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Welche Fristen gelten beim Widerrufsrecht?

Veröffentlicht am 30. Juli 2009 von Madeleine Pilous

Dass die Widerrufsfrist in Online-Shops zwei Wochen beträgt, ist wohl mittlerweile den meisten Onlinehändlern bekannt. Doch wann beginnt die Frist genau zu laufen? Und wann ist sie vorbei? Damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Lesen Sie mehr über die Voraussetzungen des Fristbeginns.

Nach der Musterbelehrung des BMJ sind diese Voraussetzungen wie folgt:

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.

Fristlänge:

Textformerfordernis

Der Verbraucher muss den Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht informieren. Bei einer Belehrung nach Vertragsschluss verlängert sich das Widerrufsrecht auf einen Monat (§355 Abs. 2 BGB).

Flüchtige Informationen auf Internetseiten (z.B. AGB zum PDF-Download, Datenbestand in „mein eBay“) genügen nach der herrschenden Rechtsprechung (u.a. OLG Köln, KG Berlin, OLG Hamburg) nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB. Da die Textformbelehrung Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist, beträgt bei wörtlicher Auslegung des § 355 Abs. 2 BGB „nach Vertragsschluss“ die Widerrufsfrist bei eBay (und bei Portalen mit gleich strukturierter Vertragsschlussregelung) 1 Monat.

Eingang der Ware

Nach § 312d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger zu laufen. Dies ist auch sinnig, da sonst bei längeren Lieferzeiten die Widerrufsfrist u.U. schon abgelaufen wäre, bevor der Verbraucher die Ware erhalten hat.

Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB

Der Unternehmer muss bestimmte Informationen nicht nur flüchtig, sondern auch in Textform übermitteln, welche sich nach § 1 Abs. 4 BGB-InfoV bestimmen.

Informationspflichten nach § 312e Abs. 1 BGB

Darüber hinaus hat der Unternehmer bestimmte Pflichten nach § 312e Abs. 1 BGB zu erfüllen. Hierzu zählen u.a. das Zurverfügungstellen von Korrekturmöglichkeiten und eine Aufklärung über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen.

1 Monat Widerrufsfrist

Gem. § 355 Abs. 2 S. S. 2 verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Dies ist bspw. bei eBay der Fall, wo der Kunde (anders als bei Online-Shops) ein Angebot annimmt, welches der Verkäufer angeboten hat. Somit kommt ein Vertrag zustande, bevor der Verkäufer den Käufer in Textform belehren kann.

6 Monate Widerrufsfrist

Ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sind also bspw. nicht alle erfüllt worden, so beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB).

Unbestimmte Zeit

Abweichend davon erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht oder nur fehlerhaft hierüber informiert worden ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn statt einer ladungsfähigen Anschrift nur die Postfachanschrift enthalten ist (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB).

Fristbeginn:

Beginn der Widerrufsfrist

Fristbeginn ist der erste Tag nach Ablauf des Tages, an dem die letzte Voraussetzung erfüllt wurde, d.h. bei rechtzeitiger Erfüllung aller übrigen Pflichten wird der Tag, an dem die Ware ankommt, nicht mitgerechnet. § 187 Abs. 1 BGB bestimmt:

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Fristende

Das Fristende richtet sich bei längeren Fristen nach § 188 Abs. 2 BGB. Dieser besagt, dass wenn die Frist mit Beginn des nächsten Tages zu laufen anfängt, die Frist mit Ablauf des vorhergehenden Tages abläuft. Das bedeutet, dass bei Wareneingang am Dienstag der darauffolgende Mittwoch der Fristbeginn ist und somit das Fristende der Dienstag in zwei Wochen ist. Die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung kann grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden. § 193 BGB besagt zusätzlich, dass, wenn eine Erklärung abzugeben ist und das Fristende an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag liegt, an dessen Stelle der nächste Werktag tritt.

Widerruf vor Fristbeginn

Die Widerrufsfrist beginnt zwar erst mit den oben genannten Voraussetzungen zu laufen. Doch ein Kunde kann auch schon vor Beginn der Widerrufsfrist widerrufen. Ansonsten könnte ein Verkäufer dafür sorgen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt und der Käufer könnte dann nicht widerrufen.

Auszug aus Hoeren/Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, Stand: 05/2009

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