Urheberrecht: Gelikt, geteilt und abgemahnt

Auf den sozialen Netzwerken sind schnell mal Fotos gelikt und geteilt. Aber wie sieht es dabei eigentlich mit dem Persönlichkeitsrecht aus? Wir klären auf, wann Sie gegen das Urheberrecht verstoßen.

© Olivier Le Moal/Shutterstock.com

Wer kennt das nicht: Beim morgendlichen Blick aufs Smartphone werden schnell die neusten Fotos in der Timeline gelikt, in der Mittagspause wird ein Bild vom gemeinsamen Essen gepostet und am Nachmittag das passende Musikvideo zum nahenden Feierabend geteilt. Machen doch alle so.

Das stimmt zwar – trotzdem werden dabei häufig Persönlichkeits- und Urheberrechte verletzt. Und da diese Rechtsverletzungen nicht nur schnell begangen sondern auch ebenso schnell aufgespürt und verfolgt werden können, lohnt sich ein etwas genauerer Blick auf dieses Thema. Denn die möglichen juristischen Konsequenzen reichen von einer Abmahnung mit  strafbewehrter Unterlassungserklärungexternal bis hin zur Zahlung von Schadensersatz, Anwaltskosten und hohen Vertragsstrafen im Falle einer erneuten Rechtsverletzung.

Was ist das eigentlich: Urheberrecht? Persönlichkeitsrecht?

Durch das Urheberrecht wird juristisch geregelt, welchen Schutz der Urheber einer Schöpfung (Lied, Bild, Text etc.) erhält und wie eine angemessene finanzielle Vergütung sichergestellt werden kann. Zu den häufigsten begangenen Verstößen zählen heute die Verwendung fremder Werke, die Missachtung des Rechts auf Urheberschaft sowie die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken. Das fängt schon mit der Auswahl des eigenen Profilbildes im Social Media Netzwerk an: Wählen Sie hier den Comic-Helden Ihrer Kindheit, liegt das Urheberrecht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit bei dem Zeichner oder einem Verlag. Um das Bild also nutzen zu dürfen, müssen Sie denselben Urheber bzw. die Rechteinhaber um Erlaubnis fragen.

Das Persönlichkeitsrecht enthält unter anderem das Recht am eigenen Bild. Nach diesem kann jeder selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Nur in wenigen Ausnahmen kann es erlaubt sein, Bilder von Personen ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Dazu gehören zum Beispiel Bilder von Politikern oder Stars. Oder wenn das Bild eine größere Menschenmenge auf einer Versammlung, einem Aufzug oder ähnlichem, wie einem Konzert oder einer Demonstration zeigt. Die einzelne Person sollte dabei nicht im Vordergrund stehen und nicht besonders hervorgehoben sein. In allen anderen Fällen müssen die abgelichteten Personen grundsätzlich ihr Einverständnis geben. Denn rechtlich gilt: Die Privatsphäre anderer ist zu respektieren.

Hier lauern die Gefahren

Einerseits bewegen sich die User von Social Media Plattformen aufgrund des Fehlens von urheberrechtlichen Grundsatzurteilen teilweise in rechtlichen Grauzonen – andererseits werden einige eindeutige Verstöße gegen das Urheberrecht geduldet, beziehungsweise nicht geahndet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Musiker oder Labels nicht gegen Coverversionen ihrer Songs auf YouTube vorgehen, weil sie den kostenlosen Werbeeffekt als Vorteil für sich sehen. Trotzdem sollten Sie wissen, wann Sie gegen ein Gesetz verstoßen und Ihr Risiko beim sharen, liken und streamen minimieren:

  1. Posten
  2. Liken
  3. Sharen
  4. Verlinken und einbetten
  5. Streamen

Posten

Wenn Sie in sozialen Netzwerken Inhalte posten, veröffentlichen Sie ein Bild, einen Text oder ein Video. Im Sinne des Urheberrechts handelt es sich dabei um eine „öffentliche Zugänglichmachung“. Daher sollten Sie nur Inhalte posten, von denen Sie der Urheber sind oder wenn Sie die ausdrückliche Erlaubnis dafür haben. Es ist verlockend, die Lieblingsmusik aus seinem Mp3-Archiv, einen spannenden Film-Trailer oder die neuesten Fotos von Promis zu posten und mit seinen Bekannten im Netz zu teilen. Aber: Solche Inhalte sind fast immer urheberrechtlich geschützt.

Auch wenn Sie urheberrechtlich geschützte Werke im privaten Rahmen verwenden dürfen, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass soziale Netzwerke schnell den juristisch anerkannten, privaten Rahmen sprengen. Dort geht man von einer maximalen Anzahl von 100 Personen aus, die der enge Freundes- und Familienkreis umfasst. Die meisten Facebook-Konten überschreiten diese Zahl jedoch. Aus rechtlicher Sicht gilt ein Profil in einem sozialen Netzwerk also schneller als öffentlich, als die Einstellung „Nur für Freunde“ vermuten lässt.

Liken

Ob das Liken von Beiträgen gegen das Urheberrecht verstößt, ist auch bei Juristen ein viel diskutiertes Thema. Auf der einen Seite könnte das Liken gegen das Urheberrecht verstoßen, da meistens eine Kopie des gelikten Inhalts im eigenen Profil angezeigt wird. Auf der anderen Seite hat das Landesgerichts Hamburg in einem Urteil einen Like bei Facebook als „unverbindliche Gefallensäußerung“ bewertet. Eine echte Sicherheit bietet Ihnen dieses Urteil allerdings nicht – ein gewisses Risiko bleibt also beim Liken von Beiträgen.

Teilen

urheberrecht

Das Teilen von Inhalten ist unproblematisch, wenn der Betreiber einer Seite eine “Share”-Funktion anbietet. Die Beiträge des Trusted Shops Magazins freuen sich zum Beispiel darauf, geteilt zu werden!

Teilen Sie Inhalte mit Ihren Kontakten in den sozialen Netzwerken? Das ist unproblematisch bei eigenen Inhalten und wenn der Urheber auf seiner eigenen Webseite eine „Share-Funktion“ anbietet. Denn mit dieser angebotenen „Teilen“-Option leiten Juristen das Einverständnis fürs Teilen ab.

Stellt der Urheber dagegen keine Möglichkeit zum Teilen zur Verfügung, fehlt im Umkehrschluss auch das Einverständnis, dass Inhalte geteilt werden sollen. In solchen Fällen sollten Sie vom Teilen Abstand nehmen.

Verlinken und einbetten (embed)

Einen Link auf fremde Inhalte zu setzen, verstößt normalerweise nicht gegen das Urheberrecht. Wichtig dabei ist, dass die Inhalte frei zugänglich im Internet stehen und dass bei ihrer Veröffentlichung keine Urheberrechte verletzt wurden. Der Link an sich wird als neutral bewertet – problematisch sind jedoch die von Facebook oder Twitter eingeblendeten Vorschaubilder. Die Rechtsprechung ist hier zwar noch nicht eindeutig, es gibt aber Juristen, für die das Anzeigen der Vorschaubilder eine Form der Veröffentlichung darstellt und somit die Zustimmung des Urhebers notwendig macht.

Streamen

urheberrecht

Lange befand sich die Nutzung von Streaming-Portalen in einer Grauzone. Seit 2017 gelten hier jedoch andere Regeln.

Lange bewegten sich Streaming-Portale, auf denen man zum Beispiel Filme kostenlos anschauen kann, in einer rechtlichen Grauzone. 2017 hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für mehr Klarheit gesorgt: Nun ist nicht mehr nur das Tauschen von urheberrechtlich geschützten Werken strafbar, sondern auch das Streaming aus offensichtlich illegalen Quellen.

Wer also Filme, Serien oder Sportübertragungen illegal online streamt, kann sich sogar strafbar machen. Sind die angebotenen Inhalte urheberrechtlich geschützt, kann das eine Abmahnung und auch Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Allerdings ist es nicht gerade einfach, die Nutzer per IP-Rückverfolgung ausfindig zu machen, da die Seiten in der Regel die IP-Adresse nicht speichern. Trotz des Urteils ist eine Abmahnung beim Streaming also eher selten. Dennoch sollte Ihnen die rechtliche Lage und das potentielle Risiko bewusst sein.

In den sozialen Medien geht es darum, Inhalte zu teilen. Worauf Sie unbedingt achten sollten:

  1. Bilder allgemein
  2. Eigene Bilder
  3. Bearbeitete Bilder
  4. Musik/Video
  5. Texte
  6. Rezepte
  7. Fotos von Bau- oder Kunstwerken

Bilder allgemein

Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Werke posten, sharen oder liken, kann das zu einer Urheberrechtsverletzung führen. Sie sollten deshalb dabei immer besonders aufmerksam sein, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren.

Wichtigste Regel: Laden Sie ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers keine fremden Werke hoch. Denn der Upload in Ihren Social-Media-Account stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar und wird als Urheberrechtsverletzung gewertet.

Das gilt übrigens auch für Bilder, die Sie zum Beispiel bei einer Bilddatenbank gekauft haben: Häufig dürfen Sie diese Bilder nicht automatisch auch in den Social Media Kanälen verwenden, da gesonderte Nutzungsrechte notwendig sind.

Eigene Bilder

Auch bei Ihren selbst aufgenommenen Fotos müssen Sie vor der Verbreitung in Ihren Social Media Kanälen einiges beachten. Wichtig bei der Veröffentlichung von Fotos ist vor allem das Persönlichkeitsrecht: Fotos von Personen dürfen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder veröffentlicht werden.

urheberrecht

Urlaubsfotos posten ist immer ganz ungefährlich: Sind nicht nur eine Landschaft, sondern auch Personen zu sehen, kann das Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

Wenn Sie ausschließlich für Ihr privates Fotoalbum Fotos machen, ist eine solche Erlaubnis in der Regel nicht nötig. Sobald Sie die Fotos aber als Powerpoint-Präsentation auf dem Schulfest zeigen, auf Instagram posten oder an eine Whatsapp-Gruppe verschicken, verstoßen Sie gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn Sie keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt haben. Wichtig zu wissen: Ob Sie mit den Fotos Geld verdienen oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Eine Ausnahme sind Bilder, auf denen die Personen nur als „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ erscheinen und Bilder von Versammlungen, Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Denn: Wer an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen, fotografiert zu werden. Aber auch hier gibt es wiederum Grenzen: Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. Eine jubelnde Menschenmenge zu fotografieren ist erlaubt – einen einzelnen Zuschauer per Nahaufnahme hervorzuheben nicht.

Bearbeitete Bilder

Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass man das Urheberrecht durch die Bearbeitung eines Bildes umgehen kann. Erstens entsteht durch die Bearbeitung juristisch gesehen nicht automatisch ein neues Werk. Zweitens bedarf es für die Bearbeitung (und anschließende Veröffentlichung) eines Bildes das Einverständnis des Urhebers. Das Urheberrecht erlaubt es dem Schöpfer, eine Entstellung seines Werkes zu verhindern. Das gilt für Bilder genauso wie für Musik, Videos, Texte und alle anderen Werke.

Musik/Video

Musik leistet in Videoclips und in Filmen einen großen Beitrag zur Stimmung. Wenn Sie die wackeligen Aufnahmen der ersten Schritte Ihres Nachwuchses mit „Also sprach Zarathustra“ von Richard Strauss unterlegen und Familie und Freunden zeigen – kein Problem. Wenn Sie das Video allerding bei einer Videoplattform hochladen und teilen oder es bei Instagram posten, teilen Sie es dadurch mit der Öffentlichkeit und es kann Ihnen eine Abmahnung drohen. Auch wenn Sie das Stück auf CD oder als Download gekauft haben, haben Sie nur das Recht die Songs anzuhören (und Privatkopien zu erzeugen) – nicht aber das Recht, die Songs zu veröffentlichen.

Achten Sie also darauf, gemeinfreie Werke zu nutzen, bei denen kein Schutz durch das Urheberrecht besteht, weil es beispielsweise erloschen ist. Das gleiche gilt übrigens für Musik im Hintergrund Ihres Blogs oder Ihrer Website.

Coverversionen

Mit eigenen Coverversionen von aktuellen Hits auf YouTube hat es schon so manch ein unbekannter Musiker zum Plattenvertrag geschafft. Allerdings verstößt auch das Veröffentlichen von nachgesungenen oder nachgespielten Liedern gegen das Urheberrecht. Möchten Sie ein modernes Stück neu einspielen, müssen Sie eine Lizenz bei der GEMA beantragen. Sonderfall hier: Wegen der großen Beliebtheit der Coverversionen gehen die Urheber oft nicht gegen die Coverversionen vor, da sie als kostenlose Werbung für das Original angesehen wird.

Texte

Auch Texte unterliegen dem Urheberrecht. Voraussetzung dafür ist, dass sie ein gewisses Maß an Kreativität und Individualität auszeichnen. Und auch hier gilt, dass Werke in der Regel als gemeinfrei gelten, wenn der Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist.

Gedichte von Goethe und Schiller können Sie heute also verbreiten, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen, Werke von Bertold Brecht nicht.

Rezepte

Auch Rezepte können, wenn sie aus mehr als einer reinen Aufzählung von Zutaten und der Handlungsabfolge bestehen, unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Zum Beispiel, wenn sie mit persönlichen Ratschlägen oder kleinen Geschichten rund um die verwendeten Zutaten garniert sind.

Fotos von Bau- oder Kunstwerken

Werke, die sich „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, dürfen Sie (in der Regel) fotografieren, filmen oder malen und dann verbreiten, öffentlich wiedergeben und sogar zu kommerziellen Zwecken nutzen. Das gilt allerdings nur für Außenansichten und in der Regel auch nur für Ansichten, die von öffentlich erreichbaren Standpunkten angefertigt werden können.

Beachten Sie außerdem unbedingt, dass es in anderen Ländern andere Gesetze geben kann. Der Eiffelturm z.B. ist tagsüber ohne Probleme zu fotografieren – Fotos vom nächtlichen Eiffelturm dagegen sind urheberrechtlich geschützt, da die Beleuchtungsinstallation unter Schutz steht.

Anders ist das bei Kunstwerken, die nur eine begrenzte Zeit bestehen. Theaterstücke, Happenings und temporäre Kunstinstallationen sind durch das Urheberrecht geschützt. Die unberechtigte kommerzielle Nutzung von selbstgemachten Fotos kann juristisch mit den Mitteln des Urheberrechts angegriffen werden. Ein Beispiel hierfür: Für den verhüllten Reichstag bekam nur ein einziger Fotograf die Erlaubnis, Fotos des verhüllten Reichstages gewerblich zu nutzen und sie verkaufen zu dürfen. Anderen Fotografen war es gesetzlich verboten, Postkarten mit diesem Motiv zu verkaufen.

Was droht bei einer Urheberrechtsverletzung?

Das Urheberrecht gilt der digitalen Welt genauso wie in der realen Welt. Bei Verstößen muss mit schwerwiegenden und weitreichenden Sanktionen gerechnet werden.

Im besten Fall meldet sich der Urheber selbst und bittet um Entfernung der Inhalte. Dieser Bitte sollte man umgehend nachkommen, egal, ob das Schreiben freundlich formuliert ist oder schon rechtliche Schritte angedroht werden. In vielen Branchen gehen die Rechteinhaber jedoch sehr strikt vor. Social Media Plattformen und einschlägige Portale werden nach Rechtsverletzungen durchforstet und jeder Fund einer Urheberechtsverletzung ohne Vorwarnung abgemahnt. Eine Abmahnung bedeutet: Es wird der Rechtsverstoß dargestellt und gefordert, dass Sie die Inhalte entfernen. Außerdem enthalten Abmahnungen meistens eine Unterlassungserklärung. In dieser sagen Sie zu, so etwas in Zukunft nicht mehr zu tun. Besonders schmerzhaft: in der Regel werden Ihnen die entstandenen Anwaltskosten in Rechnung gestellt und es wird häufig ein Schadensersatz geltend gemacht.

Grundsätzlich sollte man sich bei einer Abmahnung so schnell wie möglich rechtlichen Rat holen – entweder bei einem spezialisierten Anwalt oder bei Verbraucherzentralen.

Wichtig für Eltern:

Für viele Kinder und Jugendliche sind die verschiedenen Social Media Kanäle fester Bestandteil ihres alltäglichen Kontakts mit Freunden und Klassenkameraden. Doch gerade bei den jungen Nutzern der sozialen Medien fehlt oft das Wissen um die Urheber- und Persönlichkeitsrechte und der Maßstab eigenen Handelns ist: „Alle anderen machen das doch auch.“ Schützen Sie Ihre Kinder, indem Sie sie für die Rechtslage sensibilisieren und gemeinsam festlegen, was erlaubt ist und was nicht.

Auch Zuhause im WLAN sollten Sie also Themen wie Streaming und Tauschbörsen klar regeln.

Die neuesten Magazinartikel immer direkt in Ihr Postfach erhalten?

Der erste Schritt Ihrer Anmeldung war erfolgreich.

Wichtig: Um Ihre Anmeldung abzuschließen, öffnen Sie bitte die E-Mail mit dem Betreff „Bestätigen Sie jetzt Ihre Newsletter-Anmeldung“ in Ihrem Postfach und klicken Sie auf den blauen Button. Erst dann können wir Sie regelmäßig informieren.

Herausgeber: Trusted Shops AG | Hinweis zu unserer Datenschutzerklärung | Abmeldung jederzeit möglich

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Ihre Meinung interessiert uns!

Bitte beachten Sie, dass wir Kommentare, die Links oder persönliche Daten beinhalten, nicht freigeben können.

Hätten Sie gewusst, worauf Sie beim Umgang mit Bildern, Texten und Videos in Bezug auf das Urheberrecht achten müssen? Oder haben Sie vielleicht sogar schon mal schlechte Erfahrungen damit gemacht? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare.

Vielen Dank!

Ihr Kommentar wurde erfolgreich übermittelt. Er muss jedoch zuerst genehmigt werden, bevor er angezeigt werden kann.

sortieren nach: Datum absteigend
Emil Brunner
30.05.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich glaube vor einiger Zeit ein Webinar von Trusted Shop erlebt zu haben, bei dem es um Urheberrechte bei Videos und Filmen ging.
Der Vortragende war ein Anwalt der nach deutschen Recht vorgetragen hatte. Das war sehr interessant. Jetzt habe ich einen Nutzungsrechte Deal zu lösen, wobei ich aus Österreich bin und daher das deutsche Urheberrecht nicht gut kenne, vom Rechte-Erwerber habe ich eine Vertragsvorlage nach deutschem Recht erhalten. Den muss ich nun pürfen lassen, ob ich das so unterschreiben kann. Dazu bin ich auf der Suche nach einem Experten in deutschem Urheber/Nutzungsrechte Bereich.

Ich habe auf Ihrer WebSeite leider keinen Eintrag darüber gefunden. Vielleicht können Sie mir die Kontaktdaten des damaligen Vortragenden vermitteln, oder eine andere Empfehlung in diesem Bereich.

Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen

Emil Brunner

Michelle vom Trusted Shops Team
05.06.2023

Hallo Herr Brunner,

vielen Dank für Ihr Interesse.
Alle Infos zum Thema Recht, Rechtsberatung sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://legal.trustedshops.com/external

Beste Grüße, Michelle vom Trusted Shops Team

Kennen Sie schon unsere gesamte Themenwelt Sicherheit & Datenschutz?

Jetzt Themenwelt Sicherheit & Datenschutz entdecken