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Abmahnung erhalten – Was tun?

Veröffentlicht am 30. März 2009 von Ulrich Hafenbradl

abmahnung

Abmahnungen wegen angeblicher oder tatsächlicher Wettbewerbsverstöße gehören leider mittlerweile zum Alltag im Onlinehandel. Aber was ist eigentlich eine Abmahnung genau und was können Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun? Lesen Sie hierzu unsere aktualisierten Tipps zu Hintergründen und Reaktionsmöglichkeiten für Shopbetreiber.

In diesem Grundlagenbeitrag informieren wir Sie umfassend über folgende sieben wichtige Fragen:

  1. Was wird in Online-Shops häufig abgemahnt?
  2. Was sind die Bestandteile einer Abmahnung?
  3. Wann ist eine Abmahnung berechtigt – und wann nicht?
  4. Was kostet mich eine Abmahnung?
  5. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
  6. Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich nach einer Abmahnung?
  7. Wie vermeide ich Abmahnungen schon im Vorfeld?

Was ist eigentlich eine Abmahnung genau?

Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel, einen Unterlassungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich durchzusetzen. Sie soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Erklärung abzugeben, dass die beanstandete Handlung künftig unterlassen wird. Seit August 2004 heißt es dazu sogar im Gesetz:

„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.” (§ 12 Abs. 1 UWG)

Was wird in Online-Shops häufig abgemahnt?

Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, hat also z.B. ein Mitbewerber einen Rechtsfehler auf der Website gefunden, geht dieser häufig im Wege der Abmahnung vor. In einer zweiten Untersuchung mit dem Titel “Shop-Abmahnungen im Internet” unter 1089 Onlinehändlern haben wir nach Erfahrungen mit diesem Thema gefragt und herausgefunden, welche Verstöße besonders häufig abgemahnt werden:

  • Widerrufsrecht: 2 Wochen statt 1 Monat Frist (z.B. bei eBay-Auktionen)
  • Markenrechtsverletzung (z.B. Angebot von CERAN®-Feld Reiniger)
  • Urheberrechtsverletzung (z.B. fremde Produktfotos)
  • Impressum: fehlende oder fehlerhafte Angaben (z.B. nur Vorname)
  • Widerrufsrecht: „unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen”
  • Preisangaben: Hinweis auf Mwst. und Versandkosten nicht korrekt
  • AGB: Erfüllungsort- oder Gerichtsstandsklausel bei Verbrauchern
  • Widerrufsrecht: Fristbeginn falsch dargestellt
  • Widerrufsrecht: unzulässige Rücksendekostenregelung
  • Gewährleistung: unzulässige Einschränkungen
  • Widerrufsrecht: angeblich unzulässige Wertersatzklausel
  • Widerrufsrecht: „nur Originalverpackung”
  • Widerrufsbelehrung im Bestellprozess gar nicht/falsch verlinkt
  • Energieeffizienzklasse / Energieverbrauch: Angabe fehlt/Angabe falsch
  • Preisangaben: Gegenüberstellung mit veralteter UVP
  • Gewährleistung: Rügefrist, d.h. z.B. Untersuchungspflicht binnen 2 Wochen
  • Testbericht: Fundstelle nicht benannt od. nicht lesbar od. Testbericht veraltet
  • Lieferzeitangabe: im Shop falsch oder nicht genannt
  • Preisangabe: Grundpreisangabe fehlt
  • Jugendschutz: indiziertes Spiel wurde noch angeboten
  • Versandkosten: Angebot „unversicherter Versand”

Was sind die Bestandteile einer Abmahnung?

Die Abmahnung durch eine Mitbewerber oder Verband enthält

  • den Vorwurf eines Rechtsverstoßes, d.h. eine genaue Schilderung des beanstandeten Verhaltens und eine rechtliche Bewertung,
  • eine Aufforderung, das gerügte Verhalten künftig zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben
  • eine (meist sehr kurze) Fristsetzung unter Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs, falls die Frist erfolglos verstreicht

Mit der Abmahnung wird meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Rechnung über erforderliche Aufwendungen der Rechtsverfolgung (vor allem Rechtsanwaltskosten) verschickt. Auch Abmahnungen per E-Mail oder telefonische Abmahnungen sollten ernst genommen werden, weil eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Aus Beweisgründen erfolgen Abmahnungen jedoch meistens per Post oder Fax.

Ein Unterlassungsanspruch kann auch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich durchgesetzt werden, in diesem Fall riskiert der Mitbewerber allerdings, dass der Anspruch sofort anerkannt wird, so dass der Abmahnende nach § 93 ZPO die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen müsste. Daher werden Unterlassungsansprüche regelmäßig zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht.

Verhilft die Abmahnung dem Mitbewerber nicht zu seinem Ziel, kann er seinen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung oder im gerichtlichen Hauptsacheverfahren durchsetzen. Da eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden kann, sind die in Abmahnungen gesetzten Fristen häufig sehr kurz.

Wann ist eine Abmahnung berechtigt – und wann nicht?

Ob die Abmahnung berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab und sollte im Zweifel unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, auch wenn dieser dann noch zusätzlich bezahlt werden muss. In den meisten Fällen hat sich der Mitbewerber genau überlegt, ob er den Rechtsverstoß abmahnen will, und der abmahnende Anwalt macht dies nicht zum ersten Mal.

Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen eine Abmahnung völlig unberechtigt ist, z.B.

  • es liegt eindeutig kein Rechtsverstoß vor, was selten ganz klar der Fall ist
  • der Abmahnende ist nicht zur Abmahnung befugt, z.B. weil er gar kein Mitbewerber oder kein legitimierter Wirtschaftsverband ist, was im Einzelfall geprüft werden muss
  • die Abmahnung erfolgt missbräuchlich, z.B. erfolgt vorwiegend dazu, um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen

Auch stationäre Händler dürfen Internethändler abmahnen. Das OLG Jena entschied, dass zwischen regional tätigen Gewerbetreibenden und Internethändlern (hier: eBay-Anbieter) regelmäßig ein Wettbewerbsverhältnis besteht, da Internetangebote üblicherweise überall abrufbar sind, sodass bei gleichartigen Produkten eine Absatzkonkurrenz gegeben sei. Ob die Produkte gleicher Qualität und somit eine echte Alternative sind, spiele für das Wettbewerbsverhältnis keine Rolle. Selbst wer keinen Online-Shop betreibt, kann Internetanbieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn diese die rechtlichen Spielregeln nicht einhalten.

Was kostet mich eine Abmahnung?

Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von ca. 200 EUR geltend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von Mitbewerbern aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. Hier werden dann schnell über 1.000 EUR Anwaltskosten völlig zu Recht fällig.

Mit einem neuen § 97a im UrhG wird die Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten begrenzt. Hierbei ist vorgesehen, die erstattungsfähigen Kosten, z.B. für einen Rechtsanwalt, generell bei entsprechenden Fällen auf einen Betrag von max. 100 EUR festzulegen. Der neue Paragraf gilt aber nur für Erstabmahnungen gegenüber Privatanwendern, die einfach gelagerte Fälle und nur unerhebliche Rechtsverletzungen betreffen, d.h. Onlineshop-Betreiber könnten sich auf die Neuregelung nicht berufen.

Die Höhe der Abmahnkosten hängt mit den hohen Gegenstandswerten zusammen. Dieser wird vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt und richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. Der Gegenstandswert in wettbewerbsrechtlichen Verfahren liegt nur in einfach gelagerten Fällen zwischen 10.000 EUR und 25.000 EUR, meist weit darüber hinaus. Das OLG Hamm geht z.B. bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten von einem durchschnittlichen Streitwert i.H.v. 30.000 EUR aus. Domainstreitigkeiten liegen im Bereich ab 25.000 EUR, bei markenrechtlichen Angelegenheiten liegt der Wert meist deutlich über 50.000 EUR.

Der Trick mit dem Gegenstandswert…

In letzter Zeit wurden die Gegenstandswerte von den abmahnenden Anwälten aber häufig zu hoch angesetzt. So hat das OLG Hamburg einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (hier: unterlassener Hinweis darauf, dass die MWSt im Preis enthalten ist) mit „nur” 5.000 € bewertet. Auch das Kammergericht Berlin hat in einem solchen Fall den Verfahrenswert von 20.000 € auf nur 5.000 € heruntergesetzt. Es liege nahe, dass der Antragsgegnerin ein „Anfängerfehler” unterlaufen ist. Dies lasse für die Antragstellerin keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß befürchten, das einen Streitwert in der von ihr angegebenen Größenordnung auch nur annähernd gerechtfertigt hätte.

Auch das OLG Frankfurt hat den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem es um ein fehlendes Impressum und eine fehlende Widerrufsbelehrung ging, ebenfalls mit 5.000 € bemessen (so auch neuerdings das OLG Hamburg bei Verstößen gegen fernabsatzrechtliche Informationspflichten). Hingegen geht das OLG Stuttgart bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen schon im einstweiligen Verfügungsverfahren von einem Gegenstandswert i.H.v. 15.000 € aus.

Vor allen das OLG Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen die Gegenstandswerte bei Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder unwirksamer AGB-Klauseln auf jeweils 900 EUR herabgesetzt, weil die Beeinträchtigung des abmahnenden Händlers in diesen Fällen nur sehr gering sei. Bei unzulässigen AGB geht das OLG Düsseldorf von einem Streitwert i.H.v. 1.200 EUR aus. Jedenfalls bei Produkten die von einer Vielzahl von Händlern im Internet angeboten werden, dürfte es eine Frage des nicht häufig vorkommenden Zufalls sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen der fehlerhaften Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot statt für dasjenige des Antragstellers entscheidet, so das Gericht.

Das wirtschaftliche Interesse, wegen der Belehrungsmängel keine Kunden an Mitbewerber zu verlieren, ist daher nur sehr gering einzuschätzen. Auch das LG Münster kürzte einen Gegenstandswert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung von 15.000 EUR auf 4.000 EUR, das OLG Celle auf 3.000 €, da der abmahnende Anwalt hier ohne großen Aufwand nur Textbausteine verwenden müsse. Diese begrüßenswerte Rechtsprechung hat sich aber bislang leider nicht bei anderen Gerichten durchgesetzt. Gleichwohl kann es sich durchaus lohnen, eine mögliche Kürzung zu prüfen.

Kosten einer Abmahnung im Überblick

Gegenstandswert        Anwaltskosten*

900 €                            120,67 €

3.000 €                         316,18 €

4.000 €                         402,82 €

5.000 €                         489,45 €

10.000 €                       775,64 €

15.000 €                       899,40 €

25.000 €                       1.085,04 €

50.000 €                       1.641,96 €

100.000 €                     2.118,44 €

* abhängig vom Gegenstandswert. Außergerichtliche Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes in durchschnittlichen Fällen: 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG, inkl. Auslagenpauschale und MWSt.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Auch sogenannte „Massenabmahnungen” sind nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Zwar kann eine Vielzahl gleich lautender Abmahnschreiben ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bieten. Wenn aber z.B. jemand den Download eines illegal verbreiteten MP3-Musikstücks verhindern will, ist dies nur dadurch möglich, dass alle Website-Betreiber angeschrieben werden, die dieses Stück zum Download anbieten. An einem solchen Verhalten ist nichts auszusetzen, da berechtigte Schutzinteressen verfolgt werden. Es gab aber in letzter Zeit einige Entscheidungen, in denen der Rechtsmissbrauch bejaht und die Abmahnung zurückgewiesen wurde.

Laut einem Urteil des LG Bielefeld, an dem Trusted Shops mitgewirkt hat, ist ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG indiziert, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Internetversandhändlers rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage versendet, die sämtlich die gleichen Wettbewerbsverstöße betreffen (hier: vermeintlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV). Dieses Indiz wird bestärkt, wenn das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes mangels höchstrichterlicher Klärung zweifelhaft ist, denn dann entspricht es „normalem wettbewerbsrechtlichem Verhalten”, einige Fälle exemplarisch herauszugreifen und einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Massenhaftes Vorgehen deutet hingegen auf sachfremde Erwägungen hin, insbesondere darauf, ohne große Risiken möglichst viel an Gebühren zu erzielen.

Jüngst haben allerdings das LG Paderborn und das LG Hildesheim bestätigt, dass ein Elektronikhändler, der eine Vielzahl von Abmahnungen aussprach, rechtsmissbräuchlich handelt. Begründung: Verbündet sich ein Händler mit mehreren Rechtsanwälten, um Internetseiten gezielt auf Verstöße gegen die Rechtsprechung des KG und OLG Hamburg zur Textform (Monatsfrist bei eBay) zu durchsuchen und werden dann einstweilige Verfügungen massenhaft bei mehreren Landgerichten gestreut, das Landgericht am Betriebssitz jedoch nicht bedacht, sei dies rechtsmissbräuchlich.

In einem weiteren Urteil des LG Bielefeld v. 05.11.2008 (18 O 34/08) wurden eine enge persönliche Beziehung zwischen Anwalt und Abmahner (hier: Onkel und Neffe), systematisches Vorgehen und ein überhöhter Kostenansatz als rechtsmissbräuchliche Tätigkeit eingestuft.

Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltskanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, gebe begründeten Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt.

Die Gerichte werden durch kritische Berichterstattung über Abmahnungen von Internet-Händlern zunehmend sensibler, solche Entscheidungen sind aber leider immer noch die Ausnahme. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn der „Abmahnanwalt” im Internet kostenneutrale Abmahnungen von eBay-Verkäufern anbietet und die Anwaltskosten für die Abmahnungen in keinem Verhältnis zu den Umsätzen des Abmahnenden stehen (LG Heilbronn).

Doch Vorsicht: Der Einzelfall zählt

In den meisten Fällen reicht die Anzahl der Abmahnungen oder deren Gleichartigkeit keinesfalls aus, um einen Missbrauch nachzuweisen. So fand das OLG Frankfurt 200 gleichartige Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl die vorzustreckenden Anwaltskosten den Jahresumsatz des Abmahners überstiegen. In einer anderen Entscheidung stellte dieses Gericht noch einmal klar, dass von einem Missbrauch z.B. ausgegangen werden kann, wenn der abmahnende Anwalt seinen Mandanten vollständig oder zum großen Teil vom Kostenrisiko freistellt.

Neue Rechtslage: Bagatelle verschwindet fast vollständig

Am 30.12.2008 ist das neue UWG in Kraft getreten. Zuvor gab es in § 3 UWG a.F. die Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß, dass dieser geeignet sein muss, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Zwar gibt es auch im neuen UWG eine Spürbarkeitsgrenze, diese spielt aber so gut wie keine Rolle mehr. Alle im UWG genannten Tatbestände werden per Gesetz zu spürbaren Beeinträchtigungen erhoben. Den Gerichten ist es daher verwehrt, Verstöße, die explizit im UWG erwähnt werden, als Bagatelle einzustufen.

Reaktionsmöglichkeiten nach einer Abmahnung

Es gibt drei Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren:

  1. die vorformulierte Unterlassungserklärung wird uneingeschränkt abgegeben
  2. es wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
  3. die Abmahnung wird aktiv zurückgewiesen (evtl. „Gegenangriff”)

Alle Reaktionsmöglichkeiten sind mit erheblichen Risiken verbunden, so dass es immer ratsam ist, einen Rechtsanwalt mit der Einzelfallprüfung zu beauftragen.

Eine Studie von Trusted Shops hat ergeben, dass Widerstand gegen Abmahnungen sich häufig auszahlt, weil Gegenstandswerte zu hoch angesetzt werden, die Unterlassungserklärung zu weit formuliert wird oder es beim Gegner auch etwas zu beanstanden gibt.

Sie sollten in jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn der Vorwurf unberechtigt ist. Wenn Sie die Abmahnung ignorieren, verschlechtert dies in jedem Fall Ihre Rechtsposition, auch wenn kein Verstoß vorliegt oder ein vermeintlicher Verstoß beseitigt wurde.

Wenn Sie die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgegeben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie sollten also vorher genau prüfen, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht, und ob Sie die Pflicht überhaupt erfüllen können. Zudem dürfen Sie sich auch künftig keinen gleichartigen Verstoß leisten, weil sonst die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird (auch noch nach mehreren Jahren und/oder mehrfach). Schließlich erkennen Sie auch die geforderten Anwaltskosten in voller Höhe an.

Häufig ist daher die zweite Lösung in Betracht zu ziehen, nämlich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Änderungen können aber nicht nach Belieben vorgenommen werden, sondern sollten unbedingt mit einem Anwalt besprochen werden, damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert wird. Häufige Änderungen sind

  • Neuformulierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung (z.B. Weglassen bestimmter Teile, engere Erklärung, Vereinbarung von Übergangsfristen)
  • Reduzierung der Vertragsstrafe (z.B. Versprechen einer „angemessenen Vertragsstrafe”, kein Verzicht auf „Einrede des Fortsetzungszusammenhangs”)
  • Reduzierung des zugrunde gelegten Gegenstandswertes, falls dieser unangemessen hoch ist und/oder Abgabe der Erklärung ohne Kostenübernahme (Streichung der Anwaltskosten)

Ist die Abmahnung gänzlich unberechtigt, sollten Sie die Abmahnung schriftlich zurückweisen. Denkbar ist auch ein „Gegenangriff” in Form einer (diesmal für den Abmahnenden kostenpflichtigen) Gegenabmahnung, denn häufig macht der Wettbewerber auch nicht alles richtig. In bestimmten Fällen kann ein Vergleich erwirkt werden, der in einem gegenseitigen Verzicht auf Rechtspositionen und Kosten besteht.

Wollen Sie ganz auf Nummer Sicher gehen, können Sie auch eine Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegen, an dem der Abmahnende voraussichtlich eine einstweilige Verfügung beantragt, womit Sie rechnen müssen, wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben. Hier wird dann in einem gerichtlichen Eilverfahren nach Antrag des Abmahnenden entschieden, wenn er eine Rechtsverletzung glaubhaft machen kann (z.B. durch Bildschirm-Ausdrucke, eidesstattliche Versicherungen). Einwände können Sie nur in einer Schutzschrift vorbringen, ansonsten werden diese im Eilverfahren nicht berücksichtigt.

Schließlich haben Sie einen Anspruch, dass gerichtlich festgestellt wird, ob die Abmahnung gegen Sie berechtigt ist, um Rechtssicherheit zu haben (sog. negative Feststellungsklage). Umstritten ist bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, ob der unberechtigt Abgemahnte seine eigenen Anwaltskosten vom Abmahnenden einfordern kann. Dies wird bislang überwiegend verneint und muss im Einzelfall geprüft werden. Rechtsinhaber können sich bei unberechtigten Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten (wie z.B. einem Kennzeichen-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht) jedoch schadensersatzpflichtig machen, wie der BGH kürzlich bestätigte.

Wie vermeide ich Abmahnungen schon im Vorfeld?

Der beste Schutz ist Prävention, d.h. jeder Händler sollte sich im Vorfeld mit den rechtlichen Themen befassen und den Shop entsprechend gestalten. Eine gute Möglichkeit hierzu ist das Trusted Shops Praxishandbuch. Das Handbuch ermöglicht auch juristischen Laien die rechtssichere Gestaltung des Kaufprozesses im Online-Shop. Alles einfach und verständlich erklärt.

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