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Kostenlose Checkliste: “Datenschutzkonformität von Webanalyse-Tools”

Veröffentlicht am 28. Oktober 2010 von Olaf Gross

Immer mehr Online-Händler setzen Webanalyse-Software ein, um Optimierungspotenzial in Shop zu erschließen. Doch nicht jede angebotene Softwarelösung entspricht den Vorgaben, die Datenschützer in Deutschland festgelegt haben. Eine praktische Checkliste hilft dabei, die eigene Webanalyse-Lösung zu prüfen. Die Checkliste steht hier zum kostenfreien Download zur Verfügung.

Erfüllt Ihre eingesetzte Webanalyse-Lösung die Vorgaben des Datenschutzes? Wenn Sie sich unsicher sind, haben wir eine schnelle und kostenlose Lösung für Sie:

Die Checkliste “Datenschutzkonformität von Webanalyse-Tools”

Entwickelt von den Wirtschaftsjuristen von Trusted Shops, werden in der Checkliste die wesentlichen Forderungen des Düsseldorfer Kreises, dem informellen Gremium der obersten Datenschutzbehörden in Deutschland übersichtlich zusammengefasst. Wenn Ihre Software diese Anforderungen erfüllt, kann das Tool nach den Vorgaben der Behörden eingesetzt werden. Denn andernfalls drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder Verbotsverfügungen.

Aufsichtsbehörden beziehen gemeinsam Position

Erstmals haben nun die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich in einem gemeinsamen Beschluss eine klare Position in der Diskussion um das Thema bezogen. Der Düsseldorfer Kreis hat 2009 dazu folgende Vorgaben für den Einsatz von Webanalyse-Tools beschlossen:

Im Einzelnen sind folgende Vorgaben aus dem TMG zu beachten:

  • Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen. Derartige Widersprüche sind wirksam umzusetzen.
  • Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Sie müssen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung für die Erstellung der Nutzungsanalyse nicht mehr erforderlich ist oder der Nutzer dies verlangt.
  • Auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch müssen die Anbieter in deutlicher Form im Rahmen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite hinweisen.
  • Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.
  • Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.

Zum Download der Checkliste hier klicken!

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