Erst ablehnen, dann die Geschichte öffentlich verdrehen?
Was ich besonders dreist finde: Erst wird meine Reklamation mit einer angeblich abgelaufenen 14-Tage-Frist abgelehnt, und später wird öffentlich plötzlich so getan, als hätte ich angeforderte Nachweise nicht eingereicht. Statt den eigenen E-Mail-Verlauf ordentlich zu prüfen und das Problem zu lösen, legt sich die Bodfeld-Apotheke die Geschichte offenbar passend zurecht und versucht anschließend, mir öffentlich den schwarzen Peter zuzuschieben. Bevor man so etwas über eine Kundin schreibt, sollte man vielleicht erst einmal die eigenen E-Mails lesen und die Fakten prüfen.
Update zur Bestellung 808451134:
Bei dieser Bestellung habe ich Beschädigungen an TRINKMOOR SonnenMoor (Art.-Nr. 00220612) und WELEDA Ratanhia Mundwasser (Art.-Nr. 00506596) gemeldet.
Die Bodfeld-Apotheke behauptet in ihrer öffentlichen Antwort, ihr Serviceteam habe mich um „Nachweise zur geltend gemachten Beschädigung“ gebeten und diese lägen bis heute nicht vor.
Das stimmt so nicht.
In meiner ersten E-Mail vom 10.09. habe ich zunächst die Beschädigung des Artikels TRINKMOOR SonnenMoor gemeldet. Daraufhin wurde ich nicht etwa gebeten, Fotos oder andere Nachweise der Beschädigung einzureichen. Stattdessen wurde meine Reklamation direkt abgelehnt.
Der Shop schrieb mir wörtlich:
„Leider können wir Ihre Reklamation nicht mehr anerkennen.“
und:
„Eine Schadensregulierung kann daher nicht mehr erfolgen.“
Als Begründung wurde ausschließlich eine angeblich bereits abgelaufene 14-tägige Reklamationsfrist genannt.
Ich habe daraufhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es hier nicht um einen Widerruf innerhalb einer 14-tägigen Widerrufsfrist geht, sondern um einen beschädigten bzw. mangelhaften Artikel. Trotzdem wurde an dieser 14-Tage-Begründung festgehalten.
Bei einer weiteren Kontaktaufnahme über das Kontaktformular habe ich außerdem die Beschädigungen an beiden Artikeln der Bestellung, also an TRINKMOOR SonnenMoor und WELEDA Ratanhia Mundwasser, gemeldet.
Auch danach wurde meine Reklamation erneut mit Hinweis auf die angeblich abgelaufene 14-Tage-Frist zurückgewiesen.
Ja, später wurde tatsächlich ein „Screenshot“ von mir verlangt. Aber dieser Screenshot hatte mit einem Nachweis der Produktbeschädigung überhaupt nichts zu tun. Er sollte lediglich eine frühere Kontaktaufnahme belegen, die der Shop nach eigener Aussage nicht finden konnte.
Aus einem Screenshot zum Nachweis einer früheren Kontaktaufnahme wird in der öffentlichen Antwort nun plötzlich ein angeblich nicht eingereichter „Nachweis zur Beschädigung“. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Genau deshalb empfinde ich die jetzige öffentliche Darstellung als irreführend und als Verdrehung des tatsächlichen Ablaufs. Es wird der Eindruck erweckt, die Bearbeitung sei daran gescheitert, dass ich verlangte Beschädigungsnachweise nicht eingereicht hätte. Der dokumentierte E-Mail-Verlauf zeigt aber, dass die Reklamation zunächst wegen der angeblich abgelaufenen 14-Tage-Frist abgelehnt wurde.
Statt also zu prüfen, was der eigene Kundenservice tatsächlich geschrieben hat, wird öffentlich eine andere Geschichte erzählt und der Eindruck erzeugt, die Kundin habe etwas versäumt.
Noch widersprüchlicher wird das Ganze, wenn man die eigenen Regeln der Bodfeld-Apotheke liest.
In § 6 der eigenen AGB erklärt der Shop selbst ausdrücklich, dass bei Sachmängeln die gesetzlichen Vorschriften gelten, insbesondere §§ 434 ff. BGB.
Das Widerrufsrecht wird dagegen separat behandelt. Auch die eigene Widerrufsbelehrung ordnet die 14-Tage-Frist ausdrücklich dem Widerruf zu.
Und selbst in den eigenen FAQ steht bei der Frage, was bei einem beschädigt gelieferten Artikel zu tun ist, lediglich, dass man den Kundenservice per E-Mail oder Telefon kontaktieren soll. Dort steht nicht, dass ein beschädigter Artikel nach 14 Tagen grundsätzlich nicht mehr reklamiert werden könne.
Der Shop schreibt also auf seiner eigenen Webseite selbst, dass für Sachmängel die gesetzlichen Mängelrechte gelten und dass die 14 Tage zum Widerruf gehören – lehnt im konkreten Kundenkontakt eine Beschädigungsreklamation aber genau mit dieser angeblichen allgemeinen 14-Tage-Frist ab.
Auch rechtlich sind Widerrufsrecht und Mängelrechte nicht dasselbe. § 355 BGB betrifft die 14-tägige Widerrufsfrist. Die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln ergeben sich dagegen insbesondere aus § 437 BGB. Bei gewöhnlicher Neuware verjähren entsprechende Mängelansprüche grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 BGB). § 476 BGB begrenzt außerdem, inwieweit gesetzliche Verbraucherrechte vor Mitteilung eines Mangels durch nachteilige Vereinbarungen eingeschränkt werden können.
Für mich ergibt sich deshalb ein ziemlich klares Bild:
Auf der Webseite steht eine Sache. Im Kundenservice wird mit einer anderen Begründung abgelehnt. Und nachdem ich das öffentlich kritisiere, erscheint in der Verkäuferantwort plötzlich noch eine dritte Version, nach der angeblich nur meine fehlenden Beschädigungsnachweise das Problem gewesen seien.
Diese drei Darstellungen passen schlicht nicht zusammen.
Erst ablehnen, dann die Begründung verschieben und anschließend öffentlich der Kundin den schwarzen Peter zuschieben – so stelle ich mir keinen seriösen Umgang mit einer Reklamation vor.
Mein Eindruck ist inzwischen leider, dass mehr Energie darauf verwendet wird, die öffentliche Darstellung zurechtzurücken, als den eigentlichen Vorgang sauber zu prüfen und zu lösen.
Mein Rat an andere Verbraucher: Vor einer Bestellung auch die kritischen Bewertungen lesen und bei Reklamationen wirklich alles sichern – E-Mails, Kontaktformulare und jede einzelne Antwort. Wenn später öffentlich etwas anderes dargestellt wird als ursprünglich schriftlich mitgeteilt wurde, ist eine vollständige Dokumentation umso wichtiger.