Informationspflichten beim Warenversand
Veröffentlicht am 24. Juli 2009 von Madeleine Pilous
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV hat der Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung “über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung” zu informieren. Hierunter fallen insbesondere der Liefertermin sowie Zeitpunkt und Ort der Leistungserbringung. Doch worauf müssen Sie dabei als Händler achten?
Begrenzung des Liefergebietes
Nach der BGB-InfoV müssen Sie auch über die Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung informieren. Wenn Sie sich nicht mit fremden Rechtsordnungen auseinander setzen wollen (z.B. abweichendes Wettbewerbsrecht, Verbrauchervertragsrecht), sollten Sie daher Ihr Liefergebiet begrenzen.
Versandkosten
Wie in dieser Reihe bereits herausgestellt, sind sämtliche Versandkosten (incl. Zusatzkosten wie etwa Nachnahmegebühren) anzugeben. Beim Auslandsversand ist darüber hinaus über anfallende Zölle und Gebühren zu informieren. Nach dem Wegfall der Bagatellgrenze mit der Novellierung des UWG kann eine Missachtung auch nicht mehr als Bagatellverstoß gewertet werden.
Angabe der Lieferzeiten
Zudem sollten (und müssen in einigen Fällen) Angaben zur voraussichtlichen Lieferzeit gemacht werden. Dies hängt eng mit der Verfügbarkeit der Ware, aber natürlich auch mit dem Liefergebiet zusammen. Die Informationen über die Lieferzeit sollten wegen der Abmahnungsgefahr so genau wie möglich angegeben werden. Wenn die betreffende Ware also nicht sofort (innerhalb von 2 bis 5 Tagen) lieferbar ist, muss deutlich auf diese längeren Lieferzeiten hingewiesen werden, wobei es im Einzelnen darauf ankommt, wie lang die zu erwartenden Lieferzeiten genau sind. Z.B. sollte bei Produkten, die erst bestellt werden müssen, die also nicht ohne Weiteres verfügbar sind, hierauf hingewiesen werden, etwa durch die Angabe „Derzeit nicht verfügbar, Lieferzeiten ab 2 Wochen“.
Lieferzeit “in der Regel” oder “ca.”
Das KG Berlin erklärte die Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” in den AGB eines Online-Händlers für unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig. Durch die Formulierung “in der Regel” werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, was das Gesetz verhindern wolle. Auch die Angabe “ca.” wurde von den Berliner Richtern kritisiert, jedoch nicht für unzulässig erklärt.
Hiergegen entschied das LG Frankfurt a.M., dass die Angabe von voraussichtlichen “ca.”-Lieferzeiten zulässig sei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Angaben auf den Produktseiten und in den AGB übereinstimmen. Ist auf den Produktseiten von einer Lieferzeit von “ca. 1-3 Tage” so ist eine entsprechende Klarstellung in den AGB, dass es sich um voraussichtliche Lieferfristen handelt zulässig (allerdings rechtlich überflüssig).
Keine Lieferzeit heißt sofort lieferbar
Nach einer Entscheidung des BGH erwartet der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versendet werden kann, wenn nicht ein unmissverständlicher Hinweis auf eine abweichende Lieferfrist erfolgt. Haben Sie also keinen ausreichenden Warenvorrat oder können Sie nicht die sofortige Lieferung durch den Hersteller garantieren, müssen Sie auf eventuelle Lieferzeiten hinweisen, damit Ihr Angebot nicht wettbewerbswidrig ist.
Hinweis auf Produktseite
Das LG Koblenz hat diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass der Hinweis auf längere Lieferzeiten auf der Produktseite selbst erfolgen muss, weil der Verbraucher nicht immer alle Seiten eines Internetauftritts aufruft. Fehlt ein solcher Hinweis, sei die Werbung irreführend. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die fehlende Lieferfähigkeit des konkreten Produktes ist nicht ausreichend.
Begrenzter Warenvorrat
Bei begrenztem Warenangebot kann die Irreführung vermieden werden, indem auf die Begrenzung etwa durch „Solange der Vorrat reicht“ oder „Restposten in begrenzter Anzahl“ hingewiesen wird. Dies kommt allerdings stets auf den Einzelfall an, da die Begrenzung mit der Aufmachung des Angebots im Übrigen zusammenpassen muss. Denn sonst könnte jeder Händler durch die Begrenzung die Angabepflichten bezüglich der Verfügbarkeit umgehen, indem er jeden Artikel mit „Solange der Vorrat reicht“ kennzeichnet.
Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009
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