Verbraucher*innen durch psychologische Tricks oder psychischen Zwang nicht in ihrem wirtschaftlichen Verhalten beeinflusst werden. Sind Sie als Verbraucher*in durch eine unzulässige geschäftliche Handlung eines Unternehmers zu Schaden gekommen und können dies beweisen, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. In diesem Fall bedeutet das, dass der Verursacher den Schaden rückgängig machen muss. Das kann z. B. eine Vertragsaufhebung sein, sollten Sie dazu gedrängt worden sein, diesen abzuschließen. Anspruch auf eine monetäre Kompensation haben Sie nur, wenn sich der Ausgangszustand vor dem Schaden nicht wiederherstellen lässt.

  • Ergänzungen der schwarzen Liste: Schon jetzt existiert im UWG eine „schwarze Liste“, die bestimmte Handlungen von Unternehmen auflistet, die rechtswidrig sind. Diese schwarze Liste wurde nun um einige Punkte ergänzt. Hier finden sich nun auch u.a. die Nutzung von Fake-Bewertungen, eine falsche Auskunft zur Echtheit von Bewertungen und als versteckte Werbung, die als Suchergebnis getarnt wird.

Weitere Neuerungen der Omnibus-Richtlinie

Eine wesentliche Änderung durch die nationale Umsetzung der Omnibus-Richtlinie findet sich in den veränderten Informationspflichten. So müssen Marktplätze in Zukunft darüber aufklären, wie ein bestimmtes Ranking zustande kam. Für Verbraucher*innen soll so deutlich werden, welche Parameter erfüllt sein müssen, damit ein Online-Shop auf Platz 1 der Suchergebnisse landet – und ob die Top-Platzierung tatsächlich auch eine hohe Qualität der Produkte bedeutet. Beim Thema Mangelhaftung ist nun auch die Funktionalität von Produkten mit digitalen Elementen ein Faktor, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen. Außerdem müssen Anbieter*innen Sie als Verbraucher*in darüber aufklären, ob das Angebot auf einem Marktplatz von einem bzw. einer Unternehmer*in stammt. Ist dies nicht der Fall, muss des Weiteren darüber informiert werden, dass die europäischen Verbraucherschutzvorschriften keine Anwendung finden.

Auch im Hinblick auf Kundenbewertungen wurden einige Informationspflichten eingeführt. So sind Händler*innen künftig dazu verpflichtet, Angaben dazu zu machen, ob sie die Echtheit der Kundenbewertungen überprüft haben. Dies ist auch weiterhin nicht verpflichtend nötig, doch falls eine solche Überprüfung stattfindet, müssen Verbraucher*innen darüber informiert werden, auf welche Weise eine solche durchgeführt wird. Außerdem sind Händler*innen dazu verpflichtet, diese Informationen (mindestens über das Ob) in der unmittelbaren Nähe zu den Bewertungen zu platzieren.

Diese Fallen bestehen für Kund*innen auch weiterhin

Die Omnibus-Richtlinie ist eine gute Grundlage für verbesserte Verbraucher*innen-Rechte. Dennoch gibt es auch hier noch einige Schwachstellen, die man als Verbraucher*in kennen sollte. Besonders sticht dabei die neue Regelung zum „Werben mit Rabatten“ heraus, die eine 30-tägige Frist vorsieht, binnen derer die Preise eines Produkts dokumentiert und ggf. dargestellt werden müssen, wenn das angeblich rabattierte Produkt in diesem Zeitraum bereits günstiger erhältlich war. So können Händler*innen die Verpflichtung zum Beispiel dann umgehen, wenn sie individuelle Preisnachlässe anbieten. Eine weitere Ausnahme stellen verderbliche Lebensmittel dar, die auch ohne Preisvergleich als reduziert ausgezeichnet werden dürfen. Relative Aussagen zum Preis, zum Beispiel „Preisknüller“ oder „Dauertiefpreis“ unterstehen auch weiterhin nicht der Pflicht, genauer erläutert zu werden – und sind damit auch dann zulässig, wenn das Produkt zu einem anderen Zeitpunkt bereits günstiger war.

Fake-Bewertungen – auch mit der Omnibus-Richtlinie weiterhin ein Problem

Mit der Omnibus-Richtlinie geht der europäische Gesetzgeber erstmals gegen gefälschte Kundenbewertungen vor. Nachweislich spielen Bewertungen anderer Kund*innen eine maßgebliche Rolle bei unserem Kaufverhalten. Haben andere Kund*innen ein Produkt kostenfrei erhalten, um im Anschluss dafür eine Bewertung zu verfassen, so kann nicht mehr sichergestellt werden, wie hoch der Wahrheitsgehalt dieser Bewertung ist – denn die Chancen stehen gut, dass jemand ein kostenfrei erhaltenes Produkt deutlich positiver bewertet als es bei einem Selbstkauf der Fall wäre.

Um dagegen vorzugehen, wurde in der Omnibus-Richtlinie die Anforderung festgehalten, Bewertungen im eigenen Online-Shop nur dann anzuzeigen, wenn sie von Kund*innen stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich gekauft haben. Hat ein*e Verbraucher*in für eine Bewertung eine Gegenleistung erhalten, muss darauf ein Hinweis erfolgen oder die Bewertung darf nicht in die Gesamtnote mit einberechnet werden. Außerdem sind Shopbetreiber*innen jetzt dazu verpflichtet, Kunden darauf aufmerksam zu machen, ob und wie eine solche Sicherstellung der Echtheit erfolgt. Dennoch kann diese Herangehensweise allein noch keine Fake-Bewertungen verhindern. Kaufen Kund*innen zum Beispiel ein Produkt mit ihrem eigenen Geld, erhalten im Anschluss aber eine Erstattung – zum Beispiel als Belohnung für eine Bewertung – so gelten Käufer*innen im System noch immer als echte Käufer. Es bleibt also abzuwarten, ob die Richtlinie zur Vermeidung von Fake-Bewertungen die Erfolge bringt, die sie bringen soll. Wenn Sie weitere Informationen zu Fake-Bewertungen suchen, werfen Sie einen Blick auf diesen Artikel.

Welche Strafen drohen Händler*innen bei Nichteinhaltung der neuen Richtlinien?

Bei einem Verstoß gegen eine der neuen Informationspflichten aus der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie drohen Händler*innen zunächst Abmahnungen mit der anschließenden Verpflichtung zur Unterlassung des Fehlverhaltens. Maßgeblich kommt es bei Sanktionen aber auch darauf an, in welcher Dimension der Verstoß stattgefunden hat. Bei Verstößen mit sogenannter Unions-Dimension drohen Händler*innen hohe Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes oder mindestens 2 Millionen Euro, wenn Sie zum Umsatz keine genauen Angaben machen können.

Zukunftsausblick: Welche Änderungen können Sie erwarten?

Natürlich lässt sich nur schwer sagen, welche Veränderungen uns in Zukunft erwarten werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Richtlinien zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen noch einmal nachgeschärft werden müssen, um wirklich wirksam zu sein. Auch die Ansprüche auf Schadensersatzzahlungen, von denen jetzt auch private Kund*innen profitieren, werden in der Zukunft voraussichtlich weitere Ergänzungen erfahren. Nicht zuletzt hängen die rechtlichen Grundlagen aber auch mit den Neuerungen und technologischen Fortschritten zusammen, die uns in Zukunft erwarten – daher bleibt es spannend! Gern können Sie sich zu dem Consumer Newsletter anmelden, damit Sie stets auf dem neusten Stand bleiben. Welche Änderungen würden Sie sich wünschen, damit Online-Shopping noch sicherer und transparenter wird? Lassen Sie es uns gern in den Kommentaren wissen.

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Gert
23.07.2022

Es wäre sehr hilfreich und dem Inhalt angemessen, wenn ein solcher Artikel in einem vernünftigen Deutsch geschrieben wird. Irgendwelche Sternchen sind völlig fehl am Platz. Und Sie sprechen auch mit einem korrekten Deutsch alle Menschen an.

Simon vom Trusted Shops Team
25.07.2022

Hallo Gert, gerne machen wir das noch einmal für Sie deutlich: Unsere Angebote gelten für Jede*n, der oder die sich dafür interessiert – egal, mit welchem Geschlecht sich die Person identifiziert. Denn wir bei Trusted Shops lieben und leben Vielfalt und Diversität - auch in unseren Texten. Beste Grüße, Simon vom Trusted Shops Team

Friedrich
11.07.2022

Ich würde mir wünschen , dass ihre Artikel mit dem Gender-Scheiss aufhören ! Keine Pflicht in D und trotzdem wird es angewandt ! Behindert dermaßen beim lesen .

Simon vom Trusted Shops Team
12.07.2022

Hallo Friedrich, danke für Ihr Feedback. Wir bei Trusted Shops möchten mit unseren Artikeln alle Menschen ansprechen. Das Gendern ist daher Teil der offenen und vielfältigen Unternehmenskultur, die wir bei Trusted Shops leben. Beste Grüße, Simon vom Trusted Shops Team

HuJo
12.07.2022

... und erst beim Sprechen ist das hinderlich...

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