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Worauf muss ich bei der Produktbeschreibung achten?

Veröffentlicht am 17. Juli 2009 von Madeleine Pilous

Ein Kunde in einem Online-Shop kann die Ware vorher nicht in Augenschein nehmen, sodass Bilder und Beschreibungen eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen. Einer Produktbeschreibung ist jedoch nicht nur aus marketingtechnischer Sicht Aufmerksamkeit zu widmen, auch die rechtliche Seite sollte man nicht außer Acht lassen. Lesen Sie mehr über die Kennzeichnungspflichten von Shopbetreibern.

Allgemeine Kennzeichnungspflichten

Wahrheitsgemäße Angaben

Erforderlich ist die richtige und vollständige Beschreibung, d.h. alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale. Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, müssen wahrheitsgemäß angegeben werden. Warenbeschreibungen dürfen nicht irreführend sein, sondern müssen das Produkt sachlich beschreiben.

Keine Irreführung

Eine irreführende Produktbeschreibung liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG z.B. vor, wenn fehlerhafte Angaben zu

„Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren“

gemacht werden. Eine irreführende Werbung kann von Konkurrenten abgemahnt werden.

Auf Urheber- und Markenrechte achten

Die verwendeten Produktbilder dürfen nicht die Urherberrechte anderer verletzen. Herstellerfotos sollten nur mit einer Genehmigung übernommen werden. Urheberrechtsverletzungen sind ein häufiger Abmahnungsgrund, und Widerstand ist in solchen Fällen meist wenig erfolgreich. Bei Markenrechten ist insbesondere darauf zu achten, dass durch die Nennung fremder Markennamen nicht der Ruf einer Marke ausgenutzt wird.

Weitergehende Kennzeichnungspflichten

Energieeffizienzklassen

Erfinden Sie keine Energieeffizienzklassen! Das LG Dresden hat entschieden, dass die Angabe einer Energie-Effizienzklasse „A Plus“ für eine Wachmaschine wettbewerbswidrig ist, da eine solche Bezeichnung nicht existiere und bei der Auswahl eine irreführende Rolle spielen könne. Dabei sei es unerheblich, ob der Hersteller seine Maschinen selbst so kennzeichne. Auch das LG München I entschied, dass eine solche “quasi-amtliche Phantasiebezeichnung” stets unlauter sei, und zwar unabhängig von den entsprechenden Erklärungen des Verkäufers.

Bei dem Verkauf entsprechender Waren sollten Sie stets auf eine Einhaltung der EnVKV achten, da ansonsten Abmahnungen drohen.

Schleuderwirkungsklasse

Schleuderwirkungsklassen (Einteilung anhand der Restfeuchte des Waschguts) fallen ebenfalls unter die EnVKV. Das OLG Hamm hielt eine Angabe einer Klasse ohne die entsprechende Skala für wettbewerbswidrig. Im entschiedenen Fall gab ein Händler in seinem Online-Shop lediglich die Schleuderwirkungklasse B an, ohne darauf hinzuweisen, dass die Skala von A (besser) bis G (schlechter) geht.

ElektroG

Shopbetreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte gem. § 2 ElektroG verkaufen, unterliegen einer Registrierungs- und Entsorgungspflicht nach dem ElektroG, wenn sie die Waren in Verkehr bringen (also bspw. importieren). Da Bußgelder bis zu 50.000 € drohen, sollten betroffene Händler sich entsprechend informieren.

Textilkennzeichnung

Das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) verpflichtet die Anbieter von Textilerzeugnissen zur Angabe der im Produkt enthaltenen Materialien. Die Verpflichtung zur Angabe gilt für alle Artikel, die zu mindestens 80% ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Die Angabe der enthaltenen Materialien hat gem. § 5 im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes zu erfolgen hat, bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Achtung: Falsche oder fehlerhafte Angaben zur Textilkennzeichnung können Abmahnungen nach sich ziehen!

Verpackungsverordnung

Bisher musste jeder Onlinehändler, der nicht an einem Entsorgungssystem angeschlossen war, auf seiner Werbsite darüber informieren, dass Verpackungsmaterialien an ihn kostenlos zurückgegeben werden können. Diese Informationspflicht war von enormer Bedeutung, da ein Fehlen entsprechender Hinweise häufig abgemahnt wurden.

Nach der neuen, seit dem 01.01.2009 geltenden VerpackV muss jedoch jeder Händler, der eine Verpackung erstmals in Verkehr bringt, einem Entsorgungssystem angeschlossen sein und darf nur noch lizenzierte Verpackungen verwenden. Daher fällt natürlich auch die Hinweispflicht auf die eigene Rücknahme weg. Ein sachlich formulierter Hinweis, welchem der vorhandenen Systeme man sich angeschlossen hat, ist zwar weiterhin zulässig, eine werbliche Herausstellung wäre allerdings eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Mehr über die Neuerungen finden Sie in unseren FAQ zur Verpackungsverordnung.

Batterieverordnung

Wer mit Batterien handelt oder diese als Zugabe für ein elektronisches Gerät mit anbietet, muss die Hinweispflichten aus der Batterieverordnung erfüllen, da hier nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder (bis zu 50.000 €) drohen. Die Hinweispflichten richten sich nach § 12 Batterieverordnung. Demnach muss der Verbraucher im Katalog, also auch im Online-Shop, und bei Lieferung darüber informiert werden, dass Batterien zurückgegeben werden können, dass der Verbraucher zur Rückgabe gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung diverse Symbole haben.

CE-Kennzeichen

Bei der Werbung mit Kennzeichen wie dem CE-Kennzeichen ist auf die rechtlichen Vorgaben zu achten. So wertete das LG Stendal die Angabe “CE-geprüft” als wettbewerbswidrig, da hierdurch der Eindruck entstehe, dass eine neutrale Stelle ein Prüfung durchgeführt habe. Tatsächlich handelt es sich beim CE-Kennzeichen”nur” um eine eigene Erklärung des Herstellers, dass das angebotene Produkt mit geltenden europäischen Richtlinien konform ist.

Jugendschutz

Bei dem Verkauf nicht jugendfreier Produkte gelten strenge Anforderungen an die Alterskontrolle. Die Lieferung von USK18- oder FSK18-Produkten sollte nur unter Verwendung eines anerkannten AVS erfolgen. Alle anderen (nicht offiziell anerkannten) Alterskontrollmechanismen sind mit Risiken verbunden, da derzeit keine klaren Regelungen für die Art der Alterskontrolle existieren. Selbst im Bereich der jugendgefährdenden Inhalte sind die konkreten Anforderungen an die Art der Alterskontrolle noch nicht abschließend geklärt. So hat z.B. das OLG München (Urteil vom 29.7.2004, Az. 29 U 2745/04) entschieden, das an sich hierfür vorgesehene PostIdent-Verfahren genüge den Anforderungen des JuSchG nicht. Auch die Eingabe der Personalausweisnummer und der Postleitzahl des Ausstellungsortes sowie der Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer zur Auslösung des Zahlungsvorganges wurden vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2005, Az. I-20 U 143/04) für nicht ausreichend erachtet.

Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009

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